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Document 62010TB0006

    Rechtssache T-6/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2010 — Sviluppo Globale/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschreibungsverfahren — Ablehnung eines Angebots — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen — Verlust einer Chance — Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/37


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2010 — Sviluppo Globale/Kommission

    (Rechtssache T-6/10 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Verlust einer Chance - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens - Fehlende Dringlichkeit)

    2010/C 134/63

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Antragstellerin: Sviluppo Globale GEIE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira, F. Erlbacher und P. Manzini)

    Gegenstand

    Antrag auf einstweilige Anordnungen betreffend das Ausschreibungsverfahren EuropeAid/127843/D/SER/KOS über die Erbringung von Unterstützungsleistungen für die Zoll- und Steuerverwaltung im Kosovo

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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