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Document 62010TB0451

    Rechtssache T-451/10: Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2011 — Fuchshuber Agrarhandel/Kommission (Schadensersatzklage — Gemeinsame Agrarpolitik — Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt — Kontrollbefugnis der Kommission — Offenkundig qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    ABl. C 282 vom 24.9.2011, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/21


    Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2011 — Fuchshuber Agrarhandel/Kommission

    (Rechtssache T-451/10) (1)

    (Schadensersatzklage - Gemeinsame Agrarpolitik - Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt - Kontrollbefugnis der Kommission - Offenkundig qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    2011/C 282/43

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Fuchshuber Agrarhandel GmbH (Hörsching, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lehner)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen und D. Triantafyllou)

    Gegenstand

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die Durchführungsbedingungen der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nachgeprüft habe

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

    2.

    Die Fuchshuber Agrarhandel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


    (1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


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