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Document 62009CA0124

    Rechtssache C-124/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Smit Reizen BV/Minister van Verkeer en Waterstaat (Vorabentscheidungsersuchen — Verordnungen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 — Straßenverkehr — Aufzeichnungspflicht — Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten — Zeit, die dafür aufgewandt wird, sich zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs zu begeben — Begriff „Hauptbetriebsstätte“ )

    ABl. C 161 vom 19.6.2010, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/13


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Smit Reizen BV/Minister van Verkeer en Waterstaat

    (Rechtssache C-124/09) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nrn. 3820/85 und 3821/85 - Straßenverkehr - Aufzeichnungspflicht - Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten - Zeit, die dafür aufgewandt wird, sich zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs zu begeben - Begriff „Hauptbetriebsstätte“)

    (2010/C 161/19)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad van State

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Smit Reizen BV

    Beklagter: Minister van Verkeer en Waterstaat

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) und Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) — Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeiten und Arbeitszeiten — Begriff — Aufzeichnungspflicht — Zeit, die dafür aufgewandt wird, sich zum Ort der Übernahme des Fahrzeugs außerhalb der Hauptbetriebsstätte zu begeben — Hauptbetriebsstätte — Begriff — Absetzen des Fahrers durch einen Dritten

    Tenor

    1.

    Der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er — im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers — regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt.

    2.

    Für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird.


    (1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


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