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Document 62008TN0335
Case T-335/08: Action brought on 14 August 2008 — BNP Paribas and BNL v Commission
Rechtssache T-335/08: Klage, eingereicht am 14. August 2008 — BNP Paribas und BNL/Kommission
Rechtssache T-335/08: Klage, eingereicht am 14. August 2008 — BNP Paribas und BNL/Kommission
ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/39 |
Klage, eingereicht am 14. August 2008 — BNP Paribas und BNL/Kommission
(Rechtssache T-335/08)
(2008/C 272/79)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: BNP Paribas und Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) (Prozessbevollmächtigte: R. Silvestri, avvocato, G. Escalar, avvocato, M. Todino, avvocato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008, bekannt gegeben unter K(2008) 869 endg., über die staatliche Beihilfe C-15/07 (ex NN 20/07), die Italien „in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute“ gewährt hat, „die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren“, aus den dargelegten Klagegründen in vollem Umfang für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache fechten die Kläger die Entscheidung an, mit der das italienische Gesetz Nr. 350/2003 insofern für unvereinbar mit Art. 87 EG betreffend staatliche Beihilfen erklärt worden sei, als es eine Sonderregelung (im Folgenden: Sonderregelung) für die steuerliche Neubewertung des Anlagevermögens einiger Kreditinstitute vorsehe, die aus den im Sinne des Gesetzes Nr. 218 vom 30. Juli 1990 (im Folgenden Gesetz Amato) erfolgten Umstrukturierungen hervorgegangen seien. Nach Auffassung der Kommission beruhe die Unvereinbarkeit der Sonderregelung mit Art. 87 EG darauf, dass der italienische Gesetzgeber mittels dieser Regelung allein jenen Bankinstituten einen „selektiven“ Steuervorteil gewährt habe, die von den unter das Gesetz Amato fallenden Umstrukturierungen betroffen seien, ohne entsprechende Vorteile für die anderen Institute und andere Unternehmen im Allgemeinen vorzusehen.
Zur Stützung ihrer Anträge machen die Kläger geltend, dass die Kommission fälschlich davon ausgegangen sei, dass die Neubewertungssonderregelung den begünstigten Gesellschaften einen wirtschaftlichen Vorteil gewähre und folglich eine Form der unzulässigen Beihilfe darstelle. In Wirklichkeit verschaffe die Regelung keinen Steuervorteil, da es sich lediglich um eine fakultative Regelung handle, in deren Genuss nur komme, wer im Vorhinein die Steuer auf der Grundlage eines Ersatzsteuersatzes entrichte.
Aber auch unter der Annahme, dass die Sonderregelung den Unternehmen, die davon Gebrauch machten, in irgendeiner Form einen Vorteil verschaffe, stelle dies jedenfalls keine staatliche Beihilfe dar, weil es keinen selektiven Charakter habe. Die Sonderregelung sei eine hinsichtlich des allgemeinen Besteuerungssystems kohärente Lösung und beruhe auch auf objektiven Kriterien, d. h. dem Erfordernis, den von den Privatisierungen betroffenen Kreditinstituten zuzugestehen, die nach dem Gesetz Amato erfolgten Übertragungen neu zu bewerten, und zwar mittels Anhebung eines Steuersatzes, der sowohl die vorangegangene teilweise Besteuerung der bereits berücksichtigten Veräußerungsgewinne als auch die anderen mit diesen Übertragungen verbundenen Zwänge berücksichtige, Nachteile, denen alle anderen Unternehmen — als die von den Übertragungen nach dem Gesetz Nr. 350/2003 betroffenen Banken –, denen unabhängig von diesem Gesetz Anteile übertragen worden seien, nicht begegnet seien und für die eine in unterschiedlicher Weise funktionierende Neubewertungsregelung vollständig gerechtfertigt gewesen sei.
Zweitens weise die Entscheidung der Kommission einen schweren Begründungsfehler auf, der von der irrigen Annahme herrühre, dass das Gesetz Nr. 350/2003 keine allgemeine Neubewertungsregelung vorgesehen habe. Unter der fälschlichen Annahme, dass es keine allgemeine Neubewertungsregelung gegeben habe, der die beanstandete Sonderregelung hätte gegenübergestellt werden können, habe es die Kommission unterlassen, die beiden Systemen miteinander zu vergleichen, um alle Faktoren abzuwägen, die sich auf die Gesamtsteuerlast, die jede Regelung nach sich ziehe, auswirken könnten.
Nach Auffassung der Kläger ist bei einer Gegenüberstellung der beiden Regelungen auf der Grundlage solcher Faktoren offensichtlich, dass die Spezialregelung im Vergleich zur allgemeinen Regelung praktisch keinen Steuervorteil hinsichtlich des anwendbaren Steuersatzes verschaffe.