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Document 62009CJ0335

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2012.
Republik Polen gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Gemeinsame Marktorganisation – Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen – Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Nichtigkeitsklage – Frist – Beginn – Verspätung – Unzulässigkeit – Änderung einer Vorschrift der genannten Verordnung – Neubeginn der Frist – Teilweise Zulässigkeit – Gründe – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes – Verstoß gegen die Rangordnung der Rechtsnormen – Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 – Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 – Verletzung der Begründungspflicht.
Rechtssache C-335/09 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:385

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. Juni 2012 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinsame Marktorganisation — Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen — Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Nichtigkeitsklage — Frist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit — Änderung einer Vorschrift der genannten Verordnung — Neubeginn der Frist — Teilweise Zulässigkeit — Gründe — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes — Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes — Verstoß gegen die Rangordnung der Rechtsnormen — Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 — Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 — Verletzung der Begründungspflicht“

In der Rechtssache C-335/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. August 2009,

Republik Polen, zunächst vertreten durch M. Dowgielewicz, dann durch M. Szpunar als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, A. Stobiecka-Kuik, A. Szmytkowska und T. van Rijn als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und M. Safjan, der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič, der Richterin C. Toader sowie des Richters J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2012

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Polen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, Slg. 2009, II-1545, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 735/2004 der Kommission vom 20. April 2004 (ABl. L 114, S. 13) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Beitrittsvertrag und Beitrittsakte von 2003

2

Art. 2 Abs. 3 des am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten und von der Republik Polen am 23. Juli 2003 ratifizierten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17, im Folgenden: Beitrittsvertrag) sieht vor:

„Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in [Art. 41 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003)] vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.“

3

Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 bestimmt:

„Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1260/2001 [vom 19. Juni 2001] über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [ABl. L 178, S. 1] oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern.

…“

4

Kapitel 4 („Landwirtschaft“) des Anhangs IV mit der Liste nach Art. 22 der Beitrittsakte bestimmt in seinen Nrn. 1 und 2:

„1.   Die von den neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Marktstützungspolitik am Tag des Beitritts gehaltenen öffentlichen Bestände werden von der Gemeinschaft in Höhe des Wertes übernommen, der sich aus der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates [vom 2. August 1978] über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie [ABl. L 216, S. 1], ergibt. Diese Bestände werden nur unter der Bedingung übernommen, dass in den Gemeinschaftsvorschriften öffentliche Interventionsmaßnahmen für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehen sind und dass die Bestände die gemeinschaftlichen Anforderungen für die Intervention erfüllen.

2.   Alle zum Tag des Beitritts im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen privaten und öffentlichen Bestände, die über die Menge der als normal anzusehenden Übertragbestände hinausgehen, müssen auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden.“

5

Kapitel 5 („Zollunion“) desselben Anhangs sieht vor:

„…

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)] und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 [der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1)] gelten in den neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen:

1.

Ungeachtet des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sind Waren, die am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung sind oder in der erweiterten Gemeinschaft unter [eine/]eines der unter Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstaben b bis g dieser [Verordnung] genannten zollrechtlichen Bestimmungen und Zollverfahren fallen oder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit, sofern eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird:

…“

Verordnung Nr. 1972/2003

6

Am 10. November 2003 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1972/2003, mit der – im Wesentlichen und soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang – ein System der Erhebung von Abgaben auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet wird, das übergangsweise von den sonst anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften abweicht.

7

So bestimmt Art. 3 dieser Verordnung:

„Nichterhebungsverfahren

(1)   Dieser Artikel gilt abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte [von 2003] und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 …

(2)   Auf die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Erzeugnisse, die sich vor dem 1. Mai 2004 in der Fünfzehnergemeinschaft oder in einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, und sich am 1. Mai 2004 in der erweiterten Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung befinden oder einem der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 15 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben b) bis g) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen oder die nach Abwicklung der Ausfuhrförmlichkeiten innerhalb der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, wird der am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Erga-omnes-Einfuhrzollsatz angewandt.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die aus der Fünfzehnergemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse, wenn der Einführer nachweist, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde. Auf Verlangen des Einführers lässt der Ausführer von der zuständigen Behörde auf der Ausfuhranmeldung vermerken, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde.

…“

8

Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 sieht vor:

„Abgaben auf Waren im freien Verkehr

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte [von 2003] und sofern auf einzelstaatlicher Ebene keine strengeren Rechtsvorschriften gelten, erheben die neuen Mitgliedstaaten eine Abgabe auf am 1. Mai 2004 bestehende Überschussbestände von Erzeugnissen im freien Verkehr.

(2)   Bei der Bestimmung der Überschussbestände jedes Besitzers berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere

a)

die durchschnittlichen Bestände in den Jahren vor dem Beitritt,

b)

die Handelsströme in den Jahren vor dem Beitritt,

c)

die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.

Der Begriff Überschussbestände gilt sowohl für in die neuen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse wie auch für Erzeugnisse mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten. Er gilt auch für Erzeugnisse, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind.

(3)   Der Betrag der Abgabe gemäß Absatz 1 wird nach dem am 1. Mai 2004 geltenden Erga-omnes-Einfuhrzollsatz bestimmt. Die durch die nationalen Behörden eingenommenen Abgaben werden dem Haushalt des neuen Mitgliedstaats zugewiesen.

(5)   Dieser Artikel gilt für die Erzeugnisse der folgenden KN-Codes:

im Falle Polens:

0201 30 00, 0202 30 90, 0203 11 10, 0203 21 10, 0204 30 00, 0204 43 10, 0206 29 91, 0402 10, 0402 21, 0405 10, 0405 90, 0406, 0703 20 00, 0711 51 00, 1001, 1002, 1003, 1004, 1005, 1006 10, 1006 20, 1006 30, 1006 40, 1007, 1008, 1101, 1102, 1103, 1104, 1107, 1108, 1509, 1510, 1517, 1702 30 [ausgenommen 1702 30 10], 1702 40 [ausgenommen 1702 40 10], 1702 90 [beschränkt auf 1702 90 10, 1702 90 50, 1702 90 75 und 1702 90 79], 2003 10 20, 2003 10 30, 2008 20.

(6)   Die Kommission kann weitere Erzeugnisse auf die Liste gemäß Absatz 5 setzen oder Erzeugnisse von der Liste streichen.“

9

Art. 10 der Verordnung Nr. 1972/2003 lautet:

„Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des [Beitrittsv]ertrags … und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Sie gilt bis 30. April 2007.“

10

Mit der Verordnung Nr. 735/2004 wurden u. a. – was die Republik Polen betrifft – in die Liste in Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 sieben Erzeugnisse aufgenommen, die in die KN-Codes 0202 30 10, 0202 30 50, 0207 14 10, 0207 14 70, 1602 32 11, 2008 30 55 und 2008 30 75 einzureihen sind. Mit der Verordnung Nr. 735/2004 wurde nur die fragliche Liste geändert, während der Wortlaut der anderen in der vorliegenden Rechtssache streitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003 unverändert blieb.

Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil

11

Mit Klageschrift, die am 28. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhob die Republik Polen nach Art. 230 EG Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 in der Fassung der Verordnung Nr. 735/2004.

12

Für ihre in vier Teile untergliederte Klage führte die Republik Polen zehn Klagegründe an: Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, fehlende Befugnis der Kommission, Verstoß gegen die Art. 22 und 41 der Beitrittsakte von 2003, fehlende oder unzureichende Begründung und Ermessensmissbrauch.

13

In ihrer Klagebeantwortung machte die Kommission geltend, die Klage sei verspätet erhoben worden.

14

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, das als erweiterte Kammer entschied, die Klage insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Verordnung Nr. 1972/2003 betraf.

15

Das Gericht hat zunächst dargelegt, dass die in Art. 230 Abs. 5 EG genannte Klagefrist von zwei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1972/2003 im Amtsblatt der Europäischen Union, dem 11. November 2003, berechnet werden müsse, und ist dann unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahrensfristen zu dem Ergebnis gekommen, dass die für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 insgesamt zur Verfügung stehende Frist am 4. Februar 2004 um Mitternacht geendet habe.

16

Da die Klage der Republik Polen am 28. Juni 2004 eingereicht worden war, hat das Gericht sie für verspätet erklärt, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 abzielte.

17

Der Teil der von der Republik Polen erhobenen Klage, der die Verordnung Nr. 735/2004 betraf, ist dagegen vom Gericht insofern für zulässig erklärt worden, als er sich als Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 735/2004 verstehen ließ, soweit mit dieser Verordnung im Fall dieses Mitgliedstaats sieben zusätzliche Erzeugnisse den Maßnahmen unterworfen wurden, die ursprünglich durch die Verordnung Nr. 1972/2003 für andere Erzeugnisse eingeführt worden waren.

18

In der Sache hat das Gericht indessen alle geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen.

19

Folglich ist die Klage insgesamt abgewiesen worden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

20

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Polen die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Nichtigerklärung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 in der Fassung der Verordnung Nr. 735/2004.

21

Die Europäische Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbemerkungen

22

Die Kommission antwortet auf die einzelnen von der Republik Polen geltend gemachten Rechtsmittelgründe, trägt aber einleitend vor, dass einige dieser Gründe unzulässig seien, da dafür dieselben Argumente wie für die Klage angeführt würden und nicht klar angegeben werde, inwieweit das Urteil des Gerichts fehlerhaft sei.

23

Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 47).

24

Daher ist allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung der Beweise zuständig. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C-449/99 P, Slg. 2001, I-6733, Randnr. 44, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnrn. 69 und 70).

25

Außerdem folgt aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie aus Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 15, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-7795, Randnr. 49).

26

Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 16). Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, Randnr. 50).

27

Allerdings können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet (Urteil vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 43). Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 17).

28

Im vorliegenden Fall zielt das Rechtsmittel im Wesentlichen darauf ab, den Standpunkt des Gerichts zu mehreren ihm in erster Instanz unterbreiteten Rechtsfragen in Frage zu stellen, und zwar zum einen in Bezug auf die Zulässigkeit der von der Republik Polen erhobenen Klage unter Berücksichtigung u. a. des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und zum anderen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit bestimmter Übergangsmaßnahmen im Agrarbereich, insbesondere im Hinblick auf Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 und verschiedene allgemeine Grundsätze des Unionsrechts. Da das Rechtsmittel präzise Angaben zu den gerügten Punkten des angefochtenen Urteils und die Gründe und Argumente enthält, auf die es gestützt ist, kann es demnach nicht als Ganzes für unzulässig erklärt werden.

29

Die Zulässigkeit der für die verschiedenen Rechtsmittelgründe im Einzelnen vorgetragenen Argumente ist anhand der oben dargelegten Kriterien zu prüfen.

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 gerichtet war

30

Die Republik Polen macht für ihr Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil, soweit damit ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 wegen verspäteter Klageerhebung für unzulässig erklärt wurde, fünf Rechtsmittelgründe geltend: erstens eine unvollständige Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1972/2003, zweitens eine fehlerhafte Auslegung von Art. 230 Abs. 4 EG, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen Verfahrensvorschriften und fünftens einen Begründungsmangel.

31

Zu prüfen ist unmittelbar der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gerügt wird.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32

Die Republik Polen macht geltend, dass das Gericht, indem es ihre Nichtigkeitsklage teilweise für unzulässig erklärt habe, den neuen Mitgliedstaaten ihr Recht, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1972/2003 auf der Grundlage von Art. 230 Abs. 2 EG gerichtlich überprüfen zu lassen, genommen habe, obwohl diese Verordnung an sie in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten gerichtet gewesen sei.

