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Έγγραφο 62010CJ0608
Judgment of the Court (First Chamber), 12 July 2012.#Südzucker AG and Others v Hauptzollamt Hamburg-Jonas.#Reference for a preliminary ruling from the Finanzgericht Hamburg.#Agriculture — Export refunds — Incorrect indication of the exporter in the export declaration — National legislation making entitlement to an export refund subject to the entry of the applicant as the exporter in the export declaration — Correction of the export declaration after the goods have been released.#Joined Cases C‑608/10, C‑10/11, C‑23/11.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juli 2012.
Südzucker AG u. a. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg.
Landwirtschaft – Ausfuhrerstattungen – Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung – Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist – Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung der Waren.
Verbundene Rechtssachen C‑608/10, C‑10/11 und C‑23/11.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juli 2012.
Südzucker AG u. a. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg.
Landwirtschaft – Ausfuhrerstattungen – Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung – Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist – Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung der Waren.
Verbundene Rechtssachen C‑608/10, C‑10/11 und C‑23/11.
Συλλογή της Νομολογίας — Γενική Συλλογή
Αναγνωριστικό ECLI: ECLI:EU:C:2012:444
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
12. Juli 2012 ( *1 )
„Landwirtschaft — Ausfuhrerstattungen — Falsche Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung — Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Ausführer ausgegeben ist — Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung der Waren“
In den verbundenen Rechtssachen C-608/10, C-10/11 und C-23/11
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 9. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2010 sowie am 10. und 17. Januar 2011, in den Verfahren
Südzucker AG (C-608/10),
WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH (C-10/11),
Fleischkontor Moksel GmbH (C-23/11)
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan, E. Levits und J.-J. Kasel sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Südzucker AG und der WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Harings und K. Steinke, |
— |
der Fleischkontor Moksel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Schubert, |
— |
des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch T. Peters als Bevollmächtigten, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Schima, B. Burggraaf und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 (ABl. L 14, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 800/1999). |
2 |
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Südzucker AG (im Folgenden: Südzucker), der WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH (im Folgenden: WEGO) und der Fleischkontor Moksel GmbH (im Folgenden: Moksel), die Gesellschaften mit Sitz in Deutschland sind, einerseits und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas andererseits über Anträge auf Ausfuhrerstattung. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In Art. 2 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 800/1999 wird der Begriff „Ausführer“ im Sinne dieser Verordnung wie folgt definiert: „Im Sinne dieser Verordnung sind: …
…“ |
4 |
In Art. 5 dieser Verordnung heißt es: „(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird. … (4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten … … (7) Jede Person, die Erzeugnisse ausführt, für die sie eine Erstattung beantragt, ist verpflichtet,
… Die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zur Ausgangszollstelle vorzunehmen. …“ |
5 |
Die Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird (ABl. L 330, S. 31), bestimmt in ihrem Art. 1: „Die Risikoanalyse soll dazu führen, Kontrollen nur an solchen Waren, natürlichen und juristischen Personen sowie in den Sektoren durchzuführen, bei/in denen das Betrugsrisiko am größten ist. Somit gilt es festzustellen, welche Risiken bestehen und wie hoch jeweils das Risiko einzuschätzen ist, um dann die Auswahl derjenigen Waren vornehmen zu können, an denen Warenkontrollen durchzuführen sind. Wenn die Mitgliedstaaten … zur Durchführung ihrer Warenkontrollen auf dieses Verfahren zurückgreifen, können sie sich bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die zu kontrollierenden Waren insbesondere auf eine gewisse Zahl der folgenden Kriterien stützen: …
…“ |
6 |
Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 152, S. 1) sieht in ihrem Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 vor: „Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i) der Verordnung … Nr. 800/1999 muss die Zollanmeldung vom Inhaber bzw. vom Übernehmer der Lizenz bzw. von ihrem Vertreter im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 2913/92 vorgelegt werden.“ |
