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Document 62009CN0350

    Rechtssache C-350/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2009 vom Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2009 in der Rechtssache T-444/07, Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 312 vom 19.12.2009, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/11


    Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2009 vom Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2009 in der Rechtssache T-444/07, Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-350/09 P)

    2009/C 312/19

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

    den beim Gericht erster Instanz gestellten Anträgen in vollem Umfang oder teilweise stattzugeben;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf dreizehn Gründe, die sich auf die Abweisung seiner Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2007 über die Streichung des vom Europäischen Sozialfonds (ESF) durch die Entscheidung C(1999) 2645 vom 17. August 1999 gewährten Zuschusses durch das Gericht beziehen.

    Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, da es das Vorbringen der Parteien nicht in ausgewogener Weise behandelt habe. Das Gericht habe nämlich lediglich wiederholt darauf hingewiesen, dass die Kommission das Vorbringen des CPEM zurückweise oder diesem entgegentrete, es habe jedoch weder das Vorbringen der Kommission, noch die Art und Weise, in der damit das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen oder diesem entgegentreten werde, im Einzelnen widergegeben; dadurch entstehe bei der Darstellung der Elemente des Streits und folglich bei deren Behandlung im Urteil ein Ungleichgewicht.

    Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht das CPEM geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, da es nicht anerkannt habe, dass die Kommission eine „Mitverantwortung“ trage, weil sie die beanstandeten Tatsachen gekannt, bei ihren regelmäßigen Kontrollen der Umsetzung des subventionierten Projekts jedoch keine Maßnahmen ergriffen habe, um die Leistung der Vorauszahlungen und des Restbetrags der Beihilfe zu stoppen. Für eine Verpflichtung des CPEM zur Rückzahlung des gesamten gewährten Zuschusses gebe es somit angesichts seines Vorbringens, aus dem sich zumindest eine Mitverantwortung der Kommission an der entstandenen nachteiligen Situation ergebe, keine Grundlage.

    Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht zu Unrecht sein Vorbringen hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlagen der Kontrolle nicht geprüft habe; diese Kontrolle sei insoweit rechtswidrig gewesen, als sie auf der Grundlage einer anderen als der offiziell genannten Regelung erfolgt sei.

    Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es seinen Antrag auf Schadensersatz für die öffentliche Beeinträchtigung seines Ansehens für unzulässig erklärt habe. Das OLAF habe der lokalen Presse nämlich, bevor die Rückzahlungsentscheidung dem CPEM zugestellt worden sei, bereits Informationen weitergegeben. Unter diesen Umständen beeinträchtige die Veröffentlichung dieser Informationen erheblich das Ansehen einer Einrichtung mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe, die weder über Geldreserven noch über Kunden verfüge und sich ausschließlich über öffentliche und private Geldgeber finanziere.

    Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, indem es seinen Antrag auf eine symbolische Entschädigung seiner Belegschaft aufgrund fehlender spezifischer Bevollmächtigung des Rechtsanwalts abgewiesen habe, während die vom Rechtsmittelführer hinsichtlich der Befugnisse der Ermittler des OLAF und der Mitarbeiter der Kommission aufgezeigten Fehler vom Gericht nicht geprüft worden seien.

    Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund wirft das CPEM dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Reichweite der Beschwerde und die Prüfung des ersten Klagegrundes auf die Beachtung der Verteidigungsrechte reduziert habe, während ausdrücklich auf die grundlegenden Verteidigungsrechte und auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze Bezug genommen worden sei.

    Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht ferner einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Umfang der Verteidigungsrechte darauf reduziert habe, ob die Empfänger einer Entscheidung, die deren Interessen spürbar beeinträchtige, die Möglichkeit gehabt hätten, ihren Standpunkt sachdienlich darzulegen. Die Beachtung der Verteidigungsrechte habe jedoch einen wesentlich weiteren Umfang. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall sehr fraglich, ob die Diskussion mit dem OLAF und der Kommission in „sachdienlicher“ Weise geführt worden und die Prüfung aller Elemente des vorliegenden Falls „mit Sorgfalt und Unparteilichkeit“ erfolgt sei; auch der Umstand, dass das OLAF den Gegenstand der gegen das CPEM eingelegten Beschwerden nicht mitgeteilt habe, sei fragwürdig.

    Mit seinem achten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht insbesondere vor, dass es einen Rechtsfehler begangen habe, da es der Ansicht gewesen sei, dass die Verteidigungsrechte dadurch, dass die Presse über den Inhalt einer eine Sanktion enthaltenden Verwaltungsentscheidung informiert worden sei, bevor diese dem Begünstigten zugestellt worden sei, nicht verletzt worden seien.

    Mit seinem neunten Rechtsmittelgrund wirft das CPEM dem Gericht vor, dass es zu Unrecht den Klagegrund zurückgewiesen habe, mit dem das CPEM geltend gemacht habe, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, die Verteidigungsrechte sowie die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Rechtssicherheit, der Ausgewogenheit und der Neutralität der Kontrollen nicht beachtet habe. Die Beachtung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze müsse nämlich nicht nur in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen könnten, sondern auch im Rahmen von diesen vorangehenden Ermittlungsverfahren gewährleistet sein.

    Mit seinem zehnten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den französischen Begriff „organisme sans but lucratif“ sowie die Beziehungen, die eine solche Einrichtung zu den verschiedenen Gebietskörperschaften haben könne und müsse, verkannt habe. Es habe damit den ursprünglichen Fehler der Kommission und des OLAF bestätigt, die die Verbindungen zwischen dem CPEM und den Gebietskörperschaften, darunter die Stadt Marseille, als schwerwiegende Unregelmäßigkeit angesehen hätten.

    Mit seinem elften Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, bei der Sachverhaltswürdigung einen Fehler begangen zu haben, indem es ausgeführt habe, dass der Rechtsmittelführer den „guide du promoteur“ (Förderleitfaden) für nicht anwendbar halte, und seine insoweit vorgebrachten Argumente zurückgewiesen habe; in Wirklichkeit halte er den Leitfaden jedoch nicht für unanwendbar, sondern rüge lediglich das Vorhandensein mehrerer verschiedener Fassungen, das zu Rechtsunsicherheit und einer Missachtung des Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren führe.

    Mit seinem zwölften Rechtsmittelgrund macht das CPEM geltend, dass das Gericht den Begriff „valorisation“ (Valorisierung) falsch ausgelegt habe, indem es das rechtlich unzutreffende Vorbringen der Kommission übernommen habe, wonach diese Technik der Zurechung von Ausgaben im „klassischen“ Rahmen von Projekten des ESF zulässig, bei Pilotprojekten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 4255/88 (1) jedoch unzulässig sei.

    Mit seinem dreizehnten und letzten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer schließlich, dass das Gericht den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, da es sich mit dem Klagegrund betreffend die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1605/2002 (2) nicht auseinandergesetzt habe, auf die die Entscheidung des OLAF und der Kommission gestützt sei, während zu dem fraglichen Zeitpunkt die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (3) gültig gewesen sei. Im Übrigen beantrage das CPEM nach Art. 47 § 1 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Vernehmung von Zeugen zu den Tatsachen.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374, S. 21).

    (2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

    (3)  Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 347, S. 3) geänderten Fassung.


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