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Document 62010CN0118

Rechtssache C-118/10: Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/35


Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-118/10)

2010/C 113/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, K. Walkerová, A. Stobiecka-Kuik)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates 2009/991/EU (1) vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Lettland für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Agrarleitlinien 2007 und der bedingungslosen Zustimmung Lettlands dazu ergebe und nach der Lettland verpflichtet sei, eine bestehende Beihilferegelung für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Lettland tatsächlich gestattet, diese Regelung bis zum Ende der Laufzeit der Agrarleitlinien 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die vom Rat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführten Umstände seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die den ergangenen Beschluss rechtfertigen könnten und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelung nicht Rechnung. Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe:

a)

Erstens habe der Rat keine Zuständigkeit gehabt, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV tätig zu werden, weil die von ihm genehmigte Beihilfe eine bestehende Beihilfe gewesen sei, zu deren Auslaufenlassen bis Ende 2009 sich Lettland verpflichtet habe, als es den dafür von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe.

b)

Zweitens habe der Rat durch die Genehmigung der Beibehaltung der Beihilfemaßnahmen bis 2013 seine Befugnisse missbraucht, indem er versucht habe, der Entscheidung, wonach Lettland diese Maßnahmen bis Ende 2009, aber nicht darüber hinaus habe beibehalten können, ihre Wirkung zu nehmen.

c)

Drittens sei der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlassen worden, der sowohl für die Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Organen gelte. Mit seinem Beschluss habe der Rat Lettland aus seiner Verpflichtung entlassen, mit der Kommission in Bezug auf die zweckdienlichen Maßnahmen, denen Lettland hinsichtlich bestehender Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der in Art. 108 Abs. 1 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zugestimmt habe, zusammenzuarbeiten.

d)

Schließlich habe der Rat insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er befunden habe, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die den Erlass der genehmigten Maßnahme rechtfertigten.


(1)  ABl. L 339 vom 22. Dezember 2009, S. 34.


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