33

Die Republik Polen weist darauf hin, dass die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspreche, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden, ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Anwendung gleichwohl keine Ungleichheit im Bereich des gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen könne, zu der es käme, wenn die neuen Mitgliedstaaten die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1972/2003 nicht in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten anfechten könnten, obwohl sie von dieser Verordnung besonders betroffen seien.

34

Zur Untermauerung ihres Rechtsmittelgrundes stützt sich die Republik Polen zum einen auf das Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23), aus dem sich ergebe, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art sei, dass weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle darüber entzogen seien, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem EG-Vertrag, stünden. Zum anderen bezieht sich die Republik Polen auf Nr. 50 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2007, Polen/Rat (C-273/04, Slg. 2007, I-8925), ergangen ist, um den Schluss zu ziehen, dass das Gericht offenkundig gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen habe.

35

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht, indem es eine verspätet erhobene Klage als unzulässig abgewiesen habe, weder gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes noch gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft verstoßen habe. Außerdem erlaube es der Umstand, dass die Republik Polen aufgrund des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte von 2003 vom Status einer Klägerin zu dem einer privilegierten Klägerin übergegangen sei, entgegen ihrem Vorbringen nicht, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Verfahrensfristen strikt anzuwenden seien.

– Würdigung durch den Gerichtshof

36

Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund wirft die Republik Polen dem Gericht vor, dass es ihr Argument zurückgewiesen habe, wonach die Verordnung Nr. 1972/2003 an alle Mitgliedstaaten einschließlich der Republik Polen gerichtet gewesen sei, so dass es ihr möglich gewesen sein müsse, sie auch in der Eigenschaft als Klägerin im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG anzufechten.

37

Dazu hat das Gericht zunächst in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Beitrittsakte von 2003 für die Gemeinschaftsorgane zwar speziell die Möglichkeit vorsehe, bestimmte Maßnahmen zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Beitrittsakte und dem des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu erlassen, dass sie aber keinerlei Ausnahme vom System der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsrechtsakte vorsehe.

38

Sodann hat das Gericht in Randnr. 47 dieses Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Januar 1987, Misset/Rat (152/85, Slg. 1987, 223, Randnr. 11), darauf hingewiesen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen strikt anzuwenden seien.

39

Schließlich hat das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils den Standpunkt vertreten, dass, „sofern das Argument der Republik Polen dahin zu verstehen sein sollte, dass sie der Auffassung gewesen sei, sie habe erst als Mitgliedstaat Klage erheben können, hervorzuheben [ist], dass die in Art. 230 EG vorgesehene Klagefrist allgemein gilt“ und dass „[d]ie Eigenschaft der Republik Polen als Mitgliedstaat … dafür nicht erforderlich [war]“. Das Gericht hat ergänzt, dass „[d]ie Klagefrist … auf sie jedenfalls als juristische Person Anwendung [fand]“.

40

Im Hinblick auf die Entscheidung der Frage, ob die Republik Polen die Verordnung Nr. 1972/2003 wirksam in der Eigenschaft als Klägerin im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG anfechten konnte, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags ausdrücklich vorsieht, dass die Unionsorgane vor dem Beitritt bestimmte Maßnahmen erlassen können.

41

Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere Art. 41 der Beitrittsakte von 2003, der die Kommission ermächtigt, alle Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt.

42

Die Verordnung Nr. 1972/2003 wurde auf der Grundlage dieses Artikels erlassen und gehört, wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Polen/Kommission (C-336/09 P), in der das Urteil am heutigen Tag ergeht, dargelegt hat, zu den Rechtsakten, deren Erlass durch den Beitritt bedingt ist.

43

Da die Verordnung Nr. 1972/2003 in der Zeit zwischen dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags sowie der Beitrittsakte von 2003 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Dokumente erlassen wurde, unterscheidet sie sich demnach von anderen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstands, die bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte bereits in Kraft waren.

44

Außerdem steht ungeachtet der Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1972/2003 vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, fest, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen ab dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union vorrangig auf diese Staaten Anwendung finden sollten. Dementsprechend wurde diese Verordnung nach ihrem Art. 10 erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und vorbehaltlich seines Inkrafttretens wirksam.

45

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Polen/Kommission, in der heute das oben angeführte Urteil ergeht, dargelegt hat, dass die neuen Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003 in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten erst zum Zeitpunkt ihres Beitritts betroffen wurden und dass es ihnen in dieser Eigenschaft möglich gewesen sein muss, diese Bestimmungen anzufechten.

46

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die in Art. 230 EG vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten aufgrund des Zeitpunkts der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1972/2003 im Amtsblatt der Europäischen Union, die am 11. November 2003 erfolgte, bereits abgelaufen war, bevor die Republik Polen am Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 die Eigenschaft eines Mitgliedstaats erwarb.

47

Den neuen Mitgliedstaaten war es daher nicht möglich, innerhalb der festgesetzten Frist in der Eigenschaft als Kläger nach Art. 230 Abs. 2 EG Klagen gegen die Maßnahmen zu erheben, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags erlassen wurden.

48

Die Union ist jedoch eine Rechtsunion, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen (vgl. Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 281, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 44).

49

Diese Grundsätze bilden das Fundament dieser Union, und ihre Beachtung impliziert, wie nunmehr ausdrücklich in Art. 4 Abs. 2 EUV vorgesehen ist, dass die neuen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie die alten Mitgliedstaaten behandelt werden.

50

Demzufolge müssen die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf alle Maßnahmen, die – wie die im vorliegenden Fall angefochtene – auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags erlassen wurden und sie in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten berühren, ein Klagerecht in der Eigenschaft als Kläger im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG haben.

51

Da die neuen Mitgliedstaaten diese Eigenschaft erst am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte von 2003 erworben haben, ist der Schluss zu ziehen, dass die in Art. 230 Abs. 5 EG genannte Klagefrist für diese Staaten in Bezug auf Maßnahmen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende erst ab diesem Zeitpunkt lief, also im vorliegenden Fall ab dem 1. Mai 2004.

52

Das Gericht hat demnach zu Unrecht ungeachtet des besonderen Kontexts des vorliegenden Falles entschieden, dass die Erhebung der in Art. 230 EG vorgesehenen Klage im Fall der Republik Polen nicht die Eigenschaft als Mitgliedstaat voraussetze, und daraus gefolgert, dass die von diesem Mitgliedstaat am 28. Juni 2004 gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 erhobene Klage verspätet und somit unzulässig sei.

53

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund begründet.

54

Somit ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist, soweit damit die von der Republik Polen erhobene Nichtigkeitsklage in dem Teil für unzulässig erklärt wird, der die Verordnung Nr. 1972/2003 betrifft.

55

Da das Gericht mit der Analyse der gegen die Verordnung Nr. 735/2004 geltend gemachten Klagegründe auch die zur materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgetragenen Klagegründe geprüft hat, kann der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

56

Es steht nämlich fest, dass die in der Klageschrift gegen die Verordnung Nr. 735/2004 vorgetragenen Klagegründe mit den gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 vorgetragenen übereinstimmten und dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil alle geltend gemachten Klagegründe analysiert hat.

57

Der Gerichtshof hat somit im Stadium des Rechtsmittels die Gründe zu prüfen, die die Republik Polen gegen die im angefochtenen Urteil zur Sache getroffenen Feststellungen vorbringt.

Zu dem angefochtenen Urteil, soweit damit der Klageantrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 735/2004 in der Sache zurückgewiesen wurde

58

Das Rechtsmittel ist, soweit es gegen das angefochtene Urteil insoweit eingelegt wurde, als damit der Klageantrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 735/2004 in der Sache zurückgewiesen wurde, in drei Teile gegliedert und enthält acht Rechtsmittelgründe.

59

Der erste dieser Teile richtet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit damit der Antrag zurückgewiesen wurde, die Verordnung Nr. 735/2004 insoweit für nichtig zu erklären, als damit sieben Kategorien von Erzeugnissen mit Ursprung in Polen der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahme unterworfen werden. In diesem Teil des Rechtsmittels macht die Republik Polen zwei Gründe geltend (erster und zweiter Rechtsmittelgrund).

60

Der zweite Teil des Rechtsmittels richtet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit damit der Antrag zurückgewiesen wurde, die Verordnung Nr. 735/2004 insoweit für nichtig zu erklären, als damit sieben Kategorien von Erzeugnissen mit Ursprung in Polen in die Liste von Erzeugnissen in Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgenommen werden. In diesem Teil des Rechtsmittels macht die Republik Polen einen Grund geltend (dritter Rechtsmittelgrund).

61

Der dritte Teil des Rechtsmittels richtet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit damit der Antrag zurückgewiesen wurde, die Verordnung Nr. 735/2004 insoweit für nichtig zu erklären, als damit sieben Kategorien von Erzeugnissen der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahme unterworfen werden. In diesem Teil des Rechtsmittels macht die Republik Polen fünf Gründe geltend (vierter bis achter Rechtsmittelgrund).

Zum ersten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – wirft die Republik Polen dem Gericht vor, dass es den Standpunkt vertreten habe, der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehene Betrag der Abgabe auf Überschussbestände sei angemessen und für die Verwirklichung der mit der streitigen Übergangsmaßnahme verfolgten Ziele unerlässlich gewesen.

63

Die Republik Polen trägt zunächst vor, dass eine Abgabe in Höhe der Differenz zwischen den verschiedenen Zöllen zur Verwirklichung der mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgten Ziele ausreichend gewesen wäre. Der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehene Betrag der Abgabe auf Überschussbestände übersteige den Höchstbetrag, den Generalanwalt Mischo in Nr. 58 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Weidacher (C-179/00, Urteil vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-501) bestimmt habe, aus denen hervorgehe, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde, wenn die Abgabe spekulative Vorteile neutralisiere und den Inhaber von Überschussbeständen auf eine gleiche Stufe mit den anderen Wirtschaftsteilnehmern stelle. Im vorliegenden Fall umfasse die Abgabe indessen einen zusätzlichen Strafbestandteil und bewirke, dass der Inhaber im Wettbewerb gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern der alten Mitgliedstaaten benachteiligt werde. Das Gericht habe das im Urteil Weidacher aufgestellte Kriterium in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne jede Rechtfertigung geändert.

64

Sodann macht die Republik Polen geltend, dass der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehene Betrag der Abgabe angesichts des Zeitpunkts ihrer Einführung für die mit der Verordnung Nr. 735/2004 ergänzten Erzeugnisse, nämlich elf Tage vor dem Beitritt zur Union, nicht zur Verwirklichung von Präventionszielen habe beitragen können. Sie betont, dass das Gericht in Bezug auf den Betrag der streitigen Abgabe als wesentliche Rechtfertigung auf die Notwendigkeit abgestellt habe, die Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung zu vermeiden und davon abzuschrecken. Angesichts des Zeitpunkts des Erlasses der Verordnung Nr. 735/2004 und des langen Erzeugungszyklus in der Landwirtschaft habe die Notwendigkeit, die Bildung von Überschussbeständen zu vermeiden und davon abzuschrecken, den Betrag der Abgabe nicht rechtfertigen können. Jedenfalls sei der vom Gericht verfolgte Gedankengang insoweit unlogisch, als die Ziele der Vermeidung und Abschreckung nur für die Zukunft verwirklicht und nicht in Bezug auf bereits erzeugte und gebildete Bestände herangezogen werden könnten.

