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Document 62009TA0179

    Rechtssache T-179/09: Urteil des Gerichts vom 30. April 2014 — Dunamenti Erőmű/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfen der ungarischen Behörden zugunsten bestimmter Stromerzeuger — Zwischen einem staatlichen Unternehmen und bestimmten Stromerzeugern abgeschlossene langfristige Strombezugsverträge — Entscheidung, mit der die staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Neue Beihilfe — Betriebsbeihilfe — Vertrauensschutz — Rechtssicherheit)

    ABl. C 194 vom 24.6.2014, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 194/19


    Urteil des Gerichts vom 30. April 2014 — Dunamenti Erőmű/Kommission

    (Rechtssache T-179/09) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Beihilfen der ungarischen Behörden zugunsten bestimmter Stromerzeuger - Zwischen einem staatlichen Unternehmen und bestimmten Stromerzeugern abgeschlossene langfristige Strombezugsverträge - Entscheidung, mit der die staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Neue Beihilfe - Betriebsbeihilfe - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit))

    2014/C 194/24

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Dunamenti Erőmű Zrt (Százhalombatta, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Lever, QC, sowie A. Nourry, R. Griffith und S. Spence, Solicitors, dann Rechtsanwälte J. Philippe und F.-H. Boret)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und K. Talabér-Ritz)

    Gegenstand

    Im Wesentlichen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53) und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 5 dieser Entscheidung

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen

    2.

    Die Dunamenti Erőmű Zrt trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


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