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Document 62010TO0058
Order of the General Court (Seventh Chamber) of 11 January 2012.#Phoenix-Reisen GmbH and Deutscher Reiseverband eV (DRV) v European Commission.#Action for annulment – State aid – German system of allowances paid to employees of insolvent undertakings and the financing thereof – Decision finding no State aid – Inadmissibility.#Case T-58/10.
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2012.
Phoenix-Reisen GmbH und Deutscher Reiseverband eV (DRV) gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Deutsche Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Unzulässigkeit.
Rechtssache T‑58/10.
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2012.
Phoenix-Reisen GmbH und Deutscher Reiseverband eV (DRV) gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Deutsche Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Unzulässigkeit.
Rechtssache T‑58/10.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:3
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2012 –
Phoenix‑Reisen und DRV/Kommission
(Rechtssache T‑58/10)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Deutsche Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, eine nationale Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 30-34)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen –Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, eine nationale Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen – Klage eines Mitbewerberunternehmens, mit der die Begründetheit der Entscheidung in Frage gestellt wird – Unternehmen, das keine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung dartut – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 35, 44, 46, 48)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8707 endg. der Kommission vom 19. November 2009, mit der festgestellt wird, dass die im deutschen Recht vorgesehene Regelung über das an die Arbeitnehmer insolventer Unternehmen zu zahlende Insolvenzgeld und dessen Finanzierung keine staatliche Beihilfe darstellt (Beihilfe NN 55/2009) (ABl. C 323, S. 5) |
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Phoenix-Reisen GmbH und Deutscher Reiseverband e.V. (DRV) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |