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Document 62010TN0134

    Rechtssache T-134/10: Klage, eingereicht am 19. März 2010 — FESI/Rat

    ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 148/36


    Klage, eingereicht am 19. März 2010 — FESI/Rat

    (Rechtssache T-134/10)

    2010/C 148/62

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Fédération européenne de l’industrie du sport (FESI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und Y. Van Gerven)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) insgesamt oder, hilfsweise, soweit die Klägerin und ihre Mitglieder, insbesondere die vier in die Stichprobe einbezogenen Mitglieder (Adidas AG, Nike European Operations BV, Puma AG und Timberland Europe BV) betroffen sind, für nichtig zu erklären;

    dem Rat aufzuerlegen, die Produktionsdaten für alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die die Grundlage für die Stichprobenauswahl bei der Überprüfungsuntersuchung waren, sowie die Beschäftigungsdaten für alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller offenzulegen;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe.

    Erstens habe der Rat, indem er nicht verlangt habe, dass die antragstellenden Hersteller der Europäischen Union Stichprobenformulare ausfüllten, Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung (2) fehlerhaft angewandt, einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen sowie die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt. Insbesondere hätten die Organe der Europäischen Union nicht verlangt, dass die antragstellenden EU-Hersteller Stichprobenformulare ausfüllten, so dass die Stichprobe der EU-Hersteller ohne die erforderlichen Daten auf der Grundlage begrenzter — nicht nachprüfbarer — von den Antragstellern beschaffter Daten ausgewählt worden seien. Demgemäß sei die Klägerin daran gehindert gewesen, die Eignung der ausgewählten Stichprobe zu überprüfen. Ferner hätten die EU-Organe die interessierten Parteien in vergleichbaren Situationen ohne objektive Gründe anders behandelt und so gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.

    Zweitens habe der Rat bei der Auswahl der Stichprobe der EU-Hersteller einen offensichtlichen Ermessensfehler gemacht und gegen Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen. Die Stichprobe der EU-Hersteller habe nicht dem größten repräsentativen Produktions- oder Verkaufsvolumen, das in der zur Verfügung stehenden Zeit hätte untersucht werden können, im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung entsprochen, und die Stichprobe sei überwiegend nach nicht in dieser Vorschrift genannten Kriterien ausgewählt worden.

    Drittens habe der Rat gegen Art. 6.10 des Antidumping-Übereinkommens der Welthandelsorganisation verstoßen, indem er Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung nicht in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angewandt habe. Der Rat habe keine Stichprobe der EU-Hersteller festgelegt, die dem höchsten Prozentsatz des Produktions- oder Verkaufsvolumens, wie in Art. 6.10 des Antidumping-Übereinkommens der WHO verlangt, entspreche.

    Viertens habe der Rat durch die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens einer Schädigung gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen und die Tatsachen offensichtlich fehlerhaft beurteilt. Er habe zu Unrecht die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens einer Schädigung ohne Maßnahmen auf der Grundlage der Feststellung einer anhaltenden Schädigung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung für die EU-Industrie, gestützt auf makroökonomische Daten, die auch Daten von Herstellern enthielten, die nicht Teil der EU-Industrie seien, und aufgrund von nicht verifizierten Daten festgestellt. Außerdem seien die mikroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der Daten einer nicht repräsentativen Stichprobe von EU-Herstellern beurteilt worden.

    Fünftens habe der Rat durch die gewährte vertrauliche Behandlung der Identität der antragstellenden EU-Hersteller gegen Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung und die Verteidigungsrechte verstoßen, da er die vertrauliche Behandlung ohne triftigen Grund und ohne gründliche Prüfung der Vertraulichkeitsansprüche gewährt habe.

    Sechstens habe der Rat durch die Festlegung des Warenkontrollnummern-Systems (Product control numbers — PCN; im Folgenden: PCN-System) für die Klassifikation der betreffenden Ware gegen die Art. 2 Abs. 10 und 3 Abs. 2 der Grundverordnung sowie gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das verwendete PCN-System und die Neuzuordnung bestimmter Schuh-Kategorien in der Mitte der Untersuchung einen fairen Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ausgeschlossen habe. Das habe ferner eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem heimischen Markt sowie der Auswirkungen dieser Einfuhren auf die heimischen Hersteller solcher Waren ausgeschlossen. Der Rat habe nicht sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Umstände und die hinreichend substanziierten Gründe geprüft, die eine Veränderung des PCN-Systems, wie von der Klägerin vorgeschlagen, erforderten.

    Schließlich habe der Rat durch die Auswahl des Vergleichslands gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts gemacht und gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen. Der Rat habe durch die Auswahl Brasiliens als Vergleichsland schwere Verfahrensfehler begangen, da diese Auswahl in der vorliegenden Rechtssache nicht auf angemessene und vertretbare Weise erfolgt sei.


    (1)  ABl. L 352, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


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