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Document 62009CN0397

    Rechtssache C-397/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2009 — Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

    ABl. C 312 vom 19.12.2009, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/22


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2009 — Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

    (Rechtssache C-397/09)

    2009/C 312/36

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Scheuten Solar Technology GmbH

    Beklagter: Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

    Vorlagefragen

    a)

    Steht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (1) EU-Zins- und Lizenzricht- linie (ZLR) einer Regelung entgegen, wonach die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaates an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gezahlten Darlehenszinsen bei dem erstgenannten Unternehmen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?

    b)

    Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 1 Abs. 10 ZLR dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten auch dann freisteht, die Richtlinie nicht anzuwenden, wenn die in Art. 3 Buchst. b ZLR genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens zum Zeitpunkt der Zinszahlung noch nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren erfüllt waren?

    Können sich die Mitgliedstaaten in diesem Fall gegenüber dem zahlenden Unternehmen unmittelbar auf Art. 1 Abs. 10 ZLR berufen?


    (1)  ABl. L 157, S. 49


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