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Document 62010CN0470

Rechtssache C-470/10: Klage, eingereicht am 28. September 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/19


Klage, eingereicht am 28. September 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-470/10)

()

2010/C 328/34

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und I.V. Rogalski)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) verstoßen hat, dass sie für jedwede vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen gemeinschaftsangehöriger Vertreter in Patentsachen, die bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Erfordernis der Registrierung und Zulassung durch die portugiesischen Behörden beibehalten hat und selbst im Fall einer vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen eine Überprüfung der Berufsqualifikationen gemeinschaftsangehöriger Vertreter in Patentsachen durchführt, die sich nach Portugal begeben;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Kommission hindern die portugiesischen Rechtsvorschriften Vertreter in Marken- und Patentsachen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, an der Vertretung gegenüber dem Instituto Nacional da Propiedade Industrial (INPI) in Portugal, wenn sie sich dorthin begeben, um Dienstleistungen für in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Kunden zu erbringen, ohne sich zuvor einer Prüfung unterzogen zu haben, um von diesem Institut zugelassen oder anerkannt zu werden.


(1)  ABl. L 255, S. 22.


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