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Document 62009CA0497

    Verbundene Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Burgdorf (C-497/09), CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, vormals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (C-499/09), Lothar Lohmeyer (C-501/09), Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (C-502/09)/Manfred Bog (C-497/09), Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (C-499/09), Finanzamt Minden (C-501/09), Finanzamt Detmold (C-502/09) (Steuer — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Art. 5 und 6 — Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ — Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen — Abgabe von Popcorn und „Tortilla“ -Chips ( „Nachos“ ) in einem Kino zum sofortigen Verzehr — Partyservice — Anhang H Kategorie 1 — Auslegung des Begriffs „Nahrungsmittel“ )

    ABl. C 130 vom 30.4.2011, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 130/6


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Burgdorf (C-497/09), CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, vormals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (C-499/09), Lothar Lohmeyer (C-501/09), Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (C-502/09)/Manfred Bog (C-497/09), Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (C-499/09), Finanzamt Minden (C-501/09), Finanzamt Detmold (C-502/09)

    (Verbundene Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09) (1)

    (Steuer - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 und 6 - Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ - Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen - Abgabe von Popcorn und „Tortilla“-Chips („Nachos“) in einem Kino zum sofortigen Verzehr - Partyservice - Anhang H Kategorie 1 - Auslegung des Begriffs „Nahrungsmittel“)

    2011/C 130/10

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Finanzamt Burgdorf (C-497/09), CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, vormals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (C-499/09), Lothar Lohmeyer (C-501/09), Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (C-502/09)

    Beklagte: Manfred Bog (C-497/09), Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (C-499/09), Finanzamt Minden (C-501/09), Finanzamt Detmold (C-502/09)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung des Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie des im Anhang H dieser Richtlinie enthaltenen Begriffs „Nahrungsmittel“ — Einordnung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ — Verkauf zum sofortigen Verzehr bestimmter Speisen (Würstchen, Pommes frites usw.) aus einem Lieferwagen

    Tenor

    1.

    Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

    die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;

    die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

    2.

    Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.


    (1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


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