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Dokument 62009CA0372

Verbundene Rechtssachen C-372/09 und C-373/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Josep Peñarroja Fa (Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Gerichtssachverständige Übersetzer — Ausübung öffentlicher Gewalt — Nationale Regelung, die die Bezeichnung „Gerichtssachverständiger“ Personen vorbehält, die in von den nationalen Gerichtsbehörden erstellten Listen eingetragen sind — Rechtfertigung — Verhältnismäßigkeit — Richtlinie 2005/36/EG — Begriff „reglementierter Beruf“ )

ABl. C 139 vom 7.5.2011, str. 5—5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Josep Peñarroja Fa

(Verbundene Rechtssachen C-372/09 und C-373/09) (1)

(Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Gerichtssachverständige Übersetzer - Ausübung öffentlicher Gewalt - Nationale Regelung, die die Bezeichnung „Gerichtssachverständiger“ Personen vorbehält, die in von den nationalen Gerichtsbehörden erstellten Listen eingetragen sind - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit - Richtlinie 2005/36/EG - Begriff „reglementierter Beruf“)

2011/C 139/07

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien der Ausgangsverfahren

Josep Peñarroja Fa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung der Art. 43, 45, 49 und 50 EG sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) — Regelung, nach der die Eintragung in die landesweite Liste der Gerichtssachverständigen und der Titel des von der Cour de cassation zugelassenen Sachverständigen Personen vorbehalten ist, die seit mindestens drei Jahren in einer von einer Cour d’appel dieses Mitgliedstaats erstellten Liste von Gerichtssachverständigen eingetragen sind — Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Tenor

1.

Ein Auftrag, mit dem ein Fachkundiger in seiner Eigenschaft als gerichtssachverständiger Übersetzer einzelfallbezogen von einem Gericht im Rahmen eines diesem unterbreiteten Rechtsstreits betraut wird, stellt eine Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG dar, dem heute Art. 57 AEUV entspricht.

2.

Die Tätigkeiten der Gerichtssachverständigen auf dem Gebiet der Übersetzung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind keine Tätigkeiten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG, dem heute Art. 51 Abs. 1 AEUV entspricht, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

3.

Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, steht einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, wonach die Eintragung in eine Liste gerichtssachverständiger Übersetzer von Qualifikationsvoraussetzungen abhängt, ohne dass die Betroffenen von der Begründung der ihnen gegenüber ergangenen Entscheidung Kenntnis nehmen können und ohne dass gegen diese Entscheidung ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der es ermöglicht, deren Rechtmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des aus dem Unionsrecht folgenden Erfordernisses zu überprüfen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene und anerkannte Qualifikation der Betroffenen angemessen berücksichtigt wurde.

4.

Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, steht einem Erfordernis wie dem in Art. 2 des Gesetzes Nr. 71-498 vom 29. Juni 1971 über die Gerichtssachverständigen in der durch das Gesetz Nr. 2004 130 vom 11. Februar 2004 geänderten Fassung, wonach nicht als Übersetzer in die Landesliste der Gerichtssachverständigen aufgenommen werden kann, wer nicht nachweist, dass er in einer von einer Cour d’appel geführten Gerichtssachverständigenliste während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingetragen war, entgegen, wenn sich herausstellt, dass ein derartiges Erfordernis bei der Prüfung des Antrags einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, die eine derartige Eintragung nicht nachweisen kann, verhindert, dass die von dieser Person erworbene und in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannte Qualifikation angemessen bei der Feststellung berücksichtigt wird, ob und in welchem Umfang sie der Sachkunde gleichkommen kann, die normalerweise von einer Person erwartet wird, die während dreier aufeinanderfolgender Jahre in einer von einer Cour d’appel geführten Gerichtssachverständigenliste eingetragen gewesen ist.

5.

Die Aufträge der gerichtssachverständigen Übersetzer, die von Sachverständigen erledigt werden, die in einer Liste wie der bei der Cour de cassation geführten Landesliste der Gerichtssachverständigen eingetragen sind, fallen nicht unter den Begriff „reglementierter Beruf“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


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