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Document 62009FA0026

    Rechtssache F-26/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. März 2010 — N/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Zulässigkeit — Mobbing — Fürsorgepflicht — Immaterieller Schaden)

    ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/51


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. März 2010 — N/Parlament

    (Rechtssache F-26/09) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Mobbing - Fürsorgepflicht - Immaterieller Schaden)

    2010/C 134/85

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: N (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

    Beklagter: Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Zejdová und R. Ignătescu)

    Gegenstand der Rechtssache

    Verurteilung des Parlaments zur Zahlung eines Betrags von 12 000 Euro an den Kläger als Ersatz der Schäden, die er aufgrund des gegen ihn gerichteten Mobbings am Arbeitsplatz und aufgrund des Ausbleibens einer verwaltungsinternen Untersuchung durch eine unabhängige Stelle erlitten hat

    Tenor des Urteils

    1.

    Das Europäische Parlament wird verurteilt, an N Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten von N.

    4.

    N trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009, S. 51.


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