65

Schließlich ist die Republik Polen der Ansicht, dass es das Gericht zu Unrecht unterlassen habe, das offensichtliche Fehlen eines Zusammenhangs zwischen dem in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Betrag der Abgabe auf Überschussbestände und den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen festzustellen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass diese Abgabe abschreckend wirken könnte, bestehe nämlich kein Zusammenhang zwischen dem Betrag der Abgabe und der Spekulationsgefahr. Diese Gefahr entspreche nämlich, was vor dem Beitritt nach Polen eingeführte Erzeugnisse betreffe, nicht dem Gemeinschaftseinfuhrzoll, sondern der Differenz zwischen dem Gemeinschaftseinfuhrzoll und dem polnischen Einfuhrzoll. Die Republik Polen hebt hervor, dass genau dieser Ansatz bei der späteren Erweiterung der Union um die Republik Bulgarien und Rumänien verfolgt worden sei. Bei der nationalen Erzeugung entspreche der Spekulationsgewinn im Übrigen entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils der Differenz zwischen dem Gemeinschaftseinfuhrzoll und den Kosten der zusätzlichen nationalen Erzeugung, die je nach Erzeugnis sehr unterschiedlich ausfallen könnten.

66

Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig und trägt dazu vor, dass sich die Republik Polen im Wesentlichen darauf beschränke, das zu wiederholen, was sie bereits in erster Instanz geltend gemacht habe.

67

Hilfsweise trägt die Kommission in Bezug auf den Höchstbetrag der fraglichen Abgabe vor, dass das Gericht zu Recht hervorgehoben habe, dass Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Weidacher lediglich eine Analyse der Maßnahmen vorgenommen habe, die im Hinblick auf die Erweiterung der Union im Jahr 1995 erlassen worden seien, und dass in dem Urteil in jener Rechtssache, was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffe, keine Obergrenze für den Betrag der Abgaben auf Überschussbestände festgelegt worden sei.

68

In Bezug auf den Zeitpunkt der Einführung der Abgabe weist die Kommission darauf hin, dass in der Verordnung Nr. 1972/2003 ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen sei, die Liste der Erzeugnisse in Anbetracht der Entwicklung der Marktlage zu erweitern, und vertritt sodann den Standpunkt, dass die von der Verordnung Nr. 735/2004 erfassten Erzeugnisse fristgerecht ergänzt worden seien.

69

In Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Betrag der Abgabe und der Spekulationsgefahr macht die Kommission geltend, dass das Gericht zu Recht dargelegt habe, dass die Neutralisierung der Spekulationsgewinne nicht das einzige mit den fraglichen Verordnungen verfolgte Ziel gewesen sei und dass eine Abgabe in Höhe der Differenz zwischen den Gemeinschaftszöllen und den in Polen geltenden Zöllen nicht von der Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung abgeschreckt hätte.

– Würdigung durch den Gerichtshof

70

Einleitend ist festzustellen, dass mit dem ersten von der Republik Polen zur Sache vorgetragenen Rechtsmittelgrund entgegen dem, was offensichtlich von der Kommission vertreten wird, nicht nur die in erster Instanz vorgetragene Argumentation wiederholt wird. Vielmehr ersucht die Republik Polen den Gerichtshof, seine Kontrolle darüber auszuüben, wie das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgelegt und angewandt hat.

71

Insoweit ist hervorzuheben, dass die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – und wie das Gericht in Randnr. 106 des angefochtenen Urteils zu Recht dargelegt hat – bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen verfügt, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Weidacher, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Demzufolge hat das Gericht, was die Analyse des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, nur zu prüfen, ob die Festlegung des in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Betrags der Abgabe auf Überschussbestände, also der am 1. Mai 2004 geltende Erga-omnes-Einfuhrzollsatz, nicht offensichtlich über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die von der Kommission verfolgten Ziele zu erreichen.

73

Was erstens das auf das Urteil Weidacher gestützte Vorbringen der Republik Polen in Bezug auf den Höchstbetrag der Abgabe auf Überschussbestände anbelangt, hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„108

Die Republik Polen beruft sich zur Untermauerung ihrer These auf das oben … angeführte Urteil Weidacher. Mit diesem Urteil sei die Meinung von Generalanwalt Mischo in seinen in der entsprechenden Rechtssache vorgelegten Schlussanträgen … bestätigt worden, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Abgabenerhebung nicht entgegenstehe, da diese nur bewirke, dass ein nicht gerechtfertigter Vorteil entfalle, ohne dass aber der Besitzer der Bestände einer Sanktion unterworfen werde (Nr. 58).

109

Zu betonen ist, dass die Höhe der fraglichen Abgabe in der Rechtssache, in der das oben … angeführte Urteil Weidacher ergangen ist, im Gegensatz zu dem, was bei der streitigen Abgabe vorgesehen ist, der Differenz zwischen den Gemeinschaftszöllen und den in den seinerzeit neuen Mitgliedstaaten geltenden Zöllen entsprach. Deshalb konnte Generalanwalt Mischo sich darauf beschränken, darzulegen, dass mit dieser Abgabe jedes Interesse der Wirtschaftsteilnehmer dieser Staaten daran beseitigt werden solle, im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 1995 zu spekulieren, indem sie vor diesem Zeitpunkt landwirtschaftliche Erzeugnisse kauften, die einem niedrigeren Einfuhrzoll als dem Gemeinschaftseinfuhrzoll unterlagen, um sie anschließend innerhalb der erweiterten Gemeinschaft zu verkaufen.

110

Mit den vorstehenden Erwägungen ist aber noch nicht über die Frage entschieden, ob sich auch eine höhere Abgabe als im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ansehen ließe.

111

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Republik Polen mit der streitigen Abgabe nicht nur darauf abzielt, der Bildung von aus dem Handel stammenden Beständen an den fraglichen Erzeugnissen zu spekulativen Zwecken vorzubeugen, sondern schlicht darauf, die Bildung von Überschussbeständen zu verhindern, d. h. von Beständen, die nicht zu den normalen Reserven in den neuen Mitgliedstaaten gehören. Das geht klar aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2003 hervor. In diesem Erwägungsgrund wird nämlich ausgeführt, dass die Verkehrsverlagerungen, die die Marktorganisationen stören könnten, zwar oft dadurch verursacht würden, dass Erzeugnisse mit Blick auf die Erweiterung künstlich gehandelt und verbracht würden, dass die Überschussbestände, die mit den in der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen bekämpft werden sollten, aber auch aus der nationalen Erzeugung stammen könnten.

112

Der von der Kommission verfolgte Ansatz stimmt auch mit dem Verständnis überein, dass die Verfasser der Beitrittsakte [von 2003] von den auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten zu beseitigenden Überschussbeständen hatten. Aus Anhang IV Kapitel 4 Nrn. 1 und 2 der Beitrittsakte [von 2003] geht nämlich klar hervor, dass das Vorhandensein von aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbeständen in den neuen Mitgliedstaaten die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte stört. Die Verfasser der Beitrittsakte [von 2003] haben die genannte Verpflichtung in keiner Weise auf aus dem Handel stammende Bestände begrenzt.“

74

Das Gericht hat in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass mit Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Weidacher gelangt sei, noch nicht über die Frage entschieden sei, ob sich auch eine höhere Abgabe als im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ansehen ließe.

75

Das Gericht hat nämlich, nachdem es in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass mit der Einführung der in der Rechtssache, in der das Urteil Weidacher erging, in Rede stehenden Abgabe in Höhe der Differenz zwischen den Gemeinschaftszöllen und den in den neuen Mitgliedstaaten geltenden Zöllen das Ziel verfolgt worden sei, einer sich aus dem Handel mit den fraglichen Erzeugnissen ergebenden Spekulation der Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten vorzubeugen, in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass die Verordnung Nr. 1972/2003 nicht nur darauf abgezielt habe, der Bildung von aus dem Handel stammenden Beständen an den fraglichen Erzeugnissen zu spekulativen Zwecken vorzubeugen, sondern auch darauf, die Bildung von Überschussbeständen als solche zu verhindern, womit nicht nur künstlich gehandelte und verbrachte Erzeugnisse, sondern auch Erzeugnisse aus der nationalen Erzeugung erfasst würden.

76

Das Gericht hat ergänzt, dass der Betrag der streitigen Abgabe mit dem Verständnis im Einklang stehe, das die Verfasser der Beitrittsakte von 2003 von den Überschussbeständen hatten, da das Vorhandensein von aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbeständen in den neuen Mitgliedstaaten in Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte von 2003 als Faktor eingestuft werde, der die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte störe.

77

Da die Republik Polen vorträgt, das Gericht habe das vom Gerichtshof im Urteil Weidacher angewandte Kriterium ohne Grund geändert, während das Gericht in den Randnrn. 109 bis 112 des angefochtenen Urteils detailliert dargelegt hat, inwieweit das mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgte Ziel von dem Ziel abweicht, das mit der Regelung verfolgt wurde, die in der Rechtssache, in der das Urteil Weidacher ergangen ist, in Rede stand, ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

78

Was zweitens das Vorbringen der Republik Polen anbelangt, wegen des langen Erzeugungszyklus in der Landwirtschaft sei eine Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung nicht möglich gewesen, hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„118

Nichtsdestoweniger ist, ohne dass dazu Stellung genommen werden müsste, ob diese letztgenannte Behauptung zutrifft, darauf hinzuweisen, dass die Republik Polen nicht nachgewiesen hat, dass die Überschussbestände nicht vor dem Erlass der Verordnung Nr. 735/2004 hätten gebildet werden können. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Preis in den neuen Mitgliedstaaten unter dem in der Gemeinschaft liegt, haben die in diesen Staaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie es als wahrscheinlich ansehen, dass die Erweiterung am 1. Mai 2004 erfolgt, was bereits während des Landwirtschaftsjahrs vor der Erweiterung oder sogar noch früher der Fall gewesen sein kann, ein offensichtliches Interesse daran, ihre Absätze in ihren Herkunftsstaaten zu begrenzen, um Reserven zu bilden, die sie anschließend auf dem erweiterten Gemeinschaftsmarkt absetzen können.

119

Die genannten Wirtschaftsteilnehmer haben auch jedes Interesse daran, ihre Erzeugung auf die Erzeugnisse, bei denen der Preisunterschied am höchsten ist, sowie auf solche Erzeugnisse auszurichten, die sich lagern lassen, und zwar zulasten derjenigen fraglichen Erzeugnisse, bei denen sich der Preis in der Gemeinschaft und der nationale Preis am meisten entsprechen. Auch diese Vorgehensweise könnte aufgrund einer Erhöhung der verfügbaren Erzeugungskapazitäten vor der Erweiterung zu einer anormalen Höhe der Bestände an den fraglichen Erzeugnissen führen.“

79

Daraus, insbesondere aus der zu Beginn des ersten Satzes der Randnr. 118 des angefochtenen Urteils verwendeten Formulierung „ohne dass dazu Stellung genommen werden müsste, ob diese letztgenannte Behauptung zutrifft“, geht hervor, dass das Gericht das Argument der Republik Polen mit der langen Dauer des Erzeugungszyklus in der Landwirtschaft als nicht relevant angesehen hat, da damit kein Beweis dafür erbracht worden sei, dass Überschussbestände nicht vor dem Erlass der Verordnung Nr. 735/2004 hätten gebildet werden können.

80

Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geht es der Republik Polen indessen nicht darum, den Grund eines fehlenden Nachweises in Frage zu stellen, der das Gericht dazu veranlasst hat, dieses Argument zurückzuweisen, sondern sie beschränkt sich darauf, dasselbe Argument erneut vorzutragen, so dass dieser Rechtsmittelgrund aus den in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist.

81

Jedenfalls hat das Gericht in den Randnrn. 118 und 119 des angefochtenen Urteils detailliert erläutert, wie die Erzeuger der neuen Mitgliedstaaten während des Landwirtschaftsjahrs vor der Erweiterung oder sogar noch früher ihre Absätze begrenzen konnten, um Reserven an Erzeugnissen zu bilden oder ihre Kapazitäten zur Erzeugung bestimmter Erzeugnisse zu erhöhen, um im Hinblick auf den Beitritt zur Union Bestände zu bilden.

