Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CN0111

    Rechtssache C-111/10: Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/32


    Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-111/10)

    2010/C 113/50

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, B. Stromsky, A. Stobiecka-Kuik)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 (1) für nichtig zu erklären;

    dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2) (im Folgenden: Agrarleitlinien 2007) und der bedingungslosen Zustimmung Litauens dazu ergebe und nach der Litauen verpflichtet sei, eine bestehende Beihilferegelung für den Erwerb von im Staatseigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Litauen tatsächlich gestattet, diese Regelung bis zum Auslaufen der Agrarleitlinien 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die vom Rat zur Begründung seines Beschlusses angeführten Umstände seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die den erlassenen Beschluss rechtfertigen könnten und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelung nicht Rechnung.

    2.

    Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Gründe:

     

    Erstens habe der Rat keine Zuständigkeit gehabt, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV tätig zu werden, weil die von ihm genehmigte Beihilfe eine bestehende Beihilfe gewesen sei, zu deren Auslaufenlassen bis Ende 2009 sich Litauen verpflichtet habe, als es den dafür von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe.

     

    Zweitens habe der Rat durch die Genehmigung der Beibehaltung der Beihilfemaßnahmen bis 2013 seine Befugnisse missbraucht, indem er versucht habe, der Entscheidung, wonach Litauen diese Maßnahmen bis Ende 2009, aber nicht darüber hinaus habe beibehalten können, ihre Wirkung zu nehmen.

     

    Drittens sei der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlassen worden, der sowohl für die Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Organen gelte. Mit seinem Beschluss habe der Rat Litauen aus seiner Verpflichtung entlassen, mit der Kommission in Bezug auf die zweckdienlichen Maßnahmen, denen Litauen hinsichtlich bestehender Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der in Art. 108 Abs. 1 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zugestimmt habe, zusammenzuarbeiten.

     

    Schließlich habe der Rat insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er befunden habe, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die den Erlass der genehmigten Maßnahme rechtfertigten. Soweit außergewöhnliche Umstände vorliegen sollten, genehmige der angefochtene Beschluss Beihilfen, die diesen außergewöhnlichen Umständen nicht gerecht werden könnten oder unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz über das hinausgingen, was diese Umstände erforderten.


    (1)  2009/983/EU (ABl. L 338, S. 93).

    (2)  ABl. C 319, S. 1.


    Top