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Document 62008TO0228

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Sechste Kammer) vom 24. November 2009.
    Grzegorz Szomborg gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Untätigkeitsklage - Nichtvorlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist - Nicht anfechtbare Handlung - Kein individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-228/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00224*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:463





    Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. November 2009 – Szomborg/Kommission

    (Rechtssache T-228/08)

    „Untätigkeitsklage – Nichtvorlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist – Nicht anfechtbare Handlung – Kein individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“

    1.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Unterlassung der Kommission, die wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes bestimmter Fangnetze auf Wale vorzunehmen – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 2187/2005 des Rates, Art. 9 Abs. 1 und Art. 27) (vgl. Randnrn. 15‑19)

    2.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Bestimmung einer Verordnung, wonach die Kommission eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes bestimmter Fangnetze auf Wale vornehmen muss – Klage eines Fischers, der zu einer anderen Untergruppe von Fischern gehört – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 21‑26)

    Gegenstand

    Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die in Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349, S. 1) vorgesehene wissenschaftliche Bewertung vorzulegen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Grzegorz Szomborg trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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