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Document 62009TB0006

    Rechtssache T-6/09: Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 — Hansen/Kommission (Schadensersatzklage — Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit — Richtlinie 96/29/Euratom — Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/35


    Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 — Hansen/Kommission

    (Rechtssache T-6/09) (1)

    (Schadensersatzklage - Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit - Richtlinie 96/29/Euratom - Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    2010/C 134/60

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Bent Hansen (Aarslev, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Anderson)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und M. Patakia)

    Gegenstand

    Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um das Königreich Dänemark zu veranlassen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen, und diese Vorschriften auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte anzuwenden

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Bent Hansen trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


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