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Document 62009TN0506

    Rechtssache T-506/09: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 — Carlyle/HABM — Mascha & Regner Consulting (THE CARLYLE)

    ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/37


    Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 — Carlyle/HABM — Mascha & Regner Consulting (THE CARLYLE)

    (Rechtssache T-506/09)

    2010/C 51/71

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: The Carlyle, LLC (St. Louis, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu und E. De Gryse sowie Rechtsanwältin D. Moreau)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mascha & Regner Consulting KEG (Wien, Österreich)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2009 in der Sache R 240/2009-4 aufzuheben und

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „THE CARLYLE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 25 und 42.

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Die betroffene Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer den Begriff der ernsthaften Benutzung zu Unrecht zu eng ausgelegt habe. Überdies habe die Beschwerdekammer i) die Benutzungsnachweise, die die Klägerin im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt habe, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, ii) die Bedeutung dieser Nachweise nicht ordnungsgemäß beurteilt und iii) keine Gesamtwürdigung dieser Nachweise vorgenommen.


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