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Document 62010CJ0543

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Februar 2013.
Refcomp SpA gegen Axa Corporate Solutions Assurance SA u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich).
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Auslegung von Art. 23 – Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag – Vertrag im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen – Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands.
Rechtssache C‑543/10.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:62

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

7. Februar 2013 ( *1 )

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Auslegung von Art. 23 — Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag — Vertrag im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen — Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands“

In der Rechtssache C-543/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 17. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2010, in dem Verfahren

Refcomp SpA

gegen

Axa Corporate Solutions Assurance SA,

Axa France IARD,

Emerson Network,

Climaveneta SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Refcomp SpA, vertreten durch P. Pedone und A. Musella, avocats,

der Axa Corporate Solutions Assurance SA, vertreten durch B. Soltner, avocat,

der Emerson Network, vertreten durch A. Bénabent, avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, B. Beaupère-Manokha und N. Rouam als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und F. Wannek als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Refcomp SpA (im Folgenden: Refcomp) einerseits sowie der Axa Corporate Solutions Assurance SA (im Folgenden: Axa Corporate), der Axa France IARD, der Emerson Network (im Folgenden: Emerson) und der Climaveneta SpA (im Folgenden: Climaveneta) andererseits, mit dem vor den französischen Gerichten geklärt werden soll, ob die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens als Herstellerin haftet, obwohl diese sich auf eine Klausel beruft, nach der die italienischen Gerichte zuständig sind.

Rechtlicher Rahmen

3

Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, zielt diese darauf ab, „die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen“.

4

Im elften Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es u. a.:

„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist.“

5

Art. 5 Nr. 1 in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) der Verordnung enthält eine besondere Zuständigkeitsregel, nach der eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

6

Art. 23 in Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) des Kapitels II der Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7

Die Doumer SNC (im Folgenden: Doumer), ein Projektträger, ließ an einem in Courbevoie (Frankreich) belegenen Immobilienkomplex Renovierungsarbeiten durchführen. Doumer ist bei Axa Corporate versichert, die ihren Sitz in Paris (Frankreich) hat.

8

Im Rahmen dieser Arbeiten wurden Kühlaggregate eingebaut. Diese waren mit Kompressoren bestückt, die von Refcomp, einer Gesellschaft mit Sitz in Italien, hergestellt, seitens der Climaveneta, die ihren Sitz ebenfalls in Italien hat, von Refcomp erworben und zusammengesetzt, und sodann von der Gesellschaft Liebert, deren Rechtsnachfolgerin Emerson ist, an Doumer verkauft wurden. Emerson, die ihren Sitz in Frankreich hat, ist bei der Axa France IARD, die ihren Sitz ebenfalls in Frankreich hat, versichert.

9

Als an den Klimaanlagen Störungen auftraten, wurde anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Störungen auf einen Fabrikationsfehler der Kompressoren zurückzuführen waren.

10

Axa Corporate, auf die die Rechte von Doumer, der sie den entstandenen Schaden ersetzt hat, übergegangen sind, nahm den Hersteller Refcomp, den Monteur Climaveneta und den Verkäufer Emerson vor dem Tribunal de grande instance de Paris gesamtschuldnerisch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch.

11

Refcomp bestritt die Zuständigkeit des Tribunal de grande instance de Paris und berief sich auf eine in ihrem Vertrag mit Climaveneta enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der italienischen Gerichte.

12

Mit Beschluss vom 26. Januar 2007 wies der mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befasste Richter des Tribunal de grande instance de Paris die von Refcomp erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurück; Refcomp legte gegen diesen Beschluss Berufung ein.

13

Mit Urteil vom 19. Dezember 2008 bestätigte die Cour d’appel de Paris die Zurückweisung der von Refcomp erhobenen Einrede der Unzuständigkeit. Sie stellte fest, dass die zwischen dem Hersteller und einem Zwischenhändler vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem Versicherer, auf den die Rechte des späteren Erwerbers übergegangen seien, nicht entgegengehalten werden könne, weil zum einen die in der Verordnung vorgesehenen Regeln eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten keine Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem späteren Erwerber einer Ware und ihrem Hersteller fänden, da diese Rechtsstreitigkeiten an Ansprüche aus unerlaubter Handlung anknüpften, und weil zum anderen die zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrags vereinbarte fragliche Klausel vom späteren Erwerber nicht akzeptiert worden sei.

14

Die mit einem von Refcomp eingelegten Rechtsmittel befasste Cour de cassation hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Entfaltet eine zwischen dem Hersteller und dem Käufer einer Ware im Rahmen einer Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft gemäß Art. 23 der Verordnung geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber und, wenn ja, unter welchen Bedingungen?

2.

