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Document 62010CN0076

    Rechtssache C-76/10: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 9. Februar 2010 — POHOTOVOSŤ s. r. o./Iveta Korčkovská

    ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/16


    Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 9. Februar 2010 — POHOTOVOSŤ s. r. o./Iveta Korčkovská

    (Rechtssache C-76/10)

    2010/C 134/25

    Verfahrenssprache: Slowakisch

    Vorlegendes Gericht

    Krajský súd v Prešove

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: POHOTOVOSŤ s. r. o.

    Beklagte: Iveta Korčkovská

    Vorlagefragen

    1.   Erste Vorlagefrage

    a)

    Hat die Angabe über die Gesamtkosten für den Verbraucher, ausgedrückt als Prozentsatz (effektiver Jahreszins), solches Gewicht, dass, wenn sie nicht im Vertrag enthalten ist, die Kosten des Verbraucherkredits nicht als transparent, hinreichend klar und verständlich angesehen werden können?

    b)

    Lässt der Rahmen des durch die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gewährleisteten Verbraucherschutzes es zu, dass in einem Vertrag über einen Verbraucherkredit wegen unzureichender Transparenz und Verständlichkeit auch die Vereinbarung über die Kosten als missbräuchliche Klausel angesehen werden, wenn im Vertrag die Angabe über die Gesamtkosten des Verbraucherkredits in Prozentpunkten fehlt und die Kosten (des Kredits) nur durch einen Geldbetrag zum Ausdruck kommen, der sich aus zahlreichen Nebenkosten zusammensetzt, die zum Teil im Vertrag und zum Teil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind?

    2.   Zweite Vorlagefrage

    a)

    Ist die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruchs entscheidet, verpflichtet ist, von Amts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist, sobald es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und sachliche Lage verfügt, wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann?

    b)

    Obliegt es diesem Gericht, wenn es sich um eine unverhältnismäßige Sanktion bei Nichterfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers handelt, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist?

    c)

    Kann eine Sanktion in Höhe von 0,25 % täglich, also 91,25 % jährlich, aus dem Betrag des zurückzuführenden Kredits wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit als missbräuchlich angesehen werden?

    3.   Dritte Vorlagefrage

    Lässt es der Rahmen des Verbraucherschutzes im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union (Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 2008/48/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates) für Verbraucherkreditverträge zu, dass, wenn durch den Vertrag die Vorschriften zum Verbraucherschutz in den Verbraucherkrediten umgangen werden und auf der Grundlage dieses Vertrags bereits Antrag auf Vollstreckung einer aufgrund eines Schiedsspruchs ergangenen Entscheidung gestellt wurde, das Gericht die Zwangsvollstreckung aussetzt oder die Vollstreckung gegen den Schuldner nur im Umfang des nicht zurückgeführten Teils des gewährten Kredits anordnet, wenn nach den nationalen Vorschriften eine solche Beurteilung des Schiedsspruchs vorgenommen werden kann und das Gericht über die erforderlichen Informationen über die rechtliche und sachliche Lage verfügt?


    (1)  ABl. L 95, S. 29.

    (2)  ABl. L 133, S. 66.


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