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Document 62009FA0042

Rechtssache F-42/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. Juni 2010 — Esneau-Kappé/Europäisches Polizeiamt (Europol) (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Nichtverlängerung eines Vertrags — Unbefristeter Vertrag — Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte)

ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 71–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/71


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. Juni 2010 — Esneau-Kappé/Europäisches Polizeiamt (Europol)

(Rechtssache F-42/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Nichtverlängerung eines Vertrags - Unbefristeter Vertrag - Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte)

(2010/C 288/133)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Anne Esneau-Kappé (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. de Casparis, dann Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol) (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand der Rechtsanwälte B. Wägenbaur und R. Van der Hout)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, und der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der das Europäische Polizeiamt (Europol) Frau Esneau-Kappé einen unbefristeten Vertrag verweigert hat, wird aufgehoben.

2.

Europol trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009, S. 63.


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