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Document 62010CN0161

Rechtssache C-161/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 6. April 2010 — Oliver Martinez, Robert Martinez/MGN Limited

ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 6. April 2010 — Oliver Martinez, Robert Martinez/MGN Limited

(Rechtssache C-161/10)

2010/C 148/33

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Oliver Martinez, Robert Martinez

Beklagte: MGN Limited

Vorlagefrage

Sind die Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass sie dem Gericht eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage wegen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte, die möglicherweise durch die Einstellung von Informationen und/oder Fotografien auf einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem zweiten Staat — oder aber in einem anderen Mitgliedstaat, jedenfalls nicht im erstgenannten Mitgliedstaat — herausgegebenen Internet-Website begangen worden ist, verleihen,

sei es nur unter der Voraussetzung, dass diese Website vom erstgenannten Staat aus eingesehen werden kann,

sei es nur dann, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gebiet des erstgenannten Staates eine hinreichende, wesentliche oder enge Verknüpfung besteht, wobei sich in diesem Fall die Frage stellt, ob sich diese Verknüpfung ergeben kann aus

dem Umfang der Verbindungen zu der streitigen Website vom erstgenannten Mitgliedstaat aus, absolut oder im Verhältnis zu den gesamten Verbindungen mit dieser Website,

dem Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Person, die die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte rügt, oder allgemein der betroffenen Personen,

der Sprache, in der die streitige Information verbreitet wird, oder jedem anderen Umstand, der geeignet ist, den Willen des Herausgebers der Website zu belegen, sich besonders an die Öffentlichkeit im erstgenannten Staat zu wenden,

dem Ort, an dem sich der beschriebene Sachverhalt abgespielt hat und/oder wo die gegebenenfalls ins Netz gestellten Fotografien aufgenommen worden sind,

anderen Kriterien?


(1)  ABl. L 12, S. 1.


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