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Document 62010TO0175

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. März 2011.
Milux Holding SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-175/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00057*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:99





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. März 2011 – Milux/HABM (FERTILITYINVIVO)

(Rechtssache T-175/10)

„Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, der im Verhältnis zum Kläger Dritter ist – Vertretung der klägerischen Gesellschaft durch einen Rechtsanwalt, der auch ihr Geschäftsführer ist – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 18-19, 23-24)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2010 (Sache R 1116/2009‑4) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens FERTILITYINVIVO als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Milux Holding SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke FERTILITYINVIVO für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 10 und 44

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Milux Holding SA trägt die Kosten.

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