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Document 62010TN0374
Case T-374/10: Action brought on 8 September 2010 — Villeroy & Boch v Commission
Rechtssache T-374/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Villeroy & Boch/Kommission
Rechtssache T-374/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Villeroy & Boch/Kommission
ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/37 |
Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Villeroy & Boch/Kommission
(Rechtssache T-374/10)
()
2010/C 301/62
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Villeroy & Boch AG (Mettlach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Klusmann und Professor S. Thomas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
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Den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären soweit er die Klägerin betrifft; |
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hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
Als ersten Klagegrund rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Annahme einer einzigen komplexen fortdauernden Zuwiderhandlung. Durch diese unzulässige Gesamtschau habe die Beklagte ihre Pflicht zur rechtlichen Bewertung der individuellen Verhaltensweisen einzelner Entscheidungsadressaten verletzt und sie nehme eine rechtlich unzulässige Zurechnung nicht zurechenbarer Handlungen Dritter unter Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege vor.
Als zweiten Klagegrund rügt die Klägerin hilfsweise mangels individualisierter Entscheidungsbegründung eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV.
Ferner macht die Klägerin als dritten Klagegrund geltend, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, da sich die Klägerin nicht an den vorgeworfenen Zuwiderhandlungen auf den von der Entscheidung betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten beteiligt habe und ihr ein Kartellverstoß nicht nachgewiesen worden sei.
Als vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass gegen die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften in Frankreich, Belgien und Österreich rechtswidrig gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei. Eine solche gesamtschuldnerische Bebußung verletze den Grundsatz nulla poena sine lege des Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsatz schuldangemessenen Strafens nach Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. (1)
Die Klägerin rügt im Rahmen des fünften Klagegrundes die fehlerhafte Berechnung des Bußgelds. Sie trägt diesbezüglich vor, dass die Beklagte in ihre Berechnung Umsätze der Klägerin einbezogen habe, die von vornherein nicht mit den erhobenen Vorwürfen in Zusammenhang stehen können.
Als sechsten Klagegrund rügt die Klägerin die überlange Verfahrensdauer und deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der Bußgeldberechnung als Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Als siebten Klagegrund werden Ermessensfehler im Rahmen der Bußgeldberechnung bei der Würdigung des angeblichen Tatbeitrags der Klägerin gerügt. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass selbst bei einer Unterstellung der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV entsprechend den Annahmen der Beklagten das Bußgeld unangemessen hoch und unverhältnismäßig wäre. Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte den in Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifizierten Grundsatz schuldangemessenen Strafens verletzt. Ferner hätte die Beklagte im vorliegenden Fall nicht die Höchststrafe von 10 % des Konzernumsatzes verhängen dürfen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).