82

Dazu trägt die Republik Polen vor, dass der vom Gericht verfolgte Gedankengang insoweit widersprüchlich sei, als das Ziel der Vorbeugung und Abschreckung in Bezug auf bereits gebildete Überschussbestände nicht zu verwirklichen sei.

83

Insoweit genügt die Feststellung, dass die vom Gericht in den Randnrn. 118 und 119 des angefochtenen Urteils durchgeführte Prüfung zur Würdigung des Sachverhalts gehört, die, wie sich aus der in den Randnrn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der dem Gericht vorgelegten Beweismittel keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

84

Da die Republik Polen nicht geltend macht, dass eine solche Verfälschung stattgefunden hätte, ist auch dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

85

Was drittens das Vorbringen der Republik Polen hinsichtlich eines fehlenden Zusammenhangs zwischen dem Betrag der Abgabe auf Überschussbestände und der Spekulationsgefahr betrifft, hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„114

Die Republik Polen trägt … vor, dass eine Abgabe in Höhe der am 30. April 2004 bestehenden Differenz zwischen den Einfuhrzöllen der Republik Polen und denen der Gemeinschaft ausreiche, um das Risiko der Bildung von Überschussbeständen zu vermeiden. Allerdings kann eine solche Abgabe zwar sachdienlich sein, um der Bildung von aus Einfuhren stammenden Überschussbeständen vorzubeugen, doch ist keineswegs offensichtlich, dass sie auch ausreicht, um der Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung vorzubeugen.

115

Wenn nämlich die Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 einem polnischen Einfuhrzoll unterworfen gewesen wäre, der dem Einfuhrzoll der Gemeinschaft entsprochen hätte oder darüber hinausgegangen wäre, oder wenn die Differenz zwischen dem Preis dieser Erzeugnisse in Polen und in der Gemeinschaft derart gewesen wäre, dass sie durch eine Abgabe in Höhe der Differenz zwischen dem Gemeinschaftszoll und dem polnischen Zoll nicht hätte ausgeglichen werden können, dann hätte, wie die Republik Polen in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, die Festlegung der streitigen Abgabe in Höhe dieser Differenz keine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung gehabt. Solche Bestände hätten von den in den neuen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 insbesondere dann gebildet werden können, wenn die Preise der fraglichen Erzeugnisse vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft höher gewesen wären als in Polen oder wenn ihre Erzeugung in der Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Begrenzungen unterlegen hätte, mit denen eine bestimmte Gesamterzeugung festgelegt werden sollte.

116

Die entsprechenden aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbestände, die keinen Abgaben unterlägen, hätten den Gemeinschaftsmarkt ab dem 1. Mai 2004 stören können. Außerdem wäre die Republik Polen nach Kapitel 4 des Anhangs IV der Beitrittsakte [von 2003] zur Beseitigung der fraglichen Bestände verpflichtet, weshalb sich die polnischen Wirtschaftsteilnehmer ohne die streitige Abgabe auf Überschussbestände an den fraglichen Erzeugnissen nicht unbedingt in einer besseren Lage befänden, während die Republik Polen die Einkünfte aus dieser Abgabe verlöre und die Beseitigung der Bestände finanzieren müsste.“

86

In Bezug auf die Bildung von Überschussbeständen aus der Einfuhr sind das Vorbringen der Republik Polen hinsichtlich des Fehlens eines Zusammenhangs zwischen dem Betrag der Abgabe auf diese Bestände und den mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgten Zielen und die insoweit mit der Erweiterung im Jahr 2007 hergestellte Parallelität ohne Weiteres zurückzuweisen.

87

Aus Randnr. 114 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht in Bezug auf das Ziel, der Bildung von aus Einfuhren stammenden Überschussbeständen vorzubeugen, den Nutzen einer Abgabe anerkannt hat, deren Betrag nach Maßgabe der Differenz zwischen dem polnischen Einfuhrzoll und dem Gemeinschaftseinfuhrzoll bestimmt wird.

88

In Bezug auf die Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung hat es den Nutzen einer solchen Abgabe indessen als keineswegs offensichtlich angesehen.

89

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Polen, wie sich aus Randnr. 115 des angefochtenen Urteils ergibt, vor dem Gericht selbst eingeräumt hat, dass eine Festlegung des Betrags der Abgabe auf Überschussbestände in Höhe der Differenz zwischen dem Gemeinschaftszoll und dem polnischen Zoll keine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung gehabt hätte.

90

Indem die Republik Polen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels für die Einführung einer Abgabe eintritt, deren Betrag nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Gemeinschaftseinfuhrzoll und den variablen Kosten der nationalen Erzeugung festgelegt wird, setzt sie sich nicht nur in Widerspruch zu dem von ihr in erster Instanz eingenommenen Standpunkt, sondern legt auch nicht dar, inwieweit das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll, indem es entschieden hat, dass die Einführung einer Abgabe, deren Betrag nach Maßgabe des am 1. Mai 2004 geltenden Erga-omnes-Einfuhrzolls bestimmt wird, nicht offensichtlich über das hinausgeht, was erforderlich ist, um der Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung vorzubeugen.

91

Das Vorbringen der Republik Polen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

92

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

93

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot – wirft die Republik Polen dem Gericht vor, den Standpunkt eingenommen zu haben, dass die mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführte Abgabe auf der Grundlage objektiver Unterscheidungskriterien festgelegt worden sei.

94

Wie das Gericht dargelegt hat, räumt die Republik Polen zwar ein, dass die Situation der Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten völlig anders war als in den alten Mitgliedstaaten, sie ist aber nichtsdestoweniger der Auffassung, dass eine solche allgemeine Aussage nicht ausreiche, um die Kommission von der Verpflichtung zu befreien, Maßnahmen im Einklang mit dem Diskriminierungsverbot zu erlassen. In Randnr. 129 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht darauf beschränkt, die von der Republik Polen nicht bestrittene Möglichkeit zu bestätigen, eine Abgabe auf Überschussbestände zu erheben, anstatt den Klagegrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Betrag der Abgaben auf Überschussbestände in der Sache zu prüfen.

95

Nach Ansicht der Republik Polen ist auch die Feststellung des Gerichts in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils fehlerhaft, da die von der Kommission angegebenen Faktoren sich nicht nur auf die Liste der den Abgaben auf Überschussbestände unterliegenden Erzeugnisse, sondern auch auf den Betrag dieser Abgaben hätten auswirken müssen.

96

Die Kommission meint, der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot sei nicht klar formuliert, da die Republik Polen anscheinend das Diskriminierungsverbot mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwechsele. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

97

Einleitend ist festzustellen, dass sich anhand der Formulierung des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht feststellen lässt, ob die Republik Polen die von der Kommission getroffenen Maßnahmen oder die vom Gericht insoweit vorgenommene Analyse kritisieren möchte.

98

Soweit die Republik Polen der Kommission mit dem vorliegenden Rechtsmittel einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorwirft, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen vor dem Gerichtshof nicht geltend gemacht werden kann, da damit die Argumente wiederholt werden, die bereits zur Unterstützung des zweiten Grundes des zweiten Teils der Klage bei dem Gericht geltend gemacht wurden, und dieser Mitgliedstaat in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung seiner Klage durch den Gerichtshof abzielt. Nach der in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist eine derartige Argumentation unzulässig.

99

In Bezug auf das Argument der Republik Polen, das Gericht habe das Vorbringen einer Missachtung des Diskriminierungsverbots im Hinblick auf den Betrag der streitigen Abgaben nicht in der Sache analysiert, ist darauf hinzuweisen, dass der gerügte Abschnitt des angefochtenen Urteils zu dem Teil der Erwägungen gehört, in dem das Gericht zur vorgetragenen Diskriminierung aufgrund der Ungleichbehandlung der polnischen Wirtschaftsteilnehmer und der in der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2004 niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer Stellung genommen hat.

100

In diesem Teil des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„128

Das für den Bereich der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte in Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG niedergelegte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft untersagt es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation dürfen daher nur aufgrund objektiver Kriterien, die eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisten, nach Regionen und sonstigen Produktions- oder Verbrauchsbedingungen differenzieren, ohne nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1988, Spanien/Rat, 203/86, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25).

129

Die Situation der Landwirtschaft war in den neuen Mitgliedstaaten allerdings völlig anders als in den alten Mitgliedstaaten (Urteil Polen/Rat, … Randnr. 87). Die beiden entsprechenden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern unterlagen nämlich vor der Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 unterschiedlichen Normen, Quoten und Mechanismen zur Förderung der Erzeugung. Während die Gemeinschaftsorgane im Übrigen mit Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Bildung von Überschussbeständen innerhalb der Gemeinschaft verhindern konnten, konnten sie der Bildung von Überschussbeständen im Gebiet der künftigen Mitgliedstaaten nicht entgegenwirken. Aus diesem Grund sieht Anhang IV Kapitel 4 Nrn. 1 bis 4 der Beitrittsakte [von 2003] für die neuen Mitgliedstaaten die Verpflichtung vor, ihre Überschussbestände auf ihre Kosten zu beseitigen, ohne aber eine entsprechende Verpflichtung für die alten Mitgliedstaaten vorzusehen, was von der Republik Polen bei der Unterzeichnung dieser Akte akzeptiert wurde.

130

Demnach ist festzustellen, dass sich die Situation der polnischen Wirtschaftsteilnehmer und die der vor dem 1. Mai 2004 in der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsteilnehmer nicht als vergleichbar ansehen lassen.“

101

Indem das Gericht insbesondere auf die Feststellung verwiesen hat, zu der der Gerichtshof in dieser Hinsicht bereits in Randnr. 87 des Urteils Polen/Rat gelangt war, hat es somit die Gründe dargelegt, aus denen die Situation der Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten als eine grundlegend andere als die anzusehen war, in der sich die Wirtschaftsteilnehmer der alten Mitgliedstaaten befanden. Da diese beiden Situationen nicht vergleichbar waren, begründete die Einführung einer Abgabe auf Überschussbestände allein gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern der neuen Mitgliedstaaten keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

102

Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Polen, das Gericht habe es vernachlässigt, im Hinblick auf den Betrag der streitigen Abgaben das Diskriminierungsverbot anzuwenden, als unbegründet zurückzuweisen.

103

Da nämlich die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten Abgaben auf Überschussbestände unterlagen, während dies auf Wirtschaftsteilnehmer aus den alten Mitgliedstaaten nicht zutraf, kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es keinen Vergleich in Bezug auf den Betrag der Abgaben vorgenommen hat.

104

In Bezug auf das Argument der Republik Polen gegen Randnr. 134 des angefochtenen Urteils ist darauf hinzuweisen, dass diese Randnummer zu dem Teil der Erwägungen gehört, in dem das Gericht zur geltend gemachten Ungleichbehandlung der Republik Polen gegenüber den der Union im Jahr 1995 beigetretenen Staaten Stellung genommen hat. Das Gericht hat Folgendes ausgeführt:

„132

Dazu genügt der Hinweis, dass die bei jeder Erweiterung der Europäischen Union im Agrarbereich zu erlassenden Übergangsmaßnahmen den konkreten Risiken von Störungen der Agrarmärkte, die diese Erweiterung mit sich bringen kann, angepasst werden müssen. Folglich sind die Organe nicht verpflichtet, im Rahmen von zwei aufeinanderfolgenden Erweiterungen einander entsprechende Übergangsmaßnahmen anzuwenden.

