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Document 62010CN0485
Case C-485/10: Action brought on 8 October 2010 — European Commission v Hellenic Republic
Rechtssache C-485/10: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
Rechtssache C-485/10: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/26 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-485/10)
()
2010/C 328/44
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. Konstantinidis)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 18 der Entscheidung K(2008) 3118 der Kommission vom 2. Juli 2008 (in der durch die Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008 berichtigten Fassung) über die der Hellenic Shipyards SA gewährten Beihilfen verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen, oder die Kommission über die nach Art. 19 der Entscheidung erlassenen Maßnahmen jedenfalls nicht ausreichend informiert hat; |
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage der Kommission betrifft die Nichtdurchführung der Entscheidung der Kommission über rechtswidrige staatliche Beihilfen für die Hellenic Shipyards SA, die vom Zivilbereich dieses Unternehmens zurückgezahlt werden müssen, durch die Hellenische Republik.
Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland die Durchführung der Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Zustellung sicherzustellen habe. Die Entscheidung sei am 13. August 2008 zugestellt worden, und die Kommission habe keinen Aufschub für die Durchführung der Entscheidung gewährt. Folglich sei die Frist zur Anpassung formal am 13. Dezember 2008 abgelaufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der einzige Rechtfertigungsgrund, den ein Mitgliedstaat gegen eine von der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhobenen Vertragsverletzungsklage geltend machen könne, die absolute Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung.
In der vorliegenden Rechtssache hätten die griechischen Behörden jedoch zu keinem Zeitpunkt das Argument der absoluten Unmöglichkeit der Durchführung vorgebracht. Sie hätten vielmehr von Anfang an ihren Willen zum Ausdruck gebracht, der Entscheidung so bald wie möglich nachzukommen. Bis zur Erhebung der vorliegenden Klage sei aber keine Maßnahme erlassen worden, die eine auch nur teilweise Durchführung der Entscheidung darstelle.
Griechenland habe die zur Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen weder entsprechend der Lösung, die zwischen ihren Diensten und den zuständigen griechischen Behörden erörtert worden sei, noch auf irgendeine andere geeignete Art und Weise getroffen.