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Document 62010CN0480

    Rechtssache C-480/10: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

    ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/24


    Klage, eingereicht am 5. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

    (Rechtssache C-480/10)

    ()

    2010/C 328/41

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und K. Simonsson)

    Beklagter: Königreich Schweden

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat, dass es in der Praxis die Regelung für Mehrwertsteuergruppen auf die Bereitstellung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt hat, und

    dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die schwedischen Rechtsvorschriften über Mehrwertsteuergruppen verstießen dadurch gegen Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften auf im Finanzsektor tätige Unternehmen beschränkt sei. Nach Auffassung der Kommission muss eine nationale Regelung für Mehrwertsteuergruppen auf alle Unternehmen anwendbar sein, die ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, der diese Regelung anwendet, unabhängig davon, welcher Art von Tätigkeit das Unternehmen nachgeht.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sei ein einheitliches System. Die Einführung einer Sonderregelung in dieses System müsse daher grundsätzlich so erfolgen, dass die Regelung allgemeine Geltung besitze.

    Im Wortlaut von Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie deute nichts darauf hin, dass ein Mitgliedstaat die Anwendbarkeit einer Regelung für Mehrwertsteuergruppen auf bestimmte Unternehmen beschränken dürfe, die in einem bestimmten Sektor tätig seien.

    Auch der mit Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Zweck spreche dafür, die Bestimmung dahin auszulegen, dass sie für Unternehmen aller Sektoren gelte.

    Außerdem seien die schwedischen Rechtsvorschriften über Mehrwertsteuergruppen mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren.


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