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Document 62010CN0108
Case C-108/10: Reference for a preliminary ruling from the Tribunale Ordinario di Venezia (Italy) lodged on 26 February 2010 — Ivana Scattolon v Ministero dell’Università e della Ricerca
Rechtssache C-108/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 26. Februar 2010 — Ivana Scattolon/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca
Rechtssache C-108/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 26. Februar 2010 — Ivana Scattolon/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca
ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 26. Februar 2010 — Ivana Scattolon/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca
(Rechtssache C-108/10)
2010/C 134/31
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Ordinario Venezia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ivana Scattolon
Beklagter: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca
Vorlagefragen
1. |
Sind die Richtlinie 77/187/EWG (1) des Rates und/oder die Richtlinie 2001/23/EG (2) vom 12. März 2001 oder andere für anwendbar gehaltene Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie auf einen Tatbestand der Übertragung des mit Hilfsdiensten bei Reinigung und Instandhaltung der staatlichen Schulgebäude betrauten Personals von lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Provinzen) auf den Staat angewandt werden können, wenn die Übertragung zum Eintritt (in Verpflichtungen) nicht nur hinsichtlich der Tätigkeit und der Beziehungen zum gesamten betroffenen Personal (Schuldienern), sondern auch hinsichtlich der zur Erbringung dieser Dienstleistungen an private Unternehmen vergebenen öffentlichen Aufträge geführt hat? |
2. |
Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/187 (zusammen mit der Richtlinie 98/50/EG (3) in die Richtlinie 2001/23/EG übernommen) im Sinne einer Quantifizierung der beim Erwerber an das Dienstalter anknüpfenden Geldleistungen zu verstehen, die auch sämtliche vom übertragenen Personal zurückgelegten Jahre, einschließlich der der Beschäftigung beim Veräußerer, berücksichtigt? |
3. |
Sind Art. 3 der Richtlinie 77/187 und/oder die Richtlinien 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 und 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 dahin auszulegen, dass die Rechte des Arbeitnehmers, die auf den Erwerber übergehen, auch vom Arbeitnehmer beim Veräußerer erworbene günstige Rechtspositionen wie das Dienstalter umfassen, wenn an dieses gemäß dem für den Erwerber geltenden Tarifvertrag Ansprüche finanzieller Art anknüpfen? |
4. |
Sind die allgemeinen Grundsätze des geltenden Gemeinschaftsrechts, (nämlich die Grundsätze) der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der prozessualen Waffengleichheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (sowie des Rechts) auf ein unabhängiges Gericht und generell auf ein faires Verfahren, die von Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Abs. 8 des Vertrags von Lissabon und durch Art. 46 des Vertrags über die Europäische Union in Bezug genommen) in Verbindung mit Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Art. 46, 47 und 52 Abs. 3 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrer in den Vertrag von Lissabon übernommenen Fassung dahin auszulegen, dass sie nach einer erheblichen Zeitspanne (fünf Jahre) dem Erlass einer Vorschrift über die maßgebliche Auslegung durch den italienischen Staat entgegenstehen, die von der auszulegenden Vorschrift abweicht und der ständigen und gefestigten Auslegung des zur Wahrung der einheitlichen Auslegung des Gesetzes berufenen Organs widerspricht, und bei der es sich darüber hinaus um eine Vorschrift handelt, die für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten erheblich ist, an denen der italienische Staat selbst als Partei beteiligt ist? |
(1) ABl. L 61, S. 26.
(2) ABl. L 82, S. 16.
(3) ABl. L 201, S. 88.