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Document 62010TN0370
Case T-370/10: Action brought on 30 August 2010 — Rubinetterie Teorema v Commission
Rechtssache T-370/10: Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Rubinetterie Teorema/Kommission
Rechtssache T-370/10: Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Rubinetterie Teorema/Kommission
ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 62–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/62 |
Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Rubinetterie Teorema/Kommission
(Rechtssache T-370/10)
()
(2010/C 288/111)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Rubinetterie Teorema SpA (Flero [Brescia], Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cavani, M. Di Muro, P. Preda)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, eine symbolische Geldbuße aufzuerlegen; |
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äußerst hilfsweise, die Höhe der im Beschluss verhängten Geldbuße erheblich herabzusetzen, soweit es dem Gericht angemessen erscheint; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-368/10, Rubinetteria Cisal/Kommission.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen in jener Rechtssache geltend gemachten ähnlich.
Die Klägerin macht insbesondere geltend:
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Verstoß gegen ihr Verteidigungsrecht und folglich Ungültigkeit des Beschlusses wegen
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Nichtvorliegen einer Übereinkunft, die eine Behinderung, Beschränkung oder Verfälschung des freien Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe, und/oder keine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels sowie |
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falsche Würdigung des Beweismaterials hinsichtlich der Beteiligung von Teorema an den Treffen von Euroitalia. |