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Document 62010CA0614

Rechtssache C-614/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/46/EG — Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr — Schutz natürlicher Personen — Art. 28 Abs. 1 — Nationale Kontrollstelle — Unabhängigkeit — Kontrollstelle und Bundeskanzleramt — Persönliche und organisatorische Bindungen)

ABl. C 379 vom 8.12.2012, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 379/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-614/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Schutz natürlicher Personen - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstelle - Unabhängigkeit - Kontrollstelle und Bundeskanzleramt - Persönliche und organisatorische Bindungen)

2012/C 379/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und B.-R. Killmann)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: G. Hesse)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg, I. Chatelier und H. Hijmans)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die nationalen Kontrollstellen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen sollen, ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen — Enge personelle und organisatorische Verbindung der Datenschutzkommission mit dem Bundeskanzleramt — Aufsichtsrecht des Bundeskanzlers über die Datenschutzkommission

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass sie nicht alle Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die in Österreich bestehende Rechtslage in Bezug auf die Datenschutzkommission dem Kriterium der Unabhängigkeit genügt, und zwar im Einzelnen dadurch, dass sie eine Regelung eingeführt hat, wonach

das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission ein der Dienstaufsicht unterliegender Bundesbediensteter ist,

die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in das Bundeskanzleramt eingegliedert ist und

der Bundeskanzler über ein unbedingtes Recht verfügt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und der Europäische Datenschutzbeauftragte tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


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