7 |
In Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex wird der Begriff „Entscheidung“ wie folgt definiert: „Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; …“ |
8 |
Art. 5 des Zollkodex bestimmt: „(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 … kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen. (2) Die Vertretung kann sein
… (4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen. Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. …“ |
9 |
Art. 6 des Zollkodex sieht vor: „(1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muss alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden. (2) Die Entscheidung muss so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muss die Entscheidung … dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben werden. …“ |
10 |
In Art. 10 des Zollkodex heißt es: „[Die Bestimmungen des Zollkodex] berühren nicht einzelstaatliche Vorschriften, nach denen eine Entscheidung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen.“ |
11 |
Art. 68 des Zollkodex lautet: „Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen
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12 |
Art. 73 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor: „… [D]ie Waren … werden … von den Zollbehörden … dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. …“ |
13 |
Art. 78 („Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen“) des Zollkodex bestimmt: „(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. … (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“ |
Deutsches Recht
14 |
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766) in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1233) sieht in § 15 („Antragsteller und Antrag“) vor: „Den Antrag auf Erstattung … kann nur stellen, wer
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache C-608/10
15 |
Südzucker meldete mit Ausfuhranmeldung vom 31. Januar 2005 beim Hauptzollamt Heilbronn unter Vorlage einer auf sie ausgestellten Ausfuhrlizenz die Ausfuhr von Zucker in die Schweiz an. In Feld 2 der Ausfuhranmeldung war als „Versender/Ausführer“ die August Toepfer & Co. KG (im Folgenden: Toepfer) angegeben. In ihrem Erstattungsantrag vom 26. April 2005 wies Südzucker darauf hin, dass Toepfer versehentlich in diesem Feld als Ausführer angegeben worden sei und dass in Wirklichkeit Südzucker selbst und nicht Toepfer Ausführer der Ware sei. |
16 |
Mit Bescheid vom 30. Mai 2005 lehnte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den Antrag von Südzucker auf Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, dass ein derartiger Antrag nach § 15 der in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils angeführten Ausfuhrerstattungsverordnung in geänderter Fassung nur von der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannten Person gestellt werden könne. |
17 |
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Südzucker am 28. August 2007 beim vorlegenden Gericht Klage mit dem Antrag, das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 26. April 2005 hin Ausfuhrerstattung zu gewähren. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragt Klageabweisung. |
18 |
Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Rechtssache C-10/11
19 |
In den Monaten Februar und März 1993 ließ WEGO 956 Kartons gefrorenes Rindfleisch zur Erstattungslagerung mit dem unverbindlichen Ziel der Ausfuhr nach Ägypten abfertigen. Antragsgemäß gewährte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit Bescheiden vom 26. März und 1. April 1993 die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrags in Höhe von 92764,85 DEM. |
20 |
Am 7. April 1993 meldete die Firma IKS Versmold mit Sitz in Versmold (Deutschland) im Auftrag und in Vertretung von WEGO 833 Kartons gefrorenes Rindfleisch aus den vorgenannten Lagerzugängen unter Vorlage des Kontrollexemplars T 5 beim Hauptzollamt Bielefeld zur Ausfuhr in den Irak an. In diesem Formular war die Westfleisch Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG (im Folgenden: Westfleisch) mit Sitz in Münster (Deutschland) als „Versender/Ausführer“ angegeben. Westfleisch war Inhaber einer Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Fleisch in den Irak. Das Hauptzollamt Bielefeld fertigte die angemeldeten Waren antragsgemäß ab. Am 8. April 1993 wurden die Waren ausgeführt. |
21 |
Mit Schreiben vom 8. März 1994, das über das Hauptzollamt Bielefeld an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gerichtet war, teilte Westfleisch mit, dass ihr bei der Erstellung des Kontrollexemplars in Feld 2 ein Fehler unterlaufen sei und dass dort WEGO stehen müsste. Das Hauptzollamt Bielefeld erkannte diese Berichtigung unter dem 9. März 1994 an, was WEGO jedoch nicht sogleich mitgeteilt wurde. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gab am 17. März 1994 die von WEGO gestellten Sicherheiten frei. |
