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Document 62010CA0162

Rechtssache C-162/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Phonographic Performance (Ireland) Ltd/Irland und Attorney General (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2006/115/EG — Art. 8 und 10 — Begriffe „Nutzer“ und „öffentliche Wiedergabe“ — Ausstrahlung von Tonträgern über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh- und/oder Radiogeräte)

ABl. C 133 vom 5.5.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Phonographic Performance (Ireland) Ltd/Irland und Attorney General

(Rechtssache C-162/10) (1)

(Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2006/115/EG - Art. 8 und 10 - Begriffe „Nutzer“ und „öffentliche Wiedergabe“ - Ausstrahlung von Tonträgern über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh- und/oder Radiogeräte)

2012/C 133/05

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Phonographic Performance (Ireland) Ltd

Beklagte: Irland, Attorney General

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung der Art. 8 Abs. 2 und 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28) — Sendung und öffentliche Wiedergabe von Tonträgern — Anspruch der Künstler und Hersteller auf Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung — Begriffe „Nutzer“ und „öffentliche Wiedergabe“ — Aufstellen von Fernsehapparaten und/oder Radios in Hotelzimmern, an die der Hotelbetreiber ein Sendesignal übermittelt

Tenor

1.

Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, ist im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt.

2.

Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, ist nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen.

3.

Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh- und/oder Radiogeräte, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, ist ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt. Er ist daher verpflichtet, für die Übertragung der genannten Tonträger eine „angemessene Vergütung“ im Sinne dieser Vorschrift zu zahlen.

4.

Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115, der, wenn es sich um eine „private Benutzung“ handelt, eine Beschränkung des nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung vorsieht, gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, einen Hotelbetreiber, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


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