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Document 62010CA0474

    Rechtssache C-474/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland — Vereinigtes Königreich) — Department of the Environment for Northern Ireland/Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P McCann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Ltd (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2001/42/EG — Art. 6 — Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde — Möglichkeit einer zu konsultierenden Behörde, Pläne oder Programme zu entwerfen — Verpflichtung, eine gesonderte Behörde zu bestimmen — Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit)

    ABl. C 362 vom 10.12.2011, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 362/10


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland — Vereinigtes Königreich) — Department of the Environment for Northern Ireland/Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P McCann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Ltd

    (Rechtssache C-474/10) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 6 - Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde - Möglichkeit einer zu konsultierenden Behörde, Pläne oder Programme zu entwerfen - Verpflichtung, eine gesonderte Behörde zu bestimmen - Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit)

    2011/C 362/14

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Court of Appeal in Northern Ireland

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Department of the Environment for Northern Ireland

    Beklagte: Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P McCann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Ltd

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal for Northern Ireland — Auslegung von Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen hervorgerufenen Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde — Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit

    Tenor

    1.

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verlangt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme nicht, dass eine andere zu konsultierende Behörde im Sinne dieser Vorschrift eingerichtet oder bestimmt wird, sofern innerhalb der normalerweise für die Konsultation in Umweltfragen zuständigen und als solchen bestimmten Behörde eine funktionelle Trennung stattfindet, die so ausgestaltet ist, dass eine behördeninterne Verwaltungseinheit über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u. a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, die den zu konsultierenden Behörden im Sinne von Art. 6 Abs. 3 übertragen sind, und insbesondere objektiv zu dem Plan oder dem Programm Stellung zu nehmen, der/das von der Behörde vorgeschlagen wurde, an die sie angegliedert ist.

    2.

    Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Fristen, binnen deren die im Sinne von Art. 6 Abs. 3 bestimmten Behörden und die Öffentlichkeit, die im Sinne von Art. 6 Abs. 4 betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen; folglich steht Art. 6 Abs. 2 einer einzelfallbezogenen Festsetzung derartiger Fristen durch die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde nicht entgegen. Im letztgenannten Fall verlangt Art. 6 Abs. 2 jedoch, dass die für die Konsultation dieser Behörden und dieser Öffentlichkeit zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf tatsächlich festgesetzte Frist ausreichend bemessen ist und den Betreffenden damit effektiv Gelegenheit gegeben wird, rechtzeitig zu diesem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.


    (1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011.


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