22 |
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 forderte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die fraglichen Ausfuhrerstattungen zurück und wies mit Entscheidung vom 27. August 2008 den von WEGO gegen diesen Rückforderungsbescheid erhobenen Einspruch zurück. Es war der Ansicht, dass nur derjenige Ausfuhrerstattung beanspruchen könne, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung namentlich als Ausführer eingetragen sei. Die nachträgliche Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch das Hauptzollamt Bielefeld ändere daran nichts, denn die für die Erstattung zuständige Stelle sei an die vom Ausfuhrzollamt vorgenommene Berichtigung nicht gebunden. |
23 |
Am 29. September 2008 erhob WEGO beim vorlegenden Gericht gegen diese Entscheidung eine auf Aufhebung des Rückforderungsbescheids gerichtete Klage. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragt, die Klage abzuweisen. |
24 |
Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist das für die Zahlung der Erstattung zuständige Hauptzollamt an die nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung bzw. des Kontrollexemplars T 5 durch die Ausfuhrzollstelle gebunden? |
Rechtssache C-23/11
25 |
Mit Zahlungserklärung vom 8. November 2001 ließ Moksel, vertreten durch die in Deutschland ansässige Nordfrost Kühl- und Lagerhaus GmbH & Co. KG (im Folgenden: Nordfrost), 546 Kartons gefrorenes Rindfleisch beim Hauptzollamt Itzehoe zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Russland abfertigen. Antragsgemäß gewährte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas Moksel mit Bescheid vom 11. Februar 2002 die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrags in Höhe von 9840,95 Euro. |
26 |
Am 27. Dezember 2001 meldete Nordfrost im Auftrag und in Vertretung der Fleischkontor Moksel GmbH (im Folgenden: Moksel-Regensburg) mit Sitz in Regensburg (Deutschland) beim Hauptzollamt Itzehoe 544 Kartons gefrorenes Rindfleisch zur Ausfuhr nach Russland an. In Feld 40 („Summarische Anmeldung/Vorpapier“) der Ausfuhranmeldung wird auf die Erstattungslagerung von Moksel Bezug genommen, und in Feld 2 der Ausfuhranmeldung ist Moksel-Regensburg als Ausführer angegeben. In Feld 44 („Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“) ist die Ausfuhrlizenz angegeben, deren Inhaber Moksel ist. Das Hauptzollamt Itzehoe nahm die Ausfuhranmeldung an, und die Waren wurden am 12. Januar 2002 ausgeführt. |
27 |
Mit Schreiben vom 1. Juli 2002 wandte sich Nordfrost an das Hauptzollamt Itzehoe und teilte mit, dass in der Ausfuhranmeldung versehentlich auf die Erstattungslagerung von Moksel Bezug genommen worden sei. Der dort eingetragene Zugang sei auf den Namen von Moksel eingelagert worden und hätte auch so wieder ausgelagert werden müssen. Am 4. Juli 2002 bestätigte das Hauptzollamt Itzehoe diese „Berichtigung“ der Ausfuhranmeldung und sandte dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unter demselben Datum eine „Berichtigung einer Ausfuhranmeldung“, in der es u. a. heißt: „Berichtigung: Auf das Berichtigungsschreiben der Nordfrost … vom 1.7.2002 wird verwiesen.“ |
28 |
Mit Bescheid vom 6. Januar 2003 verlangte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas von Moksel die Rückzahlung der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung zuzüglich 15 %, d. h. insgesamt 11273,84 Euro, und begründete dies damit, dass Moksel für die von ihr der Erstattungslagerung unterstellten Erzeugnisse keinen Nachweis in Form einer Ausfuhranmeldung erbracht habe, dass sie das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen hätten. Die fragliche Ausfuhranmeldung könne nicht als Nachweis der Ausfuhr anerkannt werden, da sie für Moksel-Regensburg abgegeben worden sei. |
29 |
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Moksel Klage beim vorlegenden Gericht. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragt Klageabweisung. |
30 |
Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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31 |
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2011 sind die Rechtssachen C-608/10, C-10/11 und C-23/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-608/10 und C-23/11
32 |
Mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-608/10 und C-23/11, deren Wortlaut identisch ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist. |
33 |
Zur sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, welcher Wirtschaftsteilnehmer für die Zwecke der Verordnung Nr. 800/1999 als „Ausführer“ anzusehen ist. Sodann ist zu prüfen, welche Relevanz es hat, ob dieser Ausführer in der Ausfuhranmeldung namentlich als solcher genannt wurde oder nicht. |
34 |
