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Document 62010TN0156

Rechtssache T-156/10: Klage, eingereicht am 6. April 2010 — Confederación de Cooperativas Agrarias de España und CEPES/Kommission

ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/46


Klage, eingereicht am 6. April 2010 — Confederación de Cooperativas Agrarias de España und CEPES/Kommission

(Rechtssache T-156/10)

2010/C 148/75

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Confederación de Cooperativas Agrarias de España (Madrid, Spanien) und Confederación Empresarial Española de la Economía Social (CEPES) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Araujo Boyd und Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Nichtigkeitsklage zuzulassen und für begründet zu erklären;

Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2009 (staatliche Beihilfe C 22/2001) betreffend die von Spanien durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des landwirtschaftlichen Sektors infolge des Anstiegs der Brennstoffkosten gerichtet. In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung des landwirtschaftlichen Sektors nach dem Real Decreto-Ley 10/2000 vom 6. Oktober über dringende Unterstützungsmaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor, den Fischerei- und den Beförderungssektor (1), das von Spanien am 29. September 2000 notifiziert worden sei, staatliche Beihilfen darstellten, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, und ihre Rückforderung angeordnet.

Die erwähnten Maßnahmen waren bereits Gegenstand einer ersten Entscheidung der Kommission vom 11. November 2001 (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung), in der festgestellt worden war, dass „die im Königlichen Gesetzesdekret 10/2000 vorgesehenen Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften … keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar[stellen]“. Diese Entscheidung wurde mit Urteil vom 12. Dezember 2006 (2) wegen eines Begründungsmangels aufgehoben, da die Kommission in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hatte, welche Auswirkungen andere Abgaben als die Körperschaftsteuer auf die steuerliche Behandlung von Genossenschaften haben können. Die Kommission erließ darauf hin, ohne nochmals eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu erlassen, am 15. Dezember 2009 die angefochtene Entscheidung.

Die Klägerinnen machen fünf Klagegründe geltend:

Der erste Klagegrund beruht auf einer Verletzung des Rechts der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch die Kommission. In der angefochtenen Entscheidung seien Schlussfolgerungen enthalten, die denen in der ursprünglichen Entscheidung diametral entgegenstünden, ohne dass das förmliche Verfahren neu eröffnet und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Mit dem zweiten Klagegrund rügen die Klägerinnen, die Kommission sei vom Auftrag des Urteils in der Rechtssache T-146/03 abgewichen, mit dem lediglich das Fehlen einer ausreichenden Begründung zu bestimmten Gesichtspunkten der ursprünglichen Entscheidung sanktioniert worden sei. Statt sich darauf zu beschränken, diesen Umständen abzuhelfen, habe die Kommission Teile ihrer ursprünglichen Entscheidung geändert, die vom Richter nicht in Frage gestellt worden seien. Dieses Vorgehen der Kommission verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Verfahrensbeteiligten.

Drittens fechten die Klägerinnen die Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe an. Die bloße Behauptung, landwirtschaftliche Genossenschaften, deren Tätigkeit nicht zu 100 % mit ihren Mitgliedern (Genossenschaftsmodell auf reiner Gegenseitigkeit) erfolge, genössen aufgrund einer anderen Besteuerung als sonstige Gesellschaften einen „Vorteil“, wobei außer Acht gelassen werde, dass sich Genossenschaften und Kapitalgesellschaften in einer tatsächlich wie rechtlich nicht vergleichbaren Lage befänden, sei nicht ausreichend. Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit ausginge — quod non —, führe außerdem die steuerliche Behandlung von Genossenschaften nicht zu einem Vorteil, sondern zu Unterschieden, die durch die Systematik und Eigenart des spanischen Steuersystems gerechtfertigt seien, wie die Kommission in der ursprünglichen Entscheidung, die in diesem Punkt durch das Urteil vom 12. Dezember 2006 nicht in Frage gestellt worden sei, selbst anerkannt habe.

Als vierten Klagegrund machen die Klägerinnen hilfsweise geltend, dass die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme im Licht von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV Fehler begangen und ihre Entscheidung unzureichend begründet habe und dass die Maßnahme für vereinbar mit dem Vertrag hätte erklärt werden müssen.

Schließlich wenden sich die Klägerinnen gegen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Anordnung, die Beihilfe zurückzufordern.


(1)  Boletín Oficial del Estado Nr. 241/2000 vom 7. Oktober, S. 34614.

(2)  Rechtssache T-146/03, Slg. 2007, II-98.


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