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Document 62009CA0316

Rechtssache C-316/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — MSD Sharp & Dohme GmbH/Merckle GmbH (Humanarzneimittel — Richtlinie 2001/83/EG — Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel — Begriff „Werbung“ — Gegenüber der zuständigen Behörde gemachte Angaben — Im Internet zugängliche Angaben)

ABl. C 186 vom 25.6.2011, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — MSD Sharp & Dohme GmbH/Merckle GmbH

(Rechtssache C-316/09) (1)

(Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Begriff „Werbung“ - Gegenüber der zuständigen Behörde gemachte Angaben - Im Internet zugängliche Angaben)

2011/C 186/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MSD Sharp & Dohme GmbH

Beklagte: Merckle GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 88 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel — Begriff der Werbung — Werbung für ein Arzneimittel, bei der die Informationen nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst im Internet um sie bemüht, und bei der allein Angaben gemacht werden, die der im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels zuständigen Behörde vorgelegen haben und dem Patienten mit dem Erwerb des Mittels ohnehin zugänglich werden

Tenor

Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung darstellen.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


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