Erstens ist zum Begriff „Ausführer“ im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 darauf hinzuweisen, dass er in Art. 2 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung definiert wird als „die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat“. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Definition, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, autonom auszulegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. März 2008, Nordania Finans und BG Factoring, C-98/07, Slg. 2008, I-1281, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
35 |
Außerdem bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 800/1999: „Muss oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, so hat der Inhaber … der Lizenz Anspruch auf die Erstattung.“ Weiter heißt es dort: „Der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes kann sich vom Ausführer im Sinne [der Verordnung Nr. 800/1999] unterscheiden.“ |
36 |
Ob eine Person als Ausführer im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 anzusehen ist, hängt folglich nicht davon ab, ob sie in einem bestimmten Feld der Ausfuhranmeldung eingetragen worden ist oder nicht. Mit anderen Worten ist die Person, die Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung hat, d. h. gegebenenfalls der Inhaber einer Ausfuhrlizenz, als „Ausführer“ im Sinne dieser Verordnung anzusehen, auch wenn der Name einer anderen Person in das in Rede stehende Feld eingetragen worden ist, wie es in den Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint. |
37 |
Zweitens ist der Ausführer, um die Zahlung einer Ausfuhrerstattung beanspruchen zu können, nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 auch verpflichtet, „die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die Erzeugnisse für die Ausfuhr verladen werden sollen“. Ferner heißt es in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1291/2000 ausdrücklich: „Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i) der Verordnung … Nr. 800/1999 muss die Zollanmeldung vom Inhaber bzw. vom Übernehmer der Lizenz bzw. von ihrem Vertreter im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 [des Zollkodex] vorgelegt werden.“ |
38 |
Die Ausfuhranmeldung, aus der nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 hervorgeht, dass eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, muss daher vom Ausführer selbst oder von einem Vertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex abgegeben werden. Im letztgenannten Fall muss der Vertreter nach Art. 5 Abs. 4 des Zollkodex erklären, dass er für die vertretene Person handelt. |
39 |
Diese Verpflichtung soll insbesondere sicherstellen, dass die Zollbehörden eine sachdienliche Risikoanalyse vornehmen können, wenn sie im Einzelfall entscheiden, ob sie Kontrollen an den zur Ausfuhr angemeldeten Waren durchführen oder nicht. Die genannte Analyse bezieht sich nämlich nach Art. 1 der Verordnung Nr. 3122/94 insbesondere auf den Ausführer. Um die praktische Wirksamkeit der fraglichen Regelung zu gewährleisten und eine solche Risikoanalyse nicht zu vereiteln, muss den Zollbehörden daher bei Annahme der Ausfuhranmeldung die wahre Identität des Ausführers bekannt sein. |
40 |
Daraus folgt, dass der Ausführer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 800/1999 mit Hilfe der Ausfuhranmeldung in der Weise eindeutig identifizierbar sein muss, dass sein Name in dem hierfür vorgesehenen Feld eingetragen ist. Ist dort nicht der wahre Ausführer angegeben, kann er die Zahlung der Ausfuhrerstattung grundsätzlich nicht beanspruchen. |
41 |
Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, eine Ausfuhranmeldung zu prüfen oder sogar auszulegen, um zu klären, ob sich nicht aus allen darin enthaltenen Angaben, insbesondere der Identität des Inhabers der Ausfuhrlizenz, ergibt, dass hinsichtlich der in dieser Anmeldung als Ausführer angegebenen Person ein Versehen vorliegt. |
42 |
Aus Art. 68 des Zollkodex in Verbindung mit dessen Art. 73 Abs. 1 ergibt sich nämlich, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, die Angaben in einer Anmeldung zu überprüfen. Zudem findet, wie das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zutreffend hervorgehoben hat, die Ausfuhr von Waren unter Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung in großem Umfang statt. Daher verfügen die Zollbehörden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten Exportvorgang tatsächlich analysieren, d. h., wenn sie nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 800/1999 vom Beginn des Verladevorgangs unterrichtet werden, im Allgemeinen noch nicht über alle Unterlagen und müssen ihre Risikoanalyse in sehr kurzer Zeit durchführen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, eine eingehende Prüfung der Angaben in einer Ausfuhranmeldung vorzunehmen, um gegebenenfalls etwaige Widersprüche zwischen diesen Angaben aufzudecken. |
43 |
