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Document 62010CN0136

Rechtssache C-136/10: Vorabentscheidungsersuchen des Curte de Apel Târgu-Mureș (Rumänien), eingereicht am 15. März 2010 — Obreja Daniel Ionel/Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș, Administrația Fondului pentru Mediu

ABl. C 161 vom 19.6.2010, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/18


Vorabentscheidungsersuchen des Curte de Apel Târgu-Mureș (Rumänien), eingereicht am 15. März 2010 — Obreja Daniel Ionel/Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș, Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-136/10)

(2010/C 161/26)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Târgu-Mureș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Obreja Daniel Ionel

Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice a județului Mureș, Administrația Fondului pentru Mediu

Vorlagefragen

1.

Sind mit der Einführung einer Umweltsteuer für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 15. Dezember 2008 durch eine entsprechende, von Rumänien erlassene Rechtsnorm (Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008) die Grundsätze der Zollunion und der Vermeidung der Doppelbelastung, wie sie die Art. 23, 25 und 90 EG vorsehen, gewahrt, bzw. ist nach diesen Vorschriften des Vertrags die Einführung einer Umweltsteuer mit dem vom rumänischen Gesetzgeber in der Präambel der Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 und auch in Art. 174 EG ff. vorgesehenen Ziel der Gewährleistung des Umweltschutzes durch die Umsetzung von Programmen und Projekten zur Verbesserung der Luftqualität und zur Erreichung der in diesem Bereich von der Gemeinschaftsgesetzgebung vorgesehenen Grenzwerte zulässig? Konkreter gefasst: Ist es bei der Einführung einer Umweltsteuer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Erstzulassung neuer und gebrauchter Pkws, die von einem anderen Mitgliedstaat in den erstgenannten Mitgliedstaat eingeführt werden, nach Art. 174 EG ff. gerechtfertigt, die Art. 23, 25 und 90 dieses Vertrags nicht anzuwenden?

2.

Wenn ein solches Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat einer ähnlichen Steuer, d. h. einer Umweltsteuer (mit derselben Konzeption und mit demselben Ziel, nämlich die Umwelt gemäß den Grundsätzen und Zielen zu achten, die in Art. 174 EG ff. festgeschrieben sind), unterlag, darf dann bei der Erstzulassung in einem anderen Mitgliedstaat eine solche Umweltsteuer mit den in Art. 174 ff. des Vertrags vorgesehenen Zielen erhoben werden, auch wenn es zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat einer Umweltsteuer unterlag?

3.

Ist schließlich im umgekehrten Fall, wenn ein solches Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat keiner Umweltsteuer unterlag (sei es, weil es eine solche Steuer nicht gibt, sei es aus anderen Gründen), aber bei der anschließenden Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. in Rumänien, wo eine solche Steuer erhoben wird, die Umweltsteuer bei der Erstzulassung in diesem Staat erhoben wird, ein Verstoß gegen die Grundsätze der Zollunion oder das Verbot des mittelbaren inländischen Schutzes, den die Art. 23, 25 und 90 EG vorsehen, anzunehmen?


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