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Document 62010CN0111
Case C-111/10: Action brought on 1 March 2010 — European Commission v Council of the European Union
Rechtssache C-111/10: Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
Rechtssache C-111/10: Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/32 |
Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-111/10)
2010/C 113/50
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, B. Stromsky, A. Stobiecka-Kuik)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 (1) für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2) (im Folgenden: Agrarleitlinien 2007) und der bedingungslosen Zustimmung Litauens dazu ergebe und nach der Litauen verpflichtet sei, eine bestehende Beihilferegelung für den Erwerb von im Staatseigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Litauen tatsächlich gestattet, diese Regelung bis zum Auslaufen der Agrarleitlinien 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die vom Rat zur Begründung seines Beschlusses angeführten Umstände seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die den erlassenen Beschluss rechtfertigen könnten und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelung nicht Rechnung. |
2. |
Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Gründe:
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(1) 2009/983/EU (ABl. L 338, S. 93).
(2) ABl. C 319, S. 1.