Darüber hinaus begründen Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 und Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1291/2000, die die Wirksamkeit der von den Zollbehörden durchgeführten Warenkontrollen sicherstellen sollen, entgegen dem Vorbringen von Südzucker und WEGO in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich „sekundäre“ Verpflichtungen, deren Verletzung nur zu weniger strengen Sanktionen als denjenigen führt, die bei Nichtbeachtung einer Hauptpflicht vorgesehen sind. Vielmehr sind diese Kontrollen nach ständiger Rechtsprechung unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Dachsberger & Söhne, C-77/08, Slg. 2009, I-2097, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
44 |
Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-608/10 und C-23/11 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung hat, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist. |
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-608/10
45 |
Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-608/10 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 78 Abs. 1 und 3 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung gestattet, um den Namen des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld zu ändern, und dass die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet sind, den Fall zu regeln und dem Ausführer die Ausfuhrerstattung zu gewähren. |
46 |
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 800/1999 keine Bestimmung über die Möglichkeit einer nachträglichen, d. h. nach der Überlassung der Waren erfolgenden, Überprüfung der Ausfuhranmeldung enthält. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung ein Zollverfahren ist und dass die allgemeinen Vorschriften des Zollkodex im Wesentlichen für alle Ausfuhrerklärungen in Bezug auf Waren gelten, für die, unbeschadet besonderer Vorschriften, eine Erstattung gewährt wird (vgl. Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, Slg. 2006, I-7357, Randnrn. 45 bis 47). Die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Bestimmung ist daher Art. 78 des Zollkodex, der die nachträgliche Prüfung der Anmeldungen betrifft. |
47 |
Zweitens hat der Gerichtshof zur Bedeutung der letztgenannten Bestimmung bereits ausgeführt, dass ihr Grundgedanke darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (Urteil vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a., C-430/08 und C-431/08, Slg. 2010, I-321, Randnr. 56). Im Übrigen unterscheidet diese Bestimmung nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear, C-468/03, Slg. 2005, I-8937, Randnr. 63). Folglich gestattet Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex grundsätzlich die Überprüfung einer Ausfuhranmeldung, um den Namen des in ihrem Feld 2 eingetragenen Ausführers zu berichtigen. |
48 |
In Bezug auf die Frage, ob die Zollbehörden nicht nur ermächtigt sind, den Fall zu regeln und dem Ausführer die beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren, sondern dazu auch verpflichtet sind, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Antrag des Anmelders, wenn er eine Überprüfung seiner Anmeldung beantragt, von den Zollbehörden zumindest hinsichtlich der Frage zu prüfen ist, ob diese Überprüfung vorzunehmen ist oder nicht, und dass die Vornahme einer vom Anmelder beantragten Überprüfung daher sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt vorgenommen werden soll, als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses der Beurteilung durch die Zollbehörden unterliegt (vgl. Urteil Terex Equipment u. a., Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie verfügen demnach über ein weites Ermessen. |
49 |
Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die Zollbehörden im Rahmen dieser ersten Beurteilung insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen haben, die in der zu überprüfenden Anmeldung und dem Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben nachzuprüfen. Erweist sich eine Überprüfung als grundsätzlich möglich, sind die Zollbehörden verpflichtet, entweder den Antrag des Anmelders durch eine mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Überprüfung vorzunehmen (vgl. Urteil Terex Equipment u. a., Randnrn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
50 |
Insoweit ist jedoch hinzuzufügen, dass der bloße Umstand, dass die Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Überprüfung der Ausfuhranmeldung gestellt wird, bereits das Gebiet der Union verlassen haben und eine materielle Kontrolle dieser Waren vor ihrer Ausfuhr somit unmöglich geworden ist, nicht den Schluss zulässt, dass eine Überprüfung der fraglichen Anmeldung nicht möglich sei. Denn es ist zwar, wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zur Erreichung der Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung grundsätzlich unabdingbar, dass bei einem Teil der aus der Union ausgeführten Waren materielle Kontrollen vorgenommen werden, doch verhindert das Fehlen einer solchen Kontrolle in einem konkreten Fall nicht zwangsläufig, dass diese Ziele unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles gleichwohl erreicht werden können. |
