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Document 62009CN0522

    Rechtssache C-522/09: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Rumänien

    ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/20


    Klage, eingereicht am 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Rumänien

    (Rechtssache C-522/09)

    2010/C 51/31

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und L. Bouyon)

    Beklagter: Rumänien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG (1) verstoßen hat, dass es die für die Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgezählten Vogelarten und der in seinem Hoheitsgebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete nicht in ausreichender Zahl zu besonderen Schutzgebieten erklärt hat;

    Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in geänderter Fassung regele den Schutz aller im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie bestünden für Rumänien seit seinem Beitritt (1. Januar 2007), so dass es in seinem Hoheitsgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie besondere Schutzgebiete ausweisen müsse.

    Nach Prüfung der von den rumänischen Behörden ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete ist die Kommission der Auffassung, dass die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete nicht in ausreichender Zahl als Schutzgebiete ausgewiesen worden seien.

    Im vorliegenden Fall seien die von Rumänien als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Flächen anhand der von BirdLife International erstellten Verzeichnisse bedeutsamer Vogelgebiete und einer vergleichbare Untersuchung der Societatea Ornitologică Română geprüft worden. Das Verfahren zur Ausweisung der bedeutsamen Vogelgebiete in Rumänien sei im Jahr 2007 abgeschlossen worden und habe zur Ausweisung von 130 bedeutsamen Vogelgebieten geführt.

    Von insgesamt 130 bedeutsamen Vogelgebieten mit einer Fläche von zusammen 4 157 500 ha seien nur 108 Gebiete mit einer Fläche von zusammen 2 998 700 ha von den rumänischen Behörden als besondere Schutzgebiete ausgewiesen worden. Von diesen 108 Gebieten seien nur 38 vollständig als besondere Schutzzonen ausgewiesen worden.

    Außerdem seien in Rumänien 21 bedeutsame Vogelgebiete mit einer Fläche von 341 013 ha noch nicht als besondere Schutzzonen ausgewiesen worden, und die jeweilige Größe der 71 besonderen Schutzgebiete unterscheide sich erheblich von der der bedeutsamen Vogelgebiete.

    Überdies hätten die rumänischen Behörden, obwohl 71 bedeutsame Vogelgebiete nicht vollständig als besondere Schutzgebiete ausgewiesen worden und 21 bedeutsame Vogelgebiete nicht Teil des Verfahrens zur Ausweisung gewesen seien, weder ein Verzeichnis noch eine wissenschaftliche Methode zur Rechtfertigung dieses Unterschieds zwischen den bedeutsamen Vogelgebieten und den ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten vorgelegt.

    Diese nicht oder nur teilweise erfolgten Ausweisungen der verschiedenen bedeutsamen Vogelgebiete führten dazu, dass es entgegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 sowohl für die in Anhang I der Richtlinie aufgezählten Arten als auch für die Zugvogelarten an Schutzmaßnahmen fehle.

    Folglich habe Rumänien aufgrund der zahlen- und flächenmäßig unzureichenden Ausweisung von besonderen Schutzgebieten gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 verstoßen.


    (1)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1).


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