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Document 62009CA0437

Rechtssache C-437/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Périgueux — Frankreich) — AG2R Prévoyance/Beaudout Père et Fils SARL (Wettbewerb — Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV — Zusatzkrankenversicherung — Tarifvertrag — Pflichtmitgliedschaft bei einer bestimmten Versicherungseinrichtung — Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft — Begriff des Unternehmens)

ABl. C 130 vom 30.4.2011, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Périgueux — Frankreich) — AG2R Prévoyance/Beaudout Père et Fils SARL

(Rechtssache C-437/09) (1)

(Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Zusatzkrankenversicherung - Tarifvertrag - Pflichtmitgliedschaft bei einer bestimmten Versicherungseinrichtung - Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft - Begriff des Unternehmens)

2011/C 130/08

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Périgueux

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AG2R Prévoyance

Beklagte: Beaudout Père et Fils SARL

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de grande instance de Périgueux — Wettbewerb — Nationale Regelung, mit der die Mitgliedschaft bei einem benannten Versicherungsträger für alle Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs für verbindlich erklärt wird — Begriff „Unternehmen“ im Sinne des Art. 81 EG — Versicherungsträger, der Beitragszahlungen von einem Unternehmen fordert, das bereits einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der einen höheren Versicherungsschutz vorsieht — Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft — Vereinbarkeit einer solchen Mitgliedschaftsregelung mit den Art. 81 und 82 EG — Mögliche Gefahr des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Tenor

1.

Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer Entscheidung der staatlichen Stellen nicht entgegensteht, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, eine aus Tarifverhandlungen hervorgegangene Vereinbarung, die die Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungssystem, das von einer benannten Einrichtung verwaltet wird, ohne Befreiungsmöglichkeit vorsieht, für sämtliche Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs für verbindlich zu erklären.

2.

Sofern die Tätigkeit, die in der Verwaltung eines Zusatzkrankenversicherungssystems wie des im Ausgangsverfahren fraglichen besteht, als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist — dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts —, sind die Art. 102 AEUV und 106 AEUV dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die staatlichen Stellen nicht daran hindern, einer Versorgungseinrichtung das ausschließliche Recht zur Verwaltung dieses Systems zu verleihen, ohne für die Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei diesem System vorzusehen.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


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