51 |
Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die Zollbehörden, wenn sich bei der Überprüfung einer Ausfuhranmeldung herausstellt, dass die Ziele des fraglichen Zollverfahrens – insbesondere da die Waren, die diesem Zollverfahren unterliegen, tatsächlich ausgeführt wurden, was der Antragsteller nachzuweisen hat – nicht gefährdet worden sind, nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, selbst wenn der Anmelder durch sein Verhalten die Möglichkeit der Zollbehörden, Kontrollen durchzuführen, unmittelbar beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Terex Equipment u. a., Randnrn. 46 und 62). |
52 |
Auf die zweite Frage in der Rechtssache C-608/10 ist daher zu antworten, dass Art. 78 Abs. 1 und 3 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu Erstattungszwecken gestattet, um den Namen des Ausführers in dem hierfür vorgesehenen Feld zu ändern, und dass die Zollbehörden verpflichtet sind,
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Zur dritten Frage in der Rechtssache C-608/10
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Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-608/10 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 sowie die Zollregelung der Union dahin auszulegen sind, dass die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen ist, ihm die Ausfuhrerstattung gewähren können, ohne dass es zuvor einer Berichtigung der Ausfuhranmeldung bedarf. |
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Hierbei ist daran zu erinnern, dass der Ausführer, wie sich aus Randnr. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, die Zahlung der Ausfuhrerstattung grundsätzlich nicht beanspruchen kann, wenn er nicht im entsprechenden Feld der Ausfuhrerstattung genannt ist. Wie in Randnr. 52 des vorliegenden Urteils festgestellt, sind die zuständigen Behörden jedoch befugt, auch nach Überlassung der Waren eine Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Person des Ausführers zu berichtigen, sofern sich insbesondere erweist, dass die Ziele der Unionsregelung auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen nicht gefährdet worden sind. |
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Wie die Europäische Kommission zutreffend hervorgehoben hat, ist es aber erforderlich, dass sich die Ausübung dieses Ermessens durch die Zollbehörden tatsächlich in einer Berichtigung der Ausfuhranmeldung niederschlägt. Eine solche ausdrückliche Berichtigung ist geboten, um einen transparenten und ordnungsgemäßen Ablauf des Zollverfahrens sicherzustellen. Dies geht zumindest implizit auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, Slg. 1999, I-35, Randnr. 77, und Beschluss vom 30. April 2004, Gouralnik, C-446/02, Slg. 2004, I-5841, Randnr. 36). |
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Daher ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-608/10 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 sowie die Zollregelung der Union dahin auszulegen sind, dass die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen ist, ihm die Ausfuhrerstattung nicht gewähren können, ohne dass zuvor die Ausfuhranmeldung berichtigt wird. |
Zur einzigen Frage in der Rechtssache C-10/11 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-23/11
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Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C-10/11 und seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-23/11 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zollregelung der Union dahin auszulegen ist, dass das zuständige Hauptzollamt an eine nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung bzw. des Kontrollexemplars T 5 durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist. |
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Wie sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, geht es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten insbesondere um die Frage, ob die fraglichen Berichtigungsbescheide den Parteien wirksam bekannt gegeben worden sind. Das vorlegende Gericht wirft zudem die Frage auf, ob diese Berichtigungen „Entscheidungen“ im Sinne von Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex seien, an die das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt gebunden sein könnte. |
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Insoweit ist festzustellen, dass weder die Verordnung Nr. 800/1999 noch – für die Rechtssache C-10/11 – die ihr vorausgegangene Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) oder der Zollkodex eine abschließende Regelung in Bezug auf die materiellen und formellen Voraussetzungen enthalten, die eine Entscheidung erfüllen muss, um Rechtswirkungen entfalten zu können. |
