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Document 62009CA0224

    Rechtssache C-224/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano — Italien) — Strafverfahren gegen Martha Nussbaumer (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 92/57/EWG — Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz — Art. 3 — Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans)

    ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/8


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano — Italien) — Strafverfahren gegen Martha Nussbaumer

    (Rechtssache C-224/09) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/57/EWG - Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz - Art. 3 - Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans)

    2010/C 328/11

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Bolzano

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Martha Nussbaumer

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Bolzano — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245, S. 6) — Private Arbeiten, die keiner Baugenehmigung unterliegen — Befreiung von der Verpflichtung, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder für die Ausführungsphase des Bauwerks zu betrauen

    Tenor

    1.

    Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist wie folgt auszulegen:

    Abs. 1 dieses Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, den Bauherrn oder Bauleiter von der Pflicht befreit, während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen;

    Abs. 2 desselben Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Pflicht des Koordinators für die Ausführungsphase des Bauwerks, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, auf den Fall beschränkt, dass auf einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, mehrere Unternehmen tätig sind, und die als Kriterium für das Bestehen dieser Pflicht nicht auf die besonderen Gefahren, wie in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführt, abstellt.


    (1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


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