133

Insbesondere konnte die Kommission unter den bei den Erweiterungen der Europäischen Union in den Jahren 1995 und 2004 bestehenden Unterschieden den Umstand berücksichtigen, dass das Ziel der Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt infolge der Anhäufung von Überschussbeständen im Jahr 2004 wegen der Größe der Märkte der im Jahr 2004 neuen Mitgliedstaaten und ihrer wesentlich höheren Erzeugungskapazität schwieriger zu erreichen war, worauf die Kommission in ihren Schriftsätzen hinweist, ohne dass die Republik Polen dem widersprochen hätte. Überdies waren auch die Preisunterschiede zwischen der Gemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten größer. Das Zusammentreffen dieser beiden Umstände führte zu einem erheblich höheren Risiko der Destabilisierung der Agrarmärkte und rechtfertigte daher den Erlass strengerer Übergangsmaßnahmen.

134

Dazu führt die Republik Polen aus, dass die streitige Abgabe in jedem neuen Mitgliedstaat hätte unterschiedlich ausfallen müssen, wenn die Kommission bei der Festlegung ihrer Höhe tatsächlich diese Faktoren berücksichtigt hätte. Offenkundig wurden jedoch die Umstände der einzelnen neuen Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Erzeugnisse berücksichtigt, die der streitigen Abgabe unterliegen, da die entsprechende Liste nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1972/2003 für jeden neuen Mitgliedstaat unterschiedlich ausfällt, was das Argument der Republik Polen entkräftet.“

105

Indem sie Randnr. 134 des angefochtenen Urteils als „fehlerhaft“ bezeichnet, wiederholt die Republik Polen demnach in Wirklichkeit nur das von ihr bereits vor dem Gericht geltend gemachte Argument, ohne zur Begründung des Gerichts Stellung zu nehmen, so dass dieses Argument aus den in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist.

106

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

107

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – wirft die Republik Polen dem Gericht vor, den Standpunkt vertreten zu haben, dass es für die Verwirklichung der Ziele, die mit den in der Verordnung Nr. 1972/2003 genannten Maßnahmen verfolgt würden, unerlässlich sei, die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehene Abgabe auf die Erzeugnisse zu erheben, für die die in Polen vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union geltenden Einfuhrzölle die in der Gemeinschaft geltenden Einfuhrzölle überstiegen oder diesen entsprochen hätten.

108

Das Gericht habe in Randnr. 158 des angefochtenen Urteils von der Republik Polen zu Unrecht verlangt, einen triftigen Grund anzugeben, der den Schluss zuließe, dass die spekulative Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor allem durch einen eventuellen Unterschied der Einfuhrzölle zwischen der Fünfzehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten veranlasst worden sei. Dass die Spekulationsgefahr von dem erhofften Spekulationsgewinn abhänge und dass dieser der Differenz zwischen den Einfuhrzöllen entspreche, sei eine unangefochtene ökonomische Wahrheit, die keinen besonderen Nachweis erfordere.

109

Unter Berufung auf den Umstand, dass die Verordnung Nr. 735/2004 elf Tage vor dem Datum des Beitritts zur Union erlassen worden sei, greift die Republik Polen auch den Schluss an, den das Gericht in Randnr. 159 des angefochtenen Urteils gezogen hat, dass nämlich das Ziel der Vermeidung der Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung nicht in vollem Umfang erreicht würde, wenn sich Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 darauf beschränken würde, der streitigen Abgabe die Erzeugnisse zu unterwerfen, für die die polnischen Einfuhrzölle niedriger als die Gemeinschaftseinfuhrzölle waren.

110

Die Kommission trägt vor, dass die Republik Polen nur die von ihr in erster Instanz geltend gemachten Argumente wiederhole und kein Beispiel für ein Erzeugnis anführe, für das die in den neuen Mitgliedstaaten angewandten Zölle höher als die Gemeinschaftszölle gewesen seien. Ihr sei nur ein einziges Erzeugnis bekannt, nämlich Getreide, das aber nicht in der Liste der Erzeugnisse in Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 enthalten sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

111

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund geht es der Republik Polen insbesondere darum, die Antwort des Gerichts auf ihr drittes Argument in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Änderung der Liste der Erzeugnisse in Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 zu kritisieren. Die Republik Polen hatte geltend gemacht, dass sich zwar die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu spekulativen Zwecken durch die Differenz zwischen den in der Fünfzehnergemeinschaft anwendbaren Zöllen und den in den neuen Mitgliedstaaten geltenden Zöllen erkläre, dass jedoch etwas anderes für die Erzeugnisse gelte, für die die in Polen am 30. April 2004 geltenden Einfuhrzölle die Gemeinschaftseinfuhrzölle überstiegen hätten.

112

In den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„158

Die Republik Polen nennt nämlich keinen Grund, der den Schluss zuließe, dass die spekulative Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor allem durch einen eventuellen Unterschied der Einfuhrzölle zwischen der Fünfzehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten veranlasst wurde.

159

Jedenfalls würde dieses Vorbringen, selbst wenn es zuträfe, nichts daran ändern, dass zu den Zielen der in der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen nicht nur die Vermeidung der Bildung von Beständen zu spekulativen Zwecken aufgrund entweder einer Differenz zwischen den für ein und dasselbe Erzeugnis in der Gemeinschaft und in den neuen Mitgliedstaaten geltenden Einfuhrzöllen oder des Bestehens von zollfreien Einfuhrkontingenten in diesen Staaten zählt, sondern auch die Verhinderung der Bildung von aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbeständen … [D]ieses letztgenannte Ziel, das sich unmittelbar aus Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte [von 2003] ergibt, [würde] nicht in vollem Umfang erreicht, wenn sich Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 darauf beschränken würde, der streitigen Abgabe die Erzeugnisse zu unterwerfen, für die die polnischen Einfuhrzölle niedriger als die Einfuhrzölle der Gemeinschaft waren.“

113

Die Republik Polen beschränkt sich mit ihrem Vorbringen zu Randnr. 158 des angefochtenen Urteils auf die Behauptung, dass das Gericht zu Unrecht eine Erklärung für die Ursache der spekulativen Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gefordert habe, ohne anzugeben, inwieweit das Gericht gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Sie ersucht den Gerichtshof somit, das Argument, auf das bereits der einzige Klagegrund im dritten Teil ihrer beim Gericht eingereichten Klage gestützt war, erneut zu prüfen. Angesichts der in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist dieses derart beim Gerichtshof vorgetragene Argument unzulässig.

114

Was das Vorbringen zu Randnr. 159 des angefochtenen Urteils betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Randnummer, wie klar aus der Verwendung der einleitenden Formulierung „[j]edenfalls würde dieses Vorbringen, selbst wenn es zuträfe“ hervorgeht, im Rahmen des vom Gericht verfolgten Gedankengangs einen nichttragenden Grund darstellt.

115

Nach ständiger Rechtsprechung können Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148).

116

Da der Schluss, zu dem das Gericht in Randnr. 158 des angefochtenen Urteils gelangt ist, mit dem Vorbringen der Republik Polen nicht in Frage gestellt werden kann, geht dieses ins Leere und ist deshalb zurückzuweisen.

117

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

118

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 – wirft die Republik Polen dem Gericht vor, den Standpunkt vertreten zu haben, dass dieser Art. 3 zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 unerlässlich gewesen sei und auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 als Abweichung von den Vorschriften dieser Akte habe erlassen werden können.

119

Die Republik Polen trägt einleitend vor, die Behauptung des Gerichts in Randnr. 194 des angefochtenen Urteils, dass nur die Befugnis der Kommission angegriffen worden sei und nicht die Modalitäten oder die Verhältnismäßigkeit der streitigen Abgabe, stehe in offenkundigem Widerspruch zum wirklichen Inhalt des entsprechenden in erster Instanz vorgetragenen Klagegrundes, da sie mit dem entsprechenden Klagegrund nicht nur eine fehlende Befugnis der Kommission geltend gemacht habe, sondern auch einen Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 und damit implizit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Republik Polen erkennt zwar an, dass das Gericht in den Randnrn. 189 bis 193 des angefochtenen Urteils die Voraussetzung der Notwendigkeit der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen streitigen Maßnahmen analysiert habe, meint jedoch, dass es diese Analyse in fehlerhafter Weise vorgenommen habe. Dazu trägt sie zwei Argumente vor.

120

Erstens macht die Republik Polen geltend, dass ungeachtet der weiten Kompetenzen, über die die Kommission im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfüge, immer ein logischer Zusammenhang zwischen den erlassenen Maßnahmen und dem mit ihnen verfolgten Ziel bestehen müsse. Das Gericht sei nicht auf das Argument der Republik Polen eingegangen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die ihren Tätigkeiten auf dem Markt in ehrlicher Weise nachgingen, ohne Grund alle bestraft würden, indem die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abgaben auf alle Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in dieser Vorschrift genannt würden, und nicht nur auf Überschussbestände an diesen Erzeugnissen erhoben würden. Die Republik Polen meint, das Gericht hätte in Randnr. 191 des angefochtenen Urteils feststellen müssen, dass eine künstliche Absenkung der im freien Verkehr befindlichen Überschussbestände zur Folge gehabt hätte, dass die dem Nichterhebungsverfahren unterliegenden Überschussbestände künstlich erhöht worden wären, und dass es ausgereicht hätte, diese künstlich erhöhten Bestände den in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abgaben zu unterwerfen.

121

Zweitens kritisiert die Republik Polen Randnr. 186 des angefochtenen Urteils insoweit, als das Gericht den Grundsatz der Normenhierarchie verletzt habe, der eine Unterscheidung zwischen einer Grundverordnung und einer Durchführungsverordnung und erst recht zwischen der Beitrittsakte von 2003 und einer Verordnung zu ihrer Durchführung begründe. Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 ermächtige die Kommission zwar zum Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich seien, um den Übergang zu erleichtern, doch dürfe die Kommission den Inhalt dieser Beitrittsakte nicht ändern. Da Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1972/2003 ausdrücklich vorsehe, dass die dort enthaltene Maßnahme abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte von 2003 angewandt werde, hätte das Gericht entscheiden müssen, dass die Kommission nicht zur Einführung solcher Abweichungen befugt sei.

122

Die Kommission meint, das Gericht habe zu Recht den logischen Zusammenhang anerkannt, der zwischen der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 durchgeführten Maßnahme und dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel bestehe. Es sei technisch nicht möglich gewesen, im Voraus festzustellen, welche Mengen an Erzeugnissen „Überschuss“-Mengen gewesen seien und welche Mengen der dem Nichterhebungsverfahren unterliegenden Erzeugnisse demnach „spekulative“ Mengen gewesen seien. In Bezug auf die vorgetragene Verletzung der Normenhierarchie macht die Kommission geltend, dass der Gedankengang des Gerichts insoweit fehlerfrei sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

123

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 – zielt die Republik Polen insbesondere auf die Randnrn. 186 bis 193 des angefochtenen Urteils ab, in denen das Gericht Folgendes ausgeführt hat:

„186   Es trifft zu, dass die Kommission die Bestimmungen der Beitrittsakte [von 2003] außerhalb des insoweit vom Vertrag und von der Beitrittsakte [von 2003] festgelegten normativen Rahmens nicht ändern kann. Wie die Kommission zu Recht ausführt, wird sie nichtsdestoweniger durch Art. 41 dieser Akte ermächtigt, alle Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt.

187   Auch ist darauf hinzuweisen, dass, wie im vorliegenden Urteil bereits dargelegt worden ist, das in Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehene System der Erhebung von Abgaben auf am 1. Mai 2004 in den neuen Mitgliedstaaten bestehende Überschussbestände an Erzeugnissen im freien Verkehr, das insbesondere die Erhebung von Abgaben auf Überschussbestände im Besitz von individuellen Wirtschaftsteilnehmern umfasst, eine der Übergangsmaßnahmen darstellt, die die Kommission nach Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte [von 2003] erlassen konnte.