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Im Zollkodex wird der Begriff „Entscheidung“ in Art. 4 Nr. 5 definiert als „eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen“. In formeller Hinsicht sieht Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zοllkodex u. a. vor, dass eine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben werden muss, wenn, wie in den Ausgangsverfahren, der Antrag schriftlich gestellt wird. |
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Art. 6 Abs. 2 des Zollkodex regelt jedoch weder die Art und Weise der Bekanntgabe noch, konkreter, die Art und Weise der Übermittlung der schriftlichen Entscheidung an den Antragsteller oder insbesondere die Frage, ob eine Entscheidung, die dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, aus diesem Grund keine Rechtswirkungen entfaltet. |
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Im Übrigen sieht Art. 10 des Zollkodex ausdrücklich vor, dass dessen Bestimmungen über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von Entscheidungen, die den Betroffenen begünstigen, „nicht einzelstaatliche Vorschriften [berühren], nach denen eine Entscheidung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen“. Folglich ist nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten die Regelung dieser Verfahrensaspekte Sache der Mitgliedstaaten. Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass diese Regelung nicht ungünstiger ist als die, die entsprechende innerstaatliche Sachverhalte betrifft (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 2007, Bonn Fleisch, C-1/06, Slg. 2007, I-5609, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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In einem Fall, in dem – wie in den Ausgangsverfahren – die Berichtigungsentscheidungen den Antragstellern nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar bekannt gegeben wurden, ist daher das nationale Recht für die Frage maßgebend, ob es sich bei ihnen um „Entscheidungen“, die Rechtswirkungen erzeugen, im Sinne von Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex handelt. Diese Beurteilung ist mithin Sache des vorlegenden Gerichts. |
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Nur wenn sich erweisen sollte, dass die Berichtigungsentscheidungen wirksam erlassen wurden und – abgesehen von der Möglichkeit der Betroffenen, gegen sie zu klagen – Rechtswirkungen erzeugen, stellt sich die Frage, ob das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt an sie gebunden ist. |
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Den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-10/11 und C-23/11 ist jedoch zu entnehmen, dass sich die vom vorlegenden Gericht insoweit geäußerten Zweifel nur auf den Fall beziehen, dass die von den Ausfuhrzollstellen erlassenen Berichtigungsentscheidungen mit einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler behaftet sind, während das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt, wenn kein derartiger Fehler vorliegt, an diese Entscheidungen gebunden ist. |
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Wie sich aus der Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache C-608/10 ergibt, sind die Ausfuhrzollstellen aber in einem Fall, wie er Gegenstand der Ausgangsverfahren ist, grundsätzlich befugt, Art. 78 Abs. 1 und 3 des Zollkodex anzuwenden und eine Ausfuhranmeldung zu überprüfen, um den Namen des dort genannten Ausführers zu berichtigen. Die Erwägungen, die zu dieser Antwort geführt haben, können im Übrigen in vollem Umfang auf die Überprüfung und Berichtigung eines Kontrollexemplars T 5 übertragen werden, wenn dieses, wie in der Rechtssache C-10/11 geschehen, als Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke verwendet wird. Daher ist nicht ersichtlich, dass die fraglichen Berichtigungsentscheidungen unter diesem Blickwinkel einen Fehler oder gar einen schweren und offensichtlichen Fehler aufweisen. |
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Nach alledem ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-10/11 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-23/11 zu antworten, dass die Zollregelung der Union in einem Fall, wie er Gegenstand dieser Rechtssachen ist, dahin auszulegen ist, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung oder gegebenenfalls des Kontrollexemplars T 5 gebunden ist, wenn die Berichtigungsentscheidung sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, die für eine „Entscheidung“ sowohl nach Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts bestehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den Ausgangsverfahren erfüllt sind. |
Zur dritten Frage in der Rechtssache C-23/11
