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Document 62009CA0028

Rechtssache C-28/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 28 EG und 29 EG — Freier Warenverkehr — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen — Verkehr — Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG — Sektorales Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern — Luftqualität — Schutz der Gesundheit und der Umwelt — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Kohärenz)

ABl. C 49 vom 18.2.2012, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-28/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 29 EG - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen - Verkehr - Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG - Sektorales Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern - Luftqualität - Schutz der Gesundheit und der Umwelt - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Kohärenz)

2012/C 49/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, A. Alcover San Pedro und B. Schima)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, G. Eberhard und C. Ranacher im Beistand von L. Schmutzhard und J. Thudium)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Bruni, dann G. Palmieri im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries und M. Noort)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 EG und 29 EG — Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die bestimmte Güter transportieren, auf einem Teilstück der Autobahn A12 „Inntalautobahn“ — Rechtfertigung dieses Verbots durch Art. 30 EG und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Luftqualität

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 29 EG verstoßen, dass sie für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern, auf einem Teilstück der Autobahn A 12 im Inntal (Österreich) ein Fahrverbot verhängt hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

3.

Die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


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