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Document 62009TO0087

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Achte Kammer) vom 25. November 2009.
Jørgen Andersen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zugunsten von Danske Statsbaner - Gemeinwohlverpflichtungen - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-87/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00225*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:468





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. November 2009 – Andersen/Kommission

(Rechtssache T-87/09)

„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen zugunsten von Danske Statsbaner – Gemeinwohlverpflichtungen – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 50-55)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, in der eine Transportdienstleistung als Gemeinwohldienstleistung eingestuft wird – Rechtswirkungen, die von der endgültigen Entscheidung unabhängig sind – Fehlen (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 56-61)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 4776 final der Kommission vom 10. September 2008, in Bezug auf die vom Königreich Dänemark an Danske Statsbaner gewährte staatliche Beihilfe C 41/2008 (ex NN 35/2008) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Jørgen Andersen trägt die Kosten.

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