Entfaltet die Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber bzw. seinem Versicherer, auf den seine Rechte übergegangen sind, selbst wenn Art. 5 Nr. 1 der Verordnung auf die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller nicht anwendbar sein sollte, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, entschieden hat?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

15

Das vorlegende Gericht gibt in seinen Fragen an, dass diese sich im Zusammenhang einer „Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft“ stellen. Um die Tragweite dieser Fragen zu präzisieren und sie somit sachdienlich beantworten zu können, ist festzustellen, dass ein solcher Fall, wie sich aus den Akten ergibt, dann vorliegt, wenn mehrere das Eigentum übertragende Verträge, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern geschlossen wurden, aufeinanderfolgen.

16

Wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass diese Fragen mit einer Regelung des nationalen Rechts verknüpft sind, nach der Verträge zwar normalerweise nur relative Wirkung entfalten, weil sie nur die am Vertragsschluss beteiligten Parteien binden, von diesem Prinzip jedoch eine Ausnahme für den Fall der Übertragung des Eigentums gemacht wird, da dieses auf sämtliche nachfolgenden Erwerber des veräußerten Gegenstands u. a. mit all seinen akzessorischen Elementen übertragen wird. Zu diesen akzessorischen Elementen gehört auch das Recht des nachfolgenden Erwerbers des Gegenstands, vom unmittelbaren Verkäufer oder jedem anderen der Zwischenhändler, der den Gegenstand verkauft hat, oder vom Hersteller Ersatz des Schadens zu verlangen, der sich aus der Vertragswidrigkeit des Gegendstands ergibt.

17

In diesem Zusammenhang ist erstens zur Frage, ob Art. 23 der Verordnung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, festzustellen, dass es gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift grundsätzlich genügt, dass eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und die Klausel einem Gericht eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit zuweist; diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Außerdem ist unstreitig, dass das im Ausgangsverfahren fragliche Rechtsverhältnis einen Auslandsbezug aufweist. Art. 23 der Verordnung ist somit auf den Sachverhalt dieser Rechtssache anwendbar.

18

Was zweitens die Auslegung der in den Vorlagefragen genannten Bestimmungen der Verordnung betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 31).

19

Dies ist bei Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall.

20

Dasselbe gilt für den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung, da die an dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen nur das Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Bezug auf Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und im Übrigen das Wesen der entsprechenden Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens unverändert lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnrn. 48 bis 57).

21

Zur Auslegungsmethode, die im Hinblick auf diese beiden Bestimmungen zu bevorzugen ist, hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens festgestellt, dass der dort verwendete Begriff der „Gerichtsstandsvereinbarung“ in Anbetracht der Ziele und der allgemeinen Systematik des Übereinkommens und damit auch der Verordnung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen ist, sondern als autonomer Begriff (vgl. Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C-214/89, Slg. 1992, I-1745, Randnrn. 13 und 14).

22

Aus denselben Gründen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ebenfalls autonom auszulegen ist (vgl. u. a. Urteil Handte, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Im Licht dieser Erwägungen ist die vom vorlegenden Gericht begehrte Auslegung vorzunehmen.

Zur ersten Frage

24

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine im Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dessen Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber entgegengehalten werden kann, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte.

25

Insoweit ist festzustellen, dass, was die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung angeht, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vor allem Formerfordernisse vorsieht und nur eine inhaltliche Voraussetzung hinsichtlich des Gegenstands der Klausel anführt, nämlich dass sie ein bestimmtes Rechtsverhältnis betreffen muss. Der Wortlaut dieser Bestimmung präzisiert also nicht, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung über den Kreis der Vertragsparteien hinaus auf einen Dritten übertragen werden kann, der Partei eines späteren Vertrags und ganz oder teilweise Nachfolger in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags ist.

26

Aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich sein Anwendungsbereich auf die Fälle beschränkt, in denen die Parteien ein Gericht „vereinbart“ haben. Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt gerade diese Willensübereinstimmung zwischen den Parteien den Vorrang, der im Namen des Grundsatzes der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das gemäß der Verordnung eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird.

27

Im Übrigen hat der Gerichtshof zu Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine „Vereinbarung“ zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war (Urteil vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ist also dahin auszulegen, dass mit dieser Bestimmung – entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel – sichergestellt werden soll, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. Urteile MSG, Randnr. 17, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 19).

29

Daraus folgt, dass die in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfaltet, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben. Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben.

30

Zwar hängt es von der Natur des ursprünglichen Vertrags ab, unter welchen Bedingungen und Formen angenommen werden kann, dass der Dritte einer Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat.

31

So hat der Gerichtshof anerkannt, dass bei einem Aktionär, der der Satzung einer Aktiengesellschaft beitritt, davon auszugehen ist, dass er einer darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat, weil dieser Beitritt sowohl zwischen dem Aktionär und der Aktiengesellschaft als auch zwischen den Aktionären untereinander Beziehungen begründet, die als vertraglich anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne zu Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens Urteil Powell Duffryn, Randnrn. 16 bis 19).

