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Document 62010CA0128

    Verbundene Rechtssachen C-128/10 und C-129/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Naftiliaki Etaireia Thasou AE (C-128/10), Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-129/10)/Ypourgos Emporikis Naftilías (Vorabentscheidungsersuchen — Freier Dienstleistungsverkehr — Seekabotage — Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 — Art. 1 und 4 — Vorherige behördliche Genehmigung der Kabotagedienste — Überwachung der Sicherheitsbedingungen der Schiffe — Aufrechterhaltung der Ordnung in den Häfen — Gemeinwohlverpflichtungen — Fehlen genauer und im Voraus bekannter Kriterien)

    ABl. C 139 vom 7.5.2011, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 139/11


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Naftiliaki Etaireia Thasou AE (C-128/10), Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-129/10)/Ypourgos Emporikis Naftilías

    (Verbundene Rechtssachen C-128/10 und C-129/10) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Art. 1 und 4 - Vorherige behördliche Genehmigung der Kabotagedienste - Überwachung der Sicherheitsbedingungen der Schiffe - Aufrechterhaltung der Ordnung in den Häfen - Gemeinwohlverpflichtungen - Fehlen genauer und im Voraus bekannter Kriterien)

    2011/C 139/18

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Vorlegendes Gericht

    Symvoulio tis Epikrateias

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Naftiliaki Etaireia Thasou AE (C-128/10), Amaltheia I Naftiki Etaireia (C-129/10)

    Beklagter: Ypourgos Emporikis Naftilías

    Streithelferin: Koinopraxia Epibatikon Ochimatagogon Ploion Kavalas — Thasou (C-128/10)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Art. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — Nationale Regelung, die eine vorherige Genehmigung der Verwaltung für Seeverkehrsdienstleistungen vorsieht — Regelung, die die Kontrolle ermöglicht, ob die Verbindungen so durchgeführt werden können, dass die Schiffssicherheit und die Hafenordnung gewahrt sind — Fehlen genauer und im Voraus bekannter Kriterien

    Tenor

    Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der ein System der vorherigen Genehmigung für Seekabotagedienste eingeführt wird, das den Erlass von Verwaltungsentscheidungen zur Einhaltung bestimmter Fahrplanzeiten aus Gründen vorsieht, die mit der Sicherheit der Schiffe und der Ordnung in den Häfen sowie mit Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängen, vorausgesetzt, dass ein solches System — insbesondere für den Fall, dass mehrere Reeder zum selben Zeitpunkt in denselben Hafen einlaufen möchten — auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Bei Verwaltungsentscheidungen, durch die Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden, ist darüber hinaus erforderlich, dass ein tatsächlicher Bedarf für eine Gemeinwohldienstleistung feststellbar ist, weil die Linienverkehrsdienste bei freiem Wettbewerb nicht ausreichend wären. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob in den Ausgangsverfahren diese Voraussetzungen erfüllt sind.


    (1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


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