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Document 62009TJ0421
Judgment of the General Court (Sixth Chamber) of 20 September 2012.#Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) v European Commission.#Competition — Abuse of dominant position — Greek markets for the supply of lignite and wholesale electricity — Decision establishing specific measures to correct the anti-competitive effects of an infringement of Article 86(1) EC, in conjunction with Article 82 EC, identified in an earlier decision — Article 86(3) EC — Annulment of the earlier decision.#Case T‑421/09.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012.
Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden – Entscheidung zur Festlegung spezifischer Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer in einer früheren Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG – Art. 86 Abs. 3 EG – Nichtigerklärung der früheren Entscheidung.
Rechtssache T‑421/09.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012.
Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden – Entscheidung zur Festlegung spezifischer Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer in einer früheren Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG – Art. 86 Abs. 3 EG – Nichtigerklärung der früheren Entscheidung.
Rechtssache T‑421/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:450
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 –
DEI/Kommission
(Rechtssache T-421/09)
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden – Entscheidung zur Festlegung spezifischer Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer in einer früheren Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG – Art. 86 Abs. 3 EG – Nichtigerklärung der früheren Entscheidung
Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Entscheidung zur Festlegung der Maßnahmen, mit denen eine in einer früheren Entscheidung festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung abgestellt werden soll – Fehlende Rechtsgrundlage – Nichtigerklärung (Art. 86 Abs. 3 EG; Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 38-40)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten von DEI durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung |
Tenor
1. |
Die Entscheidung K(2009) 6244 endg. der Kommission vom 4. August 2009 zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der DEI. |
3. |
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |