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Document 62010TN0101

Rechtssache T-101/10: Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Polen/Kommission

ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 68–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/68


Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-101/10)

2010/C 113/101

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (1) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) berichtigt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, mit der angefochtenen Bestimmung sei in Bezug auf den Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Differenzierung dahin eingeführt worden, dass dieser Koeffizient für die neuen Mitgliedstaaten auf 0,25466 und für die Gemeinschaft der Fünfzehn auf 0,14911 festgesetzt worden sei.

Die Klägerin macht gegen die angefochtene Bestimmung folgende Klagegründe geltend:

 

Erstens sei die Kommission unzuständig gewesen und habe gegen Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (3) verstoßen, der die Kommission ausschließlich zur Festlegung eines einzigen, für die gesamte Union gleich hohen Koeffizienten ermächtigt habe. Die verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1260/2001 seien insoweit völlig übereinstimmend und eindeutig. Darüber hinaus könnten die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker keine Abweichung vom Wortlaut der Vorschriften der Verordnung Nr. 1260/2001 rechtfertigen, sondern schlössen eine solche Abweichung vielmehr aus. Der einheitliche Koeffizient sei nämlich ein wesentliches Instrument für die Verwirklichung der Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker gewesen.

 

Zweitens sei der Grundsatz der sofortigen und vollständigen Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die neuen Mitgliedstaaten verletzt worden. Die angefochtene Vorschrift sei de facto eine Übergangsbestimmung, die in der Beitrittsakte von 2003 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten keine Grundlage finde. So bilde Art. 2 der Beitrittsakte die Grundlage für die Übernahme sämtlicher sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten durch die Republik Polen, also auch des Rechts auf Nutzung der Überzahlungen und der Verpflichtungen zur Deckung der Verluste auf dem Zuckermarkt, zu denen es in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren gekommen sei.

 

Drittens liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. Das einzige Kriterium für die Differenzierung des Koeffizienten sei das Datum des Beitritts der Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten könne für sich allein kein objektives Kriterium bilden, das die eingeführte Differenzierung rechtfertigen könnte, weil die Folgen des Beitritts abschließend in der Beitrittsakte und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten geregelt worden seien.

 

Viertens sei der Grundsatz der Solidarität verletzt worden. Der Grundsatz der Solidarität der Erzeuger sei ein fundamentales Prinzip der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und bedeute, dass die Kosten für die Finanzierung dieses Marktes von allen Erzeugern gemeinsam getragen würden und die finanzielle Neutralität nicht auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auf der Ebene der gesamten Union nach objektiven Kriterien erreicht werde. Die Differenzierung des Koeffizienten der einzelnen Mitgliedstaaten bedeute eine willkürliche, unverhältnismäßige und unsolidarische Verteilung der Kosten für die Finanzierung des Zuckermarkts.

 

Fünftens sei Art. 253 EG (jetzt Art. 296 Abs. 2 AEUV) verletzt worden, da die angefochtene Bestimmung unzureichend begründet sei. Die Kommission habe weder Umstände genannt, die die Differenzierung des Koeffizienten begründeten, noch Ziele, denen eine solche Differenzierung dienen könnte.


(1)  ABl. L 321 vom 8. Dezember 2009, S. 1.

(2)  ABl. L 271 vom 15. Oktober 2005, S. 12.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30. Juni 2001, S. 1).


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