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Document 62008TN0344

Rechtssache T-344/08: Klage, eingereicht am 25. August 2008 — EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission

ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/42


Klage, eingereicht am 25. August 2008 — EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission

(Rechtssache T-344/08)

(2008/C 272/83)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: EnBW Energie Baden-Württemberg AG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bach und A. Hahn)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung D (2008) 4931 der Europäischen Kommission vom 16. Juni 2008 betreffend einen Antrag auf Zugang zu den Verwaltungsakten in der Sache COMP/F/38.899 (Gasisolierte Schaltanlagen) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung D (2008) 4931 der Europäischen Kommission vom 16. Juni 2008 betreffend einen Antrag auf Zugang zu den Verwaltungsakten in der Sache COMP/F/38.899 (Gasisolierte Schaltanlagen) insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission der Klägerin auch einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten der Akte verweigert hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2008, mit der ihr Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten in der Akte der Kommission in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen — abgelehnt wurde.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage drei Klagegründe geltend.

An erster Stelle rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1), da die in diesen Vorschriften enthaltenen Ausnahmeregelungen falsch ausgelegt bzw. falsch angewandt worden seien. Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Kommission Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 verletzt habe, da sie zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse der Klägerin am Zugang zu der Akte in der Sache COMP/F/38.899 verneint habe. Schließlich wird vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorliege, da Einsicht zumindest in einen Teil der in der Akte in der Sache COMP/F/38.899 enthaltenen Dokumente hätte gewährt werden müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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