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Document 62010TN0411

Rechtssache T-411/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Laufen Austria/Kommission

ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 57–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/57


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Laufen Austria/Kommission

(Rechtssache T-411/10)

()

2010/C 301/91

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laufen Austria AG (Wilhelmsburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Navarro Varona)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 hinsichtlich der gegen Laufen Austria (sowohl individuell als auch solidarisch mit Roca Sanitario) wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbußen teilweise für nichtig zu erklären;

demzufolge die gegen Laufen Austria individuell sowie solidarisch mit Roca Sanitario verhängten Geldbußen entsprechend dem Vorbringen in der Klageschrift herabzusetzen, soweit das Gericht dies aus den dargelegten oder aus anderen vom Gericht berücksichtigten Gründen als sachgerecht ansieht;

der Kommission die Kosten von Laufen Austria aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-408/10, Roca Sanitario/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in dieser Rechtssache geltend gemachten ähnlich.

Die Klägerin bringt insbesondere vor, dass die vorliegende Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, soweit in ihr festgestellt werde, die Klägerin sei auf dem Markt nicht eigenständig aufgetreten und Roca Sanitario sei für das Verhalten der Klägerin verantwortlich gewesen.

Dazu liege hilfsweise, hinsichtlich der Höhe der gegen die Klägerin wegen der angeblich vor ihrer Übernahme durch Roca Sanitario begangenen Zuwiderhandlung individuell verhängten Geldbuße, ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sowie gegen die Grundsätze der individuellen Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen und der Verhältnismäßigkeit vor. Die Geldbuße übersteige 10 % des Umsatzes der Klägerin im Wirtschaftsjahr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung und sei unrichtig festgesetzt worden.


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