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Document 62008TN0293

Rechtssache T-293/08: Klage, eingereicht am 24. Juli 2008 — BASF Plant Science u. a./Kommission

ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/28


Klage, eingereicht am 24. Juli 2008 — BASF Plant Science u. a./Kommission

(Rechtssache T-293/08)

(2008/C 272/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: BASF Plant Science GmbH (Ludwigshafen, Deutschland), Plant Science Sweden AB (Svalöv, Schweden), Amylogene HB (Svalöv, Schweden) und BASF Plant Science Holding GmbH (Ludwigshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und U. Zinsmeister sowie D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und für begründet zu erklären;

festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 und Art. 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 verstoßen hat, dass sie nicht die nach diesen Artikeln erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und es unterlassen hat, die Amflora-Entscheidung zu treffen;

hilfsweise, die den Klägern mit Schreiben vom 19. Mai 2008 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2008 aufzuheben, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen Auftrag „für ein konsolidiertes Gutachten über den Gebrauch von antibiotikaresistenten Markergenen (ARM), die als Markierungsgene in gentechnisch veränderten Pflanzen benutzt werden“ zu erteilen und das zur Amflora-Entscheidung führende Verfahren auszusetzen;

die beantragten prozessleitenden Maßnahmen zu erlassen;

der Beklagten sämtliche in diesem Verfahren angefallenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger tragen vor, dass die Kommission ihre Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG (1) und Art. 5 Abs. 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (Komitologie-Beschluss) (2) missachtet habe, als sie es unterlassen habe, eine Entscheidung über den Antrag zur Genehmigung für das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Kartoffel für industrielle Zwecke („Amflora-Kartoffel“) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG zu erlassen, und es somit im Sinne von Art. 232 EG unterlassen habe, einen Beschluss zu fassen.

Die Verpflichtung der Kommission zum Erlass dieser Entscheidung innerhalb des von der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Zeitraums werde darüber hinaus durch zahlreiche Umstände bestätigt, und zwar a) die Notwendigkeit der Wahrung des institutionellen Gleichgewichts, b) die nähere Prüfung der Rechtsgrundlage des Auftrags der Kommission, und c) allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

Sollte das Gericht feststellen, dass das Schreiben der Kommission vom 19. Mai 2008 den Standpunkt der Kommission festlege und die Untätigkeitsklage daher unzulässig sei, beantragen die Kläger hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2008, der EFSA einen Auftrag für ein konsolidiertes Gutachten zu erteilen, und der Aussetzung des Verfahrens bis zu einer fünften wissenschaftlichen Bewertung, die zur Annahme der angefochtenen Entscheidung geführt habe.

Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung und der damit verbundenen weiteren Verzögerung der Amflora-Entscheidung Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 und Art. 5 Abs. 6 Unterabs. 3 des Komitologie-Beschlusses, wonach die Amflora-Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach dem Beginn des Gemeinschaftsverfahrens hätte angenommen werden müssen, sowie die fundamentalen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung verletzt.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. C 106, S. 1).

(2)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. C 184, S. 23).


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