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Document 62010TN0370

    Rechtssache T-370/10: Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Rubinetterie Teorema/Kommission

    ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 62–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 288/62


    Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Rubinetterie Teorema/Kommission

    (Rechtssache T-370/10)

    ()

    (2010/C 288/111)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Rubinetterie Teorema SpA (Flero [Brescia], Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cavani, M. Di Muro, P. Preda)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, eine symbolische Geldbuße aufzuerlegen;

    äußerst hilfsweise, die Höhe der im Beschluss verhängten Geldbuße erheblich herabzusetzen, soweit es dem Gericht angemessen erscheint;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-368/10, Rubinetteria Cisal/Kommission.

    Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen in jener Rechtssache geltend gemachten ähnlich.

    Die Klägerin macht insbesondere geltend:

     

    Verstoß gegen ihr Verteidigungsrecht und folglich Ungültigkeit des Beschlusses wegen

    verspäteter Mitteilung der Vorwürfe der Kommission an sie,

    Kostenpflichtigkeit des Zugangs zu den Akten und Fehlen einer angemessenen Fristverlängerung;

     

    Nichtvorliegen einer Übereinkunft, die eine Behinderung, Beschränkung oder Verfälschung des freien Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe, und/oder keine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels sowie

     

    falsche Würdigung des Beweismaterials hinsichtlich der Beteiligung von Teorema an den Treffen von Euroitalia.


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