188   Folglich müssen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die praktische Wirksamkeit dieses Systems der Abgabenerhebung zu schützen, ebenfalls von dieser letztgenannten Bestimmung erfasst werden, da sonst die mit dem fraglichen System auf dem Gemeinschaftsmarkt verfolgten Ziele nicht erreicht würden; diese Ziele sind jedoch erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt.

189   Demnach ist zu prüfen, ob es … zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 unerlässlich war, auf Erzeugnisse, die einem Nichterhebungsverfahren unterlagen oder nach Abwicklung der Ausfuhrförmlichkeiten innerhalb der erweiterten Gemeinschaft transportiert wurden, entsprechend Art. 3 dieser Verordnung den am Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Erga-omnes-Einfuhrzoll zu erheben.

190   Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission beim Erlass von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über weitgehende Befugnisse verfügt (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22, und vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C-445/00, Slg. 2003, I-8549, Randnr. 81). Die Rechtswidrigkeit von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die dort vorgesehene Maßnahme offensichtlich nicht notwendig ist, um die praktische Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung zu sichern.

191   Wie die Kommission darlegt, hätten die in den neuen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer, wenn es die Maßnahmen nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 nicht gäbe, ihre Überschussbestände an den fraglichen Erzeugnissen künstlich senken können, indem sie sie in einem oder mehreren alten oder neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt hätten. Bei einem solchen Vorgehen wären diese Wirtschaftsteilnehmer nicht verpflichtet gewesen, in ihrem Herkunftsstaat die mit Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehene Abgabe zu zahlen, da sie am 1. Mai 2004 nicht im Besitz von Überschussbeständen gewesen wären.

192   Die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführten Erzeugnisse hätten ihnen jedoch in anderen Mitgliedstaaten weiter zur Verfügung gestanden, und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer hätten sie nach dem 1. Mai 2004 innerhalb der erweiterten Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführen können, ohne dass sie die streitige Abgabe hätten zahlen müssen, wodurch Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 seinen Gehalt verloren hätte.

193   Somit ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahmen wie die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen erforderlich sind, um die praktische Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung zu sichern.“

124

Wie das Gericht dargelegt hat, ermächtigt Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte von 2003 die Kommission, während eines Übergangszeitraums von drei Jahren alle Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Beitrittsakte genannten Bedingungen ergibt.

125

Was die auf die gemeinsame Marktorganisation anwendbaren Vorschriften betrifft, werden in Kapitel 4 Nrn. 1 bis 4 des Anhangs IV der Beitrittsakte von 2003 als Ziele die Vermeidung der Bildung von Überschussbeständen und ihre Beseitigung festgelegt.

126

Nach der in Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Ermächtigung ist die Kommission demnach, soweit die in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, befugt, übergangsweise besondere Maßnahmen wie die in Anhang IV dieser Akte vorgesehenen zu treffen, die gegebenenfalls auch von den Vorschriften abweichen können, die aufgrund der Beitrittsakte von 2003 für die neuen Mitgliedstaaten anwendbar geworden sind.

127

Folglich kann das Argument einer Verletzung des Grundsatzes der Normenhierarchie in Bezug auf die von der Kommission erlassenen Maßnahmen nur dann durchdringen, wenn festgestellt wird, dass diese nicht erforderlich waren, um die so festgelegten Ziele im Agrarbereich zu erreichen.

128

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zu Recht die Rechtsprechung herangezogen hat, wonach die Kommission im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt und sich die richterliche Kontrolle demnach auf die Prüfung zu beschränken hat, dass sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 80). Zu überprüfen ist demnach nicht, ob die von der Kommission erlassene Maßnahme die geeignetste war, sondern vielmehr, ob sie nicht offensichtlich unangemessen war.

129

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Randnrn. 191 und 192 des angefochtenen Urteils im Detail dargelegt, warum Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 seinen Gehalt verloren hätte, wenn die Kommission nicht die in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen eingeführt hätte.

130

So unterliegen die betreffenden Erzeugnisse nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 einer Abgabe in Höhe des Erga-omnes-Einfuhrzollsatzes, wenn sich die in den neuen Mitgliedstaaten verzeichneten Bestände am 1. Mai 2004 als überschießend erweisen. Um der Zahlung dieser Abgabe zu entgehen, könnten die Wirtschaftsteilnehmer Erzeugnismengen, die als Überschussmengen eingestuft werden könnten, in ein Nichterhebungsverfahren überführen, aus dem die betreffenden Erzeugnisse gemäß den Vorschriften des Anhangs IV Kapitel 5 der Beitrittsakte von 2003 ohne Zahlung der Abgabe in Höhe des Erga-omnes-Einfuhrzollsatzes in den freien Verkehr übergeführt werden könnten.

131

Gerade in Bezug auf diese Vorschriften hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass damit eine begünstigende Regelung eingeführt wird, die nur vorbehaltlich bestimmter Förmlichkeiten in Anspruch genommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, Slg. 2010, I-7697, Randnrn. 39 bis 41).

132

Diese begünstigende Regelung darf allerdings nicht in Anspruch genommen werden, um die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgestellte Verpflichtung zu umgehen, im Fall der Feststellung von Überschussbeständen die Abgabe in Höhe des Erga-omnes-Einfuhrzollsatzes zu zahlen.

133

Indem Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 die Erzeugnisse aus den neuen Mitgliedstaaten, die sich in einem der darin aufgeführten Nichterhebungsverfahren befinden, einem Erga-omnes-Einfuhrzoll unterwirft, erweist er sich demnach als ein Maßnahme, die zur Verwirklichung der in Anhang IV Kapitel 4 Nrn. 1 bis 4 der Beitrittsakte von 2003 genannten Ziele unerlässlich ist.

134

Da nicht nachgewiesen wurde, dass mit den in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen ein anderes Ziel verfolgt wird als das, die praktische Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung zu gewährleisten, oder dass damit eine substanzielle Änderung der Beitrittsakte von 2003 bewirkt wird, hat das Gericht, indem es das Argument der Republik Polen in Bezug auf eine Verletzung des Grundsatzes der Normenhierarchie zurückgewiesen hat, rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kommission zum Erlass der Maßnahmen befugt war, die erforderlich waren, um die praktische Wirksamkeit des Systems der Abgabenerhebung zu wahren.

135

Dieser Schluss wird auch nicht durch das von der Republik Polen vorgetragene Argument einer fehlenden Kausalität in Frage gestellt, mit dem geltend gemacht wird, es wäre ausreichend gewesen, den in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 genannten Zöllen nur die Überschussmengen der betreffenden Erzeugnisse – anstelle der Erzeugnisse insgesamt, unabhängig von den entsprechenden Mengen – zu unterstellen.

136

Wenn die Republik Polen vorträgt, das Gericht habe nicht geprüft, ob die von ihr befürwortete Maßnahme angemessener gewesen wäre, dann wirft sie ihm nämlich in Wirklichkeit vor, dass es die Grenzen richterlicher Kontrolle nicht überschritten hat, die es im Rahmen der Beurteilung der Befugnisse, über die die Kommission beim Erlass von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, zu beachten hat.

137

Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

138

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen Art. 253 EG – wirft die Republik Polen dem Gericht vor, dass es die Begründung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 als ausreichend angesehen habe.

139

Die Republik Polen meint, da die Begründung von Art. 3 dieser Verordnung aus deren Erwägungsgründen nicht ausdrücklich hervorgehe und sich nur mit Hilfe einer „komplexen“ richterlichen Auslegung herleiten lasse, genüge sie den in Art. 253 EG festgelegten Anforderungen offenkundig nicht. Die Argumentation des Gerichts, dass Art. 3 dazu diene, Art. 4 der Verordnung zu ergänzen, und deshalb keine gesonderte Begründung erfordere, sei offenkundig falsch.

140

Die Republik Polen weist darauf hin, dass der materielle Anwendungsbereich des Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 weiter sei als der des Art. 4 dieser Verordnung, da der letztgenannte Artikel nur auf Überschussbestände an den betreffenden Erzeugnissen abziele, während der erstgenannte auf alle dem Nichterhebungsverfahren unterliegenden Mengen der betreffenden Erzeugnisse anzuwenden sei. Mit den Feststellungen, die das Gericht in den Randnrn. 235 und 236 des angefochtenen Urteils zum Prozess des Erlasses der Verordnung Nr. 1972/2003 getroffen habe, werde der Begründungspflicht gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ebenfalls nicht genügt; diese hätten mangels einer Begründung des Art. 3 nicht wissen können, ob ihre Abgabenpflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht habe.

141

Die Kommission macht geltend, der Umstand, dass in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1972/2003 keine speziellen Ausführungen zu Art. 3 dieser Verordnung gemacht würden, erlaube nicht den Schluss, dass die mit diesem Artikel eingeführten Maßnahmen überhaupt nicht begründet worden seien. Das Gericht habe die Vereinbarkeit der Begründung von Art. 3 mit den sich aus Art. 253 EG ergebenden Anforderungen zutreffend und vertieft analysiert.

– Würdigung durch den Gerichtshof

142

Zur Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„214   Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Italien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, Slg. 2005, I-10043, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

215   Dieses Erfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Italien/Kommission, ... Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

216   Handelt es sich um eine Verordnung, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die sie erreichen will (Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1985, Abrias u. a./Kommission, 3/83, Slg. 1985, 1995, Randnr. 30, und vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C-342/03, Slg. 2005, I-1975, Randnr. 55).

217   Im Übrigen wäre es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

143

Da die besonderen Gründe, die die Kommission dazu veranlasst haben, in Bezug auf Erzeugnisse aus den neuen Mitgliedstaaten die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen, in keinem der Erwägungsgründe dieser Verordnung ausdrücklich dargelegt werden, hat das Gericht die fraglichen Maßnahmen in ihrem Kontext beurteilt und dazu Folgendes ausgeführt:

„229   … Wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2003 ergibt, ist eines der Hauptziele dieser Verordnung die Vermeidung der durch die Bildung von Überschussbeständen hervorgerufenen Gefahr von Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktorganisationen stören könnten.

230   Dieses Ziel wird nach der Logik der Verordnung Nr. 1972/2003 durch die Erhebung der in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Abgabe auf in den neuen Mitgliedstaaten bestehende Überschussbestände umgesetzt, wobei im dritten Erwägungsgrund der Verordnung ausdrücklich auf die Angemessenheit dieser Abgabenerhebung zur Erreichung dieses Ziels verwiesen wird.

231   Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 hat in Bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten, die einem Nichterhebungsverfahren unterliegen, allerdings nur die Funktion, das mit Art. 4 dieser Verordnung errichtete System der Erhebung von Abgaben auf Überschussbestände zu vervollständigen und, genauer gesagt, die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten.

232   In Bezug auf die fraglichen, aus den neuen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse ist die Erforderlichkeit der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Komplettierung des Systems der Abgabenerhebung nämlich eindeutig, da, wie oben in den Randnrn. 191 bis 193 hervorgehoben wurde, offensichtlich ist, dass, wenn es diese Maßnahmen nicht gäbe, jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Erzeugnisse besitzt, die der mit Art. 4 dieser Verordnung eingeführten Abgabe unterliegen könnten, sich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe entziehen könnte, indem er die betreffenden Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat in eines der in Art. 3 der Verordnung genannten Zollverfahren überführt.

233   Daraus folgt, dass es sich bei den in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die fraglichen, aus den neuen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse nur um eine technische Entscheidung der Kommission zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung handelt, wobei in dieser letztgenannten Vorschrift wiederum die wesentliche technische Entscheidung zu sehen ist, die die Kommission zur Verwirklichung ihres Ziels, der Vermeidung der Bildung von Überschussbeständen in den neuen Mitgliedstaaten, getroffen hat.

