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Document 62010TN0344
Case T-344/10: Action brought on 20 August 2010 — UPS Europe and United Parcel Service Deutschland v Commission
Rechtssache T-344/10: Klage, eingereicht am 20. August 2010 — UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission
Rechtssache T-344/10: Klage, eingereicht am 20. August 2010 — UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission
ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 50–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/50 |
Klage, eingereicht am 20. August 2010 — UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-344/10)
()
(2010/C 288/94)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. R. Ottervanger und E. V. A. Henny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Sache C 36/07 (ex NN 25/07) — Deutschland/Deutsche Post nicht Stellung genommen hat, untätig geblieben ist; |
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die Kommission zu verurteilen, die den Klägerinnen durch das Verfahren entstandenen Kosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen gemäß Art. 265 AEUV die Feststellung, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Sache C 36/07 (ex NN 25/07) — Deutschland/Deutsche Post (ABl. C 245, S. 21) nicht Stellung genommen hat, untätig geblieben ist.
Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission, da sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in dem vorstehend genannten Prüfverfahren Stellung genommen habe, gegen die Art. 7 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) verstoßen habe.
Außerdem habe die Kommission dadurch, dass sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Stellung genommen habe, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit verstoßen. Nach Ansicht der Klägerinnen hätte der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung beachtet werden müssen, da es sich dabei um einen der allgemeinen Grundsätze handle, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien. Dieser Grundsatz sei außerdem eindeutig in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).