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Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-23/11 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 sowie die Zollregelung der Union dahin auszulegen sind, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung mit der Begründung ablehnen darf, dass der Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei. Das vorlegende Gericht fragt weiter, ob das zuständige Zollamt, wenn zwischen der Angabe des Ausführers in Feld 2 der Ausfuhranmeldung und dem in Feld 40 der Anmeldung in Bezug genommenen Vorpapier und/oder dem Inhaber der in Feld 44 der Anmeldung angegebenen Ausfuhrlizenz ein Widerspruch besteht, verpflichtet ist, deswegen beim Steller des Erstattungsantrags nachzufragen. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das fragliche Zollamt die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung gegebenenfalls von Amts wegen berichtigen muss. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in den Ausgangsverfahren eine Bindung des für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Zollamts an die von den Ausfuhrzollstellen vorgenommenen Berichtigungen nur dann zu verneinen wäre, wenn sie keine wirksamen Entscheidungen sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
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Im letztgenannten Fall wäre jedoch davon auszugehen, dass die Zollbehörden den Berichtigungsantrag von Moksel nicht beschieden haben. Aus Art. 6 Abs. 2 des Zollkodex sowie aus Randnr. 50 des Urteils Overland Footwear ergibt sich indessen, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, einen solchen Antrag entweder durch eine mit Gründen versehene Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Berichtigung „so bald wie möglich“ vorzunehmen. |
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In diesem Zusammenhang sind die Zollbehörden, wie sich aus Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, verpflichtet, zum einen zu prüfen, ob die Ziele der Unionsregelung auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen nicht gefährdet und die fraglichen Waren tatsächlich ausgeführt worden sind, und zum anderen gegebenenfalls die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. |
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Folglich darf das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene Berichtigung gebunden ist, die – gegebenenfalls berichtigte – Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung erst wörtlich nehmen, nachdem über den Berichtigungsantrag von Moksel ordnungsgemäß entschieden worden ist. |
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Zur Frage schließlich, welche Zollbehörde für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag von Moksel konkret zuständig ist, ist festzustellen, dass dafür ausschließlich das nationale Recht maßgebend ist. |
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Daher muss im vorliegenden Fall das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, sofern es nach deutschem Recht zur Überprüfung der Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls zu ihrer Berichtigung befugt ist, insoweit unter Berücksichtigung der in den Randnrn. 45 bis 52 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen tatsächlich entscheiden und seine Entscheidung der Anmelderin so bald wie möglich schriftlich bekannt geben. |
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Ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas dagegen für diese Überprüfung nicht zuständig, muss die Ausfuhrzollstelle sie vornehmen. Für die Frage, ob die letztgenannte Behörde an ihr eigenes früheres Verhalten, d. h. an die von ihr vorgenommene Berichtigung des Namens des Ausführers, die nicht in Form einer schriftlichen Entscheidung bekannt gegeben wurde, gebunden ist, ist das deutsche Recht maßgebend. |
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Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-23/11 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 sowie die Zollregelung der Union dahin auszulegen sind, dass das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt in einem Fall wie dem dieser Rechtssache und unter der Voraussetzung, dass es nach dem nationalen Recht nicht an die Berichtigung durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist, die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht wörtlich nehmen und den Antrag auf Ausfuhrerstattung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Antragsteller nicht der Ausführer der Erstattungserzeugnisse sei. Hat das zuständige Zollamt hingegen dem Berichtigungsantrag stattgegeben und den Namen des Ausführers wirksam berichtigt, ist das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Zollamt an diese Entscheidung gebunden. |
Kosten
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Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.