32

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf die Beziehung zwischen dem späteren Erwerber eines von einem Zwischenhändler gekauften Gegenstands und dem Hersteller dieses Gegenstands übertragen. Hierzu hat sich der Gerichtshof in dem Sinne geäußert, dass diese Beziehung nicht unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens fällt. Vielmehr hat er im Zusammenhang mit einer Haftungsklage des späteren Erwerbers einer bei einem Zwischenhändler gekauften Ware gegen deren Hersteller festgestellt, dass zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller keine vertragliche Beziehung besteht, da dieser gegenüber dem späteren Erwerber keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist (Urteil Handte, Randnr. 16).

33

Da für die Zwecke der Anwendung der Verordnung davon auszugehen ist, dass der spätere Erwerber und der Hersteller nicht durch eine vertragliche Beziehung verbunden sind, haben sie folglich nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung „vereinbart“, dass das im ursprünglichen Vertrag vom Hersteller und vom ersten Erwerber bezeichnete Gericht zuständig sein soll.

34

Zwar hat der Gerichtshof auch – in Bezug auf Seefrachtverträge – festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn. 23 bis 27). In einem solchen Fall muss das angerufene Gericht nicht prüfen, ob der Dritte der Klausel zugestimmt hat.

35

Die Reichweite dieser Rechtsprechung ist jedoch unter Berücksichtigung des ganz besonderen Charakters des Konnossements zu beurteilen, das, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge erläutert hat, ein internationales Handelsinstrument zur Regelung einer Beziehung ist, die mindestens drei Personen, nämlich den Verfrachter, den Güterspediteur oder Befrachter und den Ladungsempfänger umfasst. In den meisten mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, die insoweit übereinstimmen, ist es zudem ein übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der zum Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter wird.

36

Unter Berücksichtigung dieses Substitutionsverhältnisses zwischen dem Konnossementsinhaber und dem Befrachter hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Befrachter mit dem Erwerb des Konnossements durch die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Tilly Russ, Randnr. 25). Umgekehrt muss das angerufene Gericht, wenn das anwendbare nationale Recht kein solches Substitutionsverhältnis vorsieht, prüfen, ob der Dritte der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zugestimmt hat (Urteil Coreck, Randnr. 26).

37

In einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen ist das Nachfolgeverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem späteren Erwerber nicht als die Übertragung eines einzigen Vertrags mit sämtlichen darin vorgesehenen Rechten und Pflichten zu verstehen. In einem solchen Fall können sich die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden, so dass die vertraglichen Ansprüche, die der spätere Erwerber gegen den unmittelbaren Verkäufer geltend machen kann, nicht notwendigerweise dieselben sind wie die, die der Hersteller in seinen Beziehungen zum ersten Käufer vereinbart hat (Urteil Handte, Randnr. 17).

38

Außerdem ist eine Übereinstimmung der nationalen Rechtsordnungen, wie sie in Bezug auf die Wirkungen der Übertragung des Konnossements auf einen Dritten besteht, bei das Eigentum übertragenden Verträgen, bei denen die Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem späteren Käufer in den Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgefasst werden, nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Handte, Randnr. 20).

39

Unter diesen Umständen ergäben sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten voneinander abweichende Lösungen, wenn, wie Refcomp sowie die deutsche und die spanische Regierung vorgeschlagen haben, für die Beurteilung, ob dem späteren Erwerber die Gerichtsstandsvereinbarung aus dem ursprünglichen Vertrag zwischen dem Hersteller und dem ersten Erwerber entgegengehalten werden kann, auf das nationale Recht verwiesen würde; dadurch würde das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung gemäß ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, beeinträchtigt. Eine solche Verweisung auf das nationale Recht würde auch zu Unsicherheiten führen, was unvereinbar wäre mit dem Bestreben, die Vorhersehbarkeit auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit sicherzustellen, bei der es sich, wie im elften Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt, um eines der Ziele der Verordnung handelt.

40

Somit ist auf die in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils wiedergegebene allgemeine Regel zurückzugreifen, nach der der Begriff „Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag“ als autonomer Begriff zu verstehen ist, und der Grundsatz der Vertragsautonomie, auf dem Art. 23 Abs. 1 der Verordnung beruht, ist uneingeschränkt anzuwenden.

41

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 23 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.

Zur zweiten Frage

42

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die im Urteil Handte für die Zwecke der Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Verordnung festgestellte nichtvertragliche Natur der dem späteren Erwerber eines Gegenstands nach dem nationalen Recht eröffneten Direktklage gegen den Hersteller auf die Rechtsfolgen einer Gerichtsstandsvereinbarung auswirkt, die in dem zwischen dem Hersteller und einem Erwerber der vorgelagerten Absatzstufe geschlossenen Vertrag enthalten ist.

43

Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich dieser Frage entnehmen, dass sie nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt wurde.

44

Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

45

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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