234   Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die Erforderlichkeit der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf die oben in den Randnrn. 216 und 217 angeführte Rechtsprechung genauer zu begründen, da in der Begründung der Verordnung das Ziel, der Bildung von Überschussbeständen vorzubeugen, und die Notwendigkeit, ein System der Erhebung von Abgaben auf solche Bestände zu errichten (dritter Erwägungsgrund), sowie die Gesamtsituation, die zum Erlass dieser Verordnung geführt hat (erster Erwägungsgrund in Verbindung mit dem dritten Erwägungsgrund), ausdrücklich genannt werden. Die fragliche Begründung ist insoweit als ausreichend anzusehen.“

144

Was das Argument der Republik Polen mit der „komplexen“ Auslegung betrifft, die das Gericht vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen, selbst wenn man davon ausgeht, dass es nachgewiesen ist, nicht zur Aufhebung der angegriffenen Randnummern des angefochtenen Urteils führen kann.

145

Das Gericht hat nämlich, nachdem es zu Recht auf die ständige Rechtsprechung zur Begründungspflicht nach Art. 253 EG hingewiesen hat, festgestellt, dass der Kern der Begründung der Verordnung Nr. 1972/2003 in den Erwägungsgründen 1 bis 3 dieser Verordnung zu finden ist.

146

Nach dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2003 sollen mit den Übergangsmaßnahmen Verkehrsverlagerungen vermieden werden, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgrund des Beitritts beeinträchtigen könnten. Der zweite und der vierte Erwägungsgrund beziehen sich auf Maßnahmen in Bezug auf Ausfuhrerstattungen, im dritten Erwägungsgrund wird indessen genauer auf die Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktorganisationen stören könnten, und die Erzeugnisse, die künstlich gehandelt und verbracht werden, damit sie nicht mehr zu den in den neuen Mitgliedstaaten verzeichneten Überschussbeständen gehören, Bezug genommen.

147

Im vorliegenden Fall ist somit festzustellen, dass die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1972/2003 derart sind, dass sie den Betroffenen eine hinreichende Kenntnis der Gründe für die Übergangsmaßnahmen erlauben und dass das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

148

Diese Umstände, die es insbesondere dem Gericht ermöglicht haben, im Rahmen des zweiten Klagegrundes in Bezug auf die vorgetragene fehlende Befugnis der Kommission zu prüfen, ob die mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Maßnahmen unerlässlich waren, um die praktische Wirksamkeit des mit dieser Verordnung errichteten Systems zu wahren, bedürfen keiner näheren Begründung.

149

Soweit eines der Argumente der Republik Polen auf der falschen Prämisse beruht, dass der materielle Anwendungsbereich von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 weiter sei als der von Art. 4 dieser Verordnung, während aus den im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes dargelegten Gründen des angefochtenen Urteils, die in den Randnrn. 129 bis 133 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, klar hervorgeht, dass die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen unerlässlich waren, um die praktische Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung sicherzustellen, ist im Übrigen auch dieses Argument aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

150

Was das zweite Argument mit der Begründungspflicht gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse der betroffenen Personen – und insbesondere der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer – nach der in den Randnrn. 214 und 215 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung eines der Kriterien darstellt, die im Rahmen der Beurteilung der Begründungspflicht herangezogen werden.

151

Aus den Randnrn. 229 bis 234 des angefochtenen Urteils geht indessen nicht hervor, dass das Gericht im Hinblick auf diese Rechtsprechung einen Rechtsfehler begangen hat.

152

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung summarisch begründet werden kann, wenn er in einem Kontext erfolgt, der den Betroffenen gut bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-301/96, Slg. 2003, I-9919, Randnrn. 89 bis 93, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnrn. 69 und 70).

153

Daher hat das Gericht in den Randnrn. 235 und 236 des angefochtenen Urteils zu Recht Folgendes ausgeführt:

„235

Dieser Schluss wird durch den Kontext verstärkt, in dem die Verordnung Nr. 1972/2003 erlassen wurde. Die Republik Polen bestreitet nämlich nicht, dass sie in den Prozess des Erlasses dieser Verordnung eng eingebunden war, indem sie als Beobachterin an verschiedenen Zusammenkünften des Ausschusses teilgenommen hat, der über ihren Erlass beriet. Überdies hat die Republik Polen mit der Kommission über diese Frage einen umfangreichen Schriftwechsel geführt. Schließlich ergibt sich aus den Akten, dass sich die Kommission bereit gezeigt hat, über die verschiedenen Fragen in Bezug auf diese Verordnung zu diskutieren und vor ihrem Erlass eventuelle Änderungen in Betracht zu ziehen.

236

Auch ist zu betonen, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Kommission mit der Republik Polen zum einen die Frage, ob der Erlass der Maßnahmen nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 in ihre Zuständigkeit gemäß Art. 41 der Beitrittsakte [von 2003] fällt, und zum anderen die Gründe für den Erlass dieser Maßnahmen speziell erörtert hat.“

154

Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

155

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs – wirft die Republik Polen dem Gericht vor, dass es entschieden habe, dass die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen, auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 erlassenen Maßnahmen auf keinen Fall im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 25 EG geprüft werden könnten. Damit habe das Gericht es abgelehnt, den von der Republik Polen geltend gemachten Klagegrund in der Sache zu prüfen.

156

Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Urteils vom 25. Mai 1978, Racke (136/77, Slg. 1978, 1245), sei insoweit fehlerhaft, als der entscheidende Umstand, der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in jener Rechtssache in Rede stehenden Maßnahmen zu berücksichtigen gewesen sei, in der Natur der streitigen Abgaben und nicht darin bestanden habe, wer sie eingeführt habe. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Übergangsmaßnahmen von den sonst auf eine gegebene rechtliche Situation anwendbaren Normen wie Art. 25 EG abweichen könnten, obwohl Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 nicht zu einer solchen Abweichung ermächtige und jeder Versuch, mit Bezugnahmen auf teleologische Aspekte auf das Bestehen einer solchen Abweichung zu schließen, zum Scheitern verurteilt sei, weil die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen nicht erforderlich seien, um die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu erreichen. Die Republik Polen ergänzt, dass sich der Gedankengang, den der Gerichtshof im Urteil vom 20. Oktober 1987, Spanien/Rat und Kommission (119/86, Slg. 1987, 4121), verfolgt habe, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse, da die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte von 1985) eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass eines ergänzenden Handelsmechanismus enthalten habe.

157

Die Kommission meint, dass die Republik Polen das angefochtene Urteil falsch auslege. Hinsichtlich der Bezugnahme auf das Urteil Racke hebt sie hervor, dass die vom Gericht vorgenommene Prüfung zu Recht die Natur der Maßnahmen zum Gegenstand gehabt habe und nicht die Frage, wer sie erlassen habe. Hinsichtlich der Verweisung auf die Beitrittsakte von 1985 weigert sich die Kommission, anzuerkennen, dass der Begriff „ergänzender Handelsmechanismus“ die Zulässigkeit von Abweichungen von den allgemeinen für den Handel geltenden Grundsätzen impliziere, während der Begriff „Übergangsmaßnahmen“ dies nicht erlaube.

– Würdigung durch den Gerichtshof

158

In Bezug auf den vorgetragenen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„179

Der These der Republik Polen kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen steht die Erhebung der mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgeschriebenen Abgabe nicht im Widerspruch zum in Art. 25 EG aufgestellten Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung, da die genannte Abgabe keine einseitig von einem Mitgliedstaat beschlossene Abgabe darstellt, sondern eine gemeinschaftsrechtliche Maßnahme, die übergangsweise zur Bewältigung bestimmter Schwierigkeiten ergriffen wurde, die sich aus dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union für die gemeinsame Agrarpolitik ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil … Racke, … Randnr. 7).

180

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Verordnung Nr. 1972/2003 und damit deren Art. 3 auf der Grundlage einer Vorschrift erlassen hat, die es ihr erlaubt, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, nämlich Art. 41 der Beitrittsakte [von 2003]. Diese Übergangsmaßnahmen können insbesondere von den sonst auf eine gegebene rechtliche Situation anwendbaren Normen wie Art. 25 EG abweichen. Folglich muss sich die Prüfung durch das Gericht auf die Frage beschränken, ob die mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Maßnahmen zu den Übergangsmaßnahmen gehören, die nach dieser Vorschrift der Beitrittsakte [von 2003] erlassen werden können. Ist dies der Fall, kann dieses System nämlich im Grundsatz nicht als den Bestimmungen des Vertrags und der Beitrittsakte über das Verbot von Zöllen zuwiderlaufend beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil … Spanien/Rat und Kommission, … Randnr. 15).

181

Folglich kann sich die Republik Polen nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und insbesondere gegen Art. 25 EG berufen, um die Rechtmäßigkeit der mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Abgaben in Frage zu stellen. …“

159

Es ist festzustellen, dass aus den oben wiedergegebenen Randnummern des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Republik Polen nicht hervorgeht, dass Maßnahmen wie die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen nicht im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht angefochten werden könnten.

160

Das Gericht hat nämlich in Auslegung des Urteils Racke den Standpunkt vertreten, dass die Erhebung der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 festgelegten Abgaben nicht gegen das in Art. 25 EG aufgestellte Verbot verstoße, weil es sich bei diesen Abgaben um gemeinschaftsrechtliche Übergangsmaßnahmen handele, die ergriffen worden seien, um es den betreffenden Behörden zu ermöglichen, auf die Schwierigkeiten zu reagieren, die sich im Agrarbereich infolge des Beitritts von zehn neuen Staaten zur Union ergeben könnten. Nicht die Eigenschaft des Urhebers der getroffenen Maßnahmen, sondern die Natur der streitigen Abgaben war demnach der entscheidende Umstand, der im Rahmen der entsprechenden Beurteilung zu berücksichtigen war.

161

Im Übrigen ist festzustellen, dass die von ihm vorgenommene Auslegung des Urteils Racke das Gericht nicht davon abgehalten hat, unter Bezugnahme auf das Urteil Spanien/Rat und Kommission zu Recht zu ergänzen, dass der Erlass von Übergangsmaßnahmen als den Bestimmungen über das Verbot von Zöllen zuwiderlaufend beanstandet werden kann, wenn sich herausstellt, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht zu den Übergangsmaßnahmen gehören, die nach der einschlägigen Vorschrift der Beitrittsakte von 2003 ergriffen werden können.

162

Daraus folgt, dass das Argument der Republik Polen, das Gericht habe das Urteil Racke so ausgelegt, dass jede Möglichkeit einer Beanstandung der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen sei, unbegründet ist.

163

Überdies kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es nicht in der Sache entschieden habe. Was nämlich die Frage anbelangt, ob die mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Maßnahmen zu den Übergangsmaßnahmen gehören, die nach Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 ergriffen werden können, ist auf die Beurteilung Bezug zu nehmen, die das Gericht im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes in den Randnrn. 189 bis 193 des angefochtenen Urteils, wie sie in den Randnrn. 129 bis 133 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wurden, zur Unerlässlichkeit der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in Art. 4 dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen vorgenommen hat.

164

Auch das Argument der Republik Polen, das Urteil Spanien/Rat und Kommission lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da die Beitrittsakte von 1985 eine ausdrückliche Ermächtigung zur Einführung eines „ergänzenden Mechanismus“ enthalten habe, während die Beitrittsakte von 2003 keine solche Ermächtigung vorsehe, ist zurückzuweisen, da die Beitrittsakte von 2003 in ihrem Art. 41 ausdrücklich den Erlass aller Übergangsmaßnahmen vorsieht, die erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Gemeinschaftsregelung zu erleichtern, wobei diese Maßnahmen, wie sich aus den Randnrn. 124 bis 133 des vorliegenden Urteils ergibt, solche Abweichungen enthalten konnten, die zur Verwirklichung der mit dieser Akte verfolgten Ziele erforderlich waren.

165

Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

166

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – wirft die Republik Polen dem Gericht vor, dass es den Standpunkt vertreten habe, die unterschiedliche Behandlung von polnischen Wirtschaftsteilnehmern und Wirtschaftsteilnehmern aus den alten Mitgliedstaaten sei objektiv gerechtfertigt. Die Republik Polen hebt hervor, dass sich der Verstoß gegen dieses Verbot weniger aus der Anwendung unterschiedlicher Normen als aus dem Fehlen eines Grundes ergebe, der die Anwendung dieser Normen objektiv rechtfertige.

167

Erstens habe die Kommission nicht dargetan, dass sich die Spekulationsgefahr in erster Linie aus den Warenströmen aus Polen ergebe, und sich somit willkürlich auf ein Ziel der Vermeidung einer „einseitigen“ Störung gestützt, obwohl sich die Gefahr in Wirklichkeit auch aus den Warenströmen aus den alten Mitgliedstaaten hätte ergeben können.

168

Zweitens wäre es, selbst wenn sich die Spekulationsgefahr in erster Linie aus den Warenströmen aus Polen ergeben hätte, nach Ansicht der Republik Polen ausreichend gewesen, während der Übergangszeit die sich aus der Präferenzregelung ergebenden Einfuhrzölle beizubehalten, statt höhere Erga-omnes-Zölle einzuführen. Das Gericht habe somit nicht zu dem Argument der Republik Polen Stellung genommen, wonach die Notwendigkeit, die sich aus den Warenströmen aus Polen ergebende Spekulationsgefahr zu vermeiden, die während des in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Zeitraums angewandte Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten im Vergleich zu den Wirtschaftsteilnehmern der alten Mitgliedstaaten nicht objektiv habe rechtfertigen können.

169

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht die Frage der Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der alten Mitgliedstaaten und derjenigen der neuen Mitgliedstaaten geprüft habe, indem es in Bezug auf die Warenströme aus den neuen Mitgliedstaaten zur Notwendigkeit, die Wirksamkeit der mit Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Abgabe sicherzustellen, und in Bezug auf die Warenströme aus den alten Mitgliedstaaten zur Notwendigkeit, eine doppelte Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu vermeiden, Stellung genommen habe. Die Kommission meint, das Gericht habe entgegen dem Vorbringen der Republik Polen die Gefahr einer „bilateralen“ Störung berücksichtigt. Was den Betrag der Einfuhrzölle betreffe, sei das entsprechende Argument dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuzuordnen; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei allerdings im Hinblick auf Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 nicht vorgetragen worden.

– Würdigung durch den Gerichtshof

170

In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„199

Wie oben in den Randnrn. 128 bis 130 ausgeführt worden ist, untersagt es zwar das in Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG niedergelegte Verbot der Diskriminierung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre, doch war die Situation der Landwirtschaft am 1. Mai 2004 in den neuen Mitgliedstaaten völlig anders als in den alten Mitgliedstaaten.

200

Das bedeutet, dass die bloße Anwendung unterschiedlicher Normen auf Wirtschaftsteilnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten und auf solche aus den alten Mitgliedstaaten keine Diskriminierung zur Folge hat.

201

Im vorliegenden Fall wird zwar, worauf die Kommission zu Recht hinweist, mit den Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 in Bezug auf Erzeugnisse aus den neuen Mitgliedstaaten das Ziel verfolgt, zu verhindern, dass die Wirtschaftsteilnehmer die vor dem 1. Mai 2004 angesammelten Bestände unter Rückgriff auf eines der Nichterhebungsverfahren künstlich senken können, um sie nach diesem Zeitpunkt als einfuhrzollbefreit in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, doch wird damit klar ein anderes Ziel verfolgt, soweit es um Erzeugnisse aus der Gemeinschaft geht, die einem Nichterhebungsverfahren unterliegen oder nach Abwicklung der Ausfuhrförmlichkeiten innerhalb der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden.

202

Da diese Erzeugnisse nicht der streitigen Abgabe nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 unterliegen, kann das Ziel der Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung in Bezug auf diese Erzeugnisse nämlich nicht darin liegen, die praktische Wirksamkeit der fraglichen Abgabe zu sichern.

203

Vielmehr soll mit den Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung insbesondere verhindert werden, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vor dem 1. Mai 2004 aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden und für die eine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, anschließend nach Abwicklung der Ausfuhrförmlichkeiten einem Nichterhebungsverfahren unterliegen oder innerhalb der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden und sich im Gebiet der Europäischen Union im zollrechtlich freien Verkehr befinden, ohne dass Abgaben gezahlt worden wären, da diese Erzeugnisse ohne Grund erneut in den Genuss einer Ausfuhrerstattung kommen könnten. Dieses Ziel wird im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2003 genannt, in dem es heißt:

‚Für Erzeugnisse, für die vor dem 1. Mai 2004 eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, darf keine zweite Erstattung gewährt werden, wenn sie nach dem 30. April 2004 in Drittländer ausgeführt werden.‘

204

Nur aus diesem Grund sieht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 eine Befreiung vor, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass für die betreffenden Erzeugnisse zuvor keine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde.

205

Da die beiden mit den in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 enthaltenen Bestimmungen verfolgten Ziele notwendigerweise mit unterschiedlichen Regelungen für die Erzeugnisse in einem Nichterhebungsverfahren zum einen aus den neuen Mitgliedstaaten und zum anderen aus der Fünfzehnergemeinschaft erreicht werden, kann die Anwendung unterschiedlicher Regelungen auf diese beiden Kategorien von Erzeugnissen nicht als diskriminierend qualifiziert werden.“

171

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht die Regelungen, denen die Einfuhren aus den neuen Mitgliedstaaten und jene aus den alten Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 unterlagen, im Einzelnen analysiert hat. Es hat zu Recht angenommen, dass die Anwendung unterschiedlicher Regelungen auf Erzeugnisse aus den neuen Mitgliedstaaten und solche aus den alten Mitgliedstaaten wegen der unterschiedlichen Ziele, die mit den Vorschriften für die einen und die anderen Erzeugnisse verfolgt werden, keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellt.

172

Was erstens das von der Republik Polen gegenüber der Kommission geltend gemachte Argument betrifft, diese habe in der Verordnung Nr. 1972/2003 nicht dargetan, dass sich die Spekulationsgefahr in erster Linie aus den Warenströmen aus Polen ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil zu richten hat und nicht gegen diese Verordnung, so dass dieses Argument aus den in den Randnrn. 97 und 98 des vorliegenden Urteils bereits dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist.

173

Was zweitens die Kritik betrifft, das Gericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es zur Vermeidung der Spekulationsgefahr ausgereicht hätte, für die Erzeugnisse aus Polen während der Übergangszeit die sich aus der Präferenzregelung ergebenden Einfuhrzölle beizubehalten, ist festzustellen, dass die Republik Polen nur die bereits in den vorangegangenen Rechtsmittelgründen dargelegten Argumente zur fehlenden Erforderlichkeit der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen wiederholt und kein rechtliches Argument vorträgt, das den Schluss zuließe, dass das Gericht gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßen hätte.

174

Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

175

Nach alledem ist der siebte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

176

Mit ihrem achten und letzten Rechtsmittelgrund – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – rügt die Republik Polen die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 246 des angefochtenen Urteils, die Gemeinschaft habe keine Lage geschaffen, die bei diesem Mitgliedstaat oder polnischen Wirtschaftsteilnehmern ein berechtigtes Vertrauen habe hervorrufen können. Die Republik Polen meint, die Bestimmungen des Beitrittsvertrags stellten für sich genommen eine Grundlage für berechtigte Erwartungen dar und durchschnittlich sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer hätten nicht davon ausgehen können, dass Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 dazu genutzt werden könne, Vorschriften zu erlassen, die von Anhang IV Kapitel 5 dieser Beitrittsakte abwichen.

177

Die Kommission macht geltend, dass sie durch die Beitrittsakte von 2003 und insbesondere ihren Art. 41 dazu ermächtigt worden sei, alle angemessenen Übergangsmaßnahmen zu ergreifen. Da dort nicht präzisiert werde, nach welcher Methode diese Maßnahmen zu ergreifen seien, könne dieser Text kein berechtigtes Vertrauen begründen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

178

Das Gericht hat in Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes Folgendes ausgeführt:

„245

Nach der Rechtsprechung ist die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur möglich, wenn die Gemeinschaft selbst zuvor eine Lage geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte (vgl. Urteil Weidacher, … Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

246

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinschaft zuvor keine Lage geschaffen, die bei der Republik Polen oder polnischen Wirtschaftsteilnehmern ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte.

247

Zunächst hat die Gemeinschaft den interessierten Kreisen in keiner Weise durch eine Handlung oder Unterlassung zu verstehen gegeben, dass anlässlich der Erweiterung am 1. Mai 2004 keine Übergangsmaßnahmen insbesondere zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von durch die Bildung von Überschussbeständen hervorgerufenen Störungen des Gemeinsamen Marktes erlassen würden.

248

Weiterhin musste jeder durchschnittlich sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in eines der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 bezeichneten Verfahren überführt hatte, seit der Veröffentlichung der Beitrittsakte [von 2003] im [Amtsblatt der Europäischen Union] wissen, dass Art. 41 Abs. 1 dieser Akte die Kommission dazu ermächtigte, zur Anpassung der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen an die gemeinsame Marktorganisation Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die sich gegebenenfalls auf bei Veröffentlichung der Verordnung Nr. 735/2004 bereits gebildete Überschussbestände sowie auf einem Nichterhebungsverfahren unterliegende Erzeugnisse auswirken konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Weidacher, … Randnr. 33). Die im vorliegenden Fall geplanten Maßnahmen waren der Republik Polen im Übrigen von der Kommission im Rahmen des Ausschusses mitgeteilt worden, der über den Erlass der Verordnung Nr. 1972/2003 beriet. Die Republik Polen kann damit nicht vorbringen, dass ihr berechtigtes Vertrauen verletzt worden sei.“

179

Das Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen wurde.

180

Nach ständiger Rechtsprechung steht nämlich die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat. Allerdings sind die Wirtschaftsteilnehmer, auch wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union zählt, nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C-37/02 und C-38/02, Slg. 2004, I-6911, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181

Gleiches gilt für einen beitretenden Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. März 2011, Estland/Kommission, C-535/09 P, Randnr. 73).

182

Somit konnten weder die Republik Polen noch die polnischen Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Gesetzeslage so fortbestehen würde, wie sie sich aus der Beitrittsakte von 2003 zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung ergab, da Art. 41 Abs. 1 dieser Akte die Kommission ausdrücklich dazu ermächtigte, alle Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die erforderlich waren, um Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt infolge der anstehenden Erweiterung zu vermeiden.

183

Insoweit ergibt sich aus den Ausführungen, mit denen auf den vierten von der Republik Polen zur Sache vorgetragenen Rechtsmittelgrund eingegangen wird, dass es Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 der Kommission erlaubt, von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte von 2003 abweichende Vorschriften zu erlassen, wenn diese erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, zu erleichtern und deren ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen.

184

Der achte und letzte Rechtsmittelgrund der Republik Polen ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

185

Nach alledem kann die Republik Polen mit keinem der zur Sache vorgetragenen Rechtsmittelgründe Erfolg haben.

186

Folglich ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

187

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

188

Da die Kommission die Verurteilung der Republik Polen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

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