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Document 62009CN0550

Rechtssache C-550/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 29. Dezember 2009 — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen E und F

ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/11


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 29. Dezember 2009 — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen E und F

(Rechtssache C-550/09)

2010/C 148/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Beklagte: E, F

Vorlagefragen

1.

Ist — gegebenenfalls unter Berücksichtigung des infolge des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juni 2007 (2007/445/EG) (1) geänderten Verfahrens — die auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 (2) gestützte Listung einer Organisation, die keine Klage gegen die sie betreffenden Beschlüsse erhoben hat, auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die Listung trotz eines Verstoßes gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist?

2.

Sind Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Mitwirkung an einer solchen Zuwendung oder die Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung des Artikels 2 der Verordnung auch dann vorliegen kann, wenn die zuwendende Person selbst Mitglied der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft ist?

3.

Sind Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Mitwirkung an einer solchen Zuwendung oder die Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung des Artikels 2 der Verordnung auch dann vorliegen kann, wenn der zuzuwendende Vermögenswert sich bereits im (weiteren) Zugriffsbereich der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft befindet?


(1)  2007/445/EG: Beschluss des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG; ABl. L 169, S. 58.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; ABl. L 344, S. 70.


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