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Document 62010FA0047

    Rechtssache F-47/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. September 2011 — Hecq/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Berufskrankheit — Art. 73 und 78 des Statuts — Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses — Ablehnung der Anerkennung der dauernden Teilinvalidität)

    ABl. C 362 vom 10.12.2011, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 362/24


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. September 2011 — Hecq/Kommission

    (Rechtssache F-47/10) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Art. 73 und 78 des Statuts - Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses - Ablehnung der Anerkennung der dauernden Teilinvalidität)

    2011/C 362/40

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

    Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart)

    Gegenstand der Rechtssache

    Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit der die Anerkennung der dauernden Teilinvalidität des Klägers im Sinne von Art. 73 des Status abgelehnt und ihm ein Teil der Kosten und ärztlichen Honorare, die durch die Tätigkeit des Ärzteausschusses entstanden sind, auferlegt wurde

    Tenor des Urteils

    1.

    Über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 7. September 2009, mit denen Herrn Hecq die Kosten und Honorare des Arztes, den er zu seiner Vertretung im Ärzteausschuss benannt hat, und die Hälfte der Kosten und Honorare des dritten, einvernehmlich benannten Arztes des Ärzteausschusses auferlegt wurden, braucht nicht entschieden zu werden.

    2.

    Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen vom 7. September 2009, soweit es mit ihnen abgelehnt wird, Herrn Hecq einen Grad dauernder Invalidität zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen.

    3.

    Herr Hecq trägt sämtliche Kosten.